ANHANG A VO (EU) 2015/1861
TRIGGERLISTE ZU DEN LEITLINIEN
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
- 1.
- Der Zweck dieser Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass Bestandteile weitergegeben werden. Jede Regierung trifft nach ihren Möglichkeiten Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen, und sucht weiterhin geeignete Definitionen für Bestandteile, die von allen Lieferländern verwendet werden können.
- 2.
- Mit Verweis auf Absatz 9(b) (2) der Leitlinien soll derselbe Typ so verstanden werden, dass Konstruktion, Bau und Betriebsprozesse auf den gleichen oder ähnlichen physikalischen oder chemischen Prozessen basieren, wie sie in der Triggerliste aufgeführt sind.
- 3.
- Die Lieferländer räumen die starke Analogie zwischen Anlagen, Ausrüstung und Technologie für die Urananreicherung bei bestimmten Isotopentrennverfahren und denen bei der Isotopentrennung „anderer Elemente” zu Forschungszwecken sowie zu medizinischen und anderen nicht-nuklearen, industriellen Zwecken ein. In diesem Zusammenhang sollten die Lieferländer ihre rechtlichen Maßnahmen, einschließlich der Regelungen für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen sowie der Klassifikation von Information/Technologie und der Sicherheitsvorkehrungen im Rahmen von Tätigkeiten zur Isotopentrennung „anderer Elemente” sorgfältig prüfen, um die Umsetzung der garantierten geeigneten Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Lieferländer räumen ein, dass in bestimmten Fällen geeignete Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten zur Isotopentrennung „anderer Elemente” im Wesentlichen die Gleichen wie für die Urananreicherung sind. (Siehe die Einleitung zu Abschnitt 5 der Triggerliste.) In Übereinstimmung mit Absatz 17(a) der Leitlinien konsultieren die Lieferländer ggf. andere Lieferländer, um einheitliche Strategien und Verfahren für die Weitergabe und den Schutz von Anlagen, Ausrüstung und Technologie im Zusammenhang mit der Isotopentrennung „anderer Elemente” zu fördern. Die Lieferländer üben ferner entsprechende Vorsicht aus, wenn Ausrüstung und Technologie. die Urananreicherungsprozessen entstammen, für andere nicht-nukleare Zwecke, etwa in der chemischen Industrie, eingesetzt werden.
TECHNOLOGIE-KONTROLLE
Die Weitergabe von „Technologie” , die direkt mit einem der in der Liste erfassten Güter in Verbindung steht, unterliegt einem ebenso großen Maß an Überprüfung und Kontrolle wie das Gut selbst, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten weder für „allgemein zugängliche” Informationen noch für „wissenschaftliche Grundlagenforschung” . Zusätzlich zu den Kontrollen betreffend die Weitergabe von „Technologie” für nicht-nukleare Zwecke sollten die Lieferländer den Schutz der betreffenden Technologie für die Konstruktion, den Bau und den Betrieb von auf der Triggerliste erfassten Anlagen im Hinblick auf die Gefahr von Terroranschlägen fördern und die Empfänger auf die Notwendigkeit hinweisen, dies ebenfalls zu tun.SOFTWARE-KONTROLLE
Die Weitergabe von „Software” , die direkt mit einem der in der Liste erfassten Güter in Verbindung steht, unterliegt einem ebenso großen Maß an Überprüfung und Kontrolle wie das Gut selbst, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Software” gelten weder für „allgemein zugängliche” Informationen noch für „wissenschaftliche Grundlagenforschung” .BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
- „Wissenschaftliche Grundlagenforschung” (basic scientific research):
- experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen und Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
- „Entwicklung” (development):
schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z.B.:
- —
Konstruktion
- —
Forschung
- —
Analyse
- —
Konzepte
- —
Zusammenbau und Test von Prototypen
- —
Pilotserienpläne
- —
Konstruktionsdaten
- —
Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt
- —
Konfigurationsplanung
- —
Integrationsplanung
- —
Layout
- „allgemein zugänglich” (in the public domain):
- bezieht sich auf „Technologie” oder „Software” , die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist. (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf.)
- „Mikroprogramme” (microprograms):
- eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.
- „andere Elemente” (other elements):
- alle Elemente außer Wasserstoff, Uran und Plutonium.
