ANHANG I VO (EU) 2015/1861
ANHANG I
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 2a
Dieser Anhang umfasst die folgenden Güter und Technologien, die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer aufgeführt sind, im Sinne der dortigen Definitionen:- Anmerkung:
- Alle Güter und Technologien, deren besondere technischen Merkmale und Spezifikationen in Kategorien fallen, die sowohl in Anhang I als auch in Anhang III aufgeführt sind, gelten als lediglich unter Anhang III fallend.
NSG Teil I
NSG Teil II
ANHANG II
Liste der sonstigen Güter und Technologien, einschließlich Software, gemäß Artikel 3a
EINLEITENDE ANMERKUNGEN
- 1.
- Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung” auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
- 2.
- Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009” bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung” beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
- 3.
- Begriffe in „einfachen Anführungszeichen” werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
- 4.
- Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
- 1.
-
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
- Anmerkung:
- Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
- 2.
- Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(Gültig in Zusammenhang mit Teil II.B)
- 1.
- Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Gütern „unverzichtbar” ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführtem Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Teils II.B kontrolliert.
- 2.
- „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von kontrollierten Gütern „unverzichtbar” ist, unterliegt weiterhin der Kontrolle, auch wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar sind.
- 3.
- Nicht erfasst ist „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.
- 4.
- Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten weder für „allgemein zugängliche” Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung” noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
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II.A.
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GÜTER
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Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A0.001 |
Hohlkathodenlampen wie folgt:
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— |
II.A0.002 | Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm | — |
II.A0.003 | Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm | — |
II.A0.004 | Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm | — |
II.A0.005 |
Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
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0A001 |
II.A0.006 | Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst. |
0A001.j 1A004.c |
II.A0.007 |
Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L.
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0B001.c.6 2A226 |
II.A0.008 |
Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10– 6K– 1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas oder Saphir).
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0B001.g.5, 6A005.e |
II.A0.009 | Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005e2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10– 6K– 1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas). | 0B001.g, 6A005.e.2 |
II.A0.010 | Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350h1 erfasst. | 2B350 |
II.A0.011 |
Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt: Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s, Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h, Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen. |
0B002.f.2, 2B231 |
II.A0.012 | Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen). | 0B006 |
II.A0.013 | „Natürliches Uran” , „abgereichertes Uran” oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst. | 0C001 |
II.A0.014 | Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. | — |
II.A0.015 |
„Handschuhfächer” , besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide. Technische Anmerkung: „Handschuhfach” bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von außen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet. |
0B006 |
II.A0.016 | Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür. |
0A001 0B001.c |
II.A0.017 | Heliumleckdetektoren |
0A001 0B001.c |
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Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A1.001 | Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%. | — |
II.A1.002 | Fluorgas — CAS 7782-41-4 — mit einer Reinheit größer als 95 Gew.-%. | — |
II.A1.003 |
Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
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— |
II.A1.004 |
Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.
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1A004.c |
II.A1.005 |
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde.
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1B225 |
II.A1.006 | Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. | 1B231, 1A225 |
II.A1.007 |
Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002b4 oder 1C202a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
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1C002.b.4, 1C202.a |
II.A1.008 | Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm. | 1C003.a |
II.A1.009 |
„Faser- oder fadenförmige Materialien” oder Prepregs wie folgt:
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1C010.a 1C010.b 1C210.a 1C210.b |
II.A1.010 |
Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder „Kohlenstofffaser-Preforms” wie folgt:
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1C010.e. 1C210 |
II.A1.011 | Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für „Flugkörper” , soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst. | 1C107 |
II.A1.012 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, „geeignet für” eine Zugfestigkeit größer/gleich 2050 MPa bei 293 K (20 °C). Technische Anmerkung: „Martensitaushärtender Stahl geeignet für” umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C216 |
II.A1.013 |
Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:
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1C226 |
II.A1.014 | Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm. | — |
II.A1.015 | Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%. | — |
II.A1.016 |
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern 1C116, 1C216 oder II.A1.012 verboten. Technische Anmerkung: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung. |
— |
II.A1.017 |
Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
|
— |
II.A1.018 |
Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
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— |
II.A1.019 |
„Faser- oder fadenförmige Materialien” oder Prepregs, die nicht nach Anhang I oder nach Anhang II (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, wie folgt:
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— |
II.A1.020 |
Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: „Stickstoffstabilisierter Duplexstahl” besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur. |
1C116 1C216 |
II.A1.021 | Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. | 1A002.b.1 |
II.A1.022 | Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. | 1C002.c.1.a |
II.A1.023 |
Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte „geeignet für” eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).
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1C002.b.3 |
II.A1.024