- „Herstellung” (production):
schließt alle Fabrikationsstufen ein, z.B.:
- —
Konstruktion
- —
Fertigungsvorbereitung
- —
Fertigung
- —
Integration
- —
Zusammenbau (Montage)
- —
Kontrolle
- —
Prüfung (Test)
- —
Qualitätssicherung
- „Programm” (program):
- eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.
- „Software” (software):
- eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme” oder „Mikroprogramme” , die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
- „Technische Unterstützung” (technical assistance):
kann verschiedenartig sein, z.B.: Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste.
- Anmerkung:
- „Technische Unterstützung” (technical assistance) kann auch die Weitergabe von „technischen Unterlagen” einbeziehen.
- „Technische Unterlagen” (technical data):
- können verschiedenartig sein, z.B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.
- „Technologie” (technology):
- spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts der Liste nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” verkörpert.
- „Verwendung” (use):
- Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.
MATERIALIEN UND AUSRÜSTUNG
- 1.
- Ausgangs- und besonderes spaltbares Material
Wie in Artikel XX der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation definiert:- 1.1.
- „Ausgangsmaterial”
Der Ausdruck „Ausgangsmaterial” beinhaltet Uran mit einer natürlich vorkommenden Mischung von Isotopen oder Uran mit verringertem Gehalt an 235U-Isotopen oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe in einer solchen Konzentration enthält, die ein Gremium von Zeit zu Zeit überprüft, bzw. anderes Material, welches ein Gremium von Zeit zu Zeit überprüft.
- 1.2.
- „Besonderes spaltbares Material”
- i)
- Der Ausdruck „besonderes spaltbares Material” beinhaltet Plutonium-239, Uran-233, „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran” und jedes Material, das die vorgenannten Stoffe enthält, bzw. anderes Material, welches ein Gremium von Zeit zu Zeit überprüft. Der Ausdruck „besonderes spaltbares Material” schließt Ausgangsmaterial jedoch nicht ein.
- ii)
- „Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran” (uranium enriched in the isotopes 235 or 233): Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide zusammen in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.
Doch sind im Sinne der Leitlinien die unter (a) genannten Güter sowie Transfers von „Ausgangsmaterial” oder „besonderem spaltbarem Material” in ein bestimmtes Empfängerland innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, wenn sie unter den unter (b) genannten Grenzwerten liegen, nicht eingeschlossen:
- a)
- Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium 238, die über 80 % liegt,
besonderes spaltbares Material, wenn es in Grammmengen oder kleineren Mengen als Sensor in Instrumenten verwendet wird, sowie
Ausgangsmaterial, sofern der Regierung die nicht-nuklearen Endverwendungen, wie die Herstellung von Legierungen oder Keramiken, glaubhaft bestätigt wurde;
- b)
besonderes spaltbares Material 50 effektive Gramm; natürliches Uran 500 Kilogramm; abgereichertes Uran 1000 Kilogramm, und Thorium 1000 Kilogramm.
- 2.
- Ausrüstung und nicht-nukleare Materialien
Die von der Regierung angenommenen Bezeichnungen für Ausrüstungsgüter und nicht-nukleare Materialien lauten wie folgt (Mengen, die unterhalb der Angaben in Anhang B liegen, werden als für praktische Zwecke unbedeutend betrachtet):- 2.1.
- Kernreaktoren und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür (siehe Anhang B, Abschnitt 1);
- 2.2.
- Nicht-nukleare Materialien für Kernreaktoren (siehe Anhang B, Abschnitt 2);
- 2.3.
- Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernreaktor-Brennelemente und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür (siehe Anhang B, Abschnitt 3);
- 2.4.
- Anlagen für die Herstellung von Kernreaktor-Brennelementen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür (siehe Anhang B, Abschnitt 4);
- 2.5.
- Anlagen für die Isotopentrennung von natürlichem Uran, abgereichertem Uran und besonderem spaltbaren Material sowie besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung, hierfür, mit Ausnahme von analytischen Instrumenten (siehe Anhang B, Abschnitt 5);
- 2.6.
- Anlagen zur Herstellung oder Konzentration von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür (siehe Anhang B, Abschnitt 6);
- 2.7.
- Anlagen zur Konversion von Uran und Plutonium zur Verwendung für die Herstellung von Brennelementen und die Trennung von Uranisotopen gemäß den Abschnitten 4 und 5, und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür (siehe Anhang B, Abschnitt 7).
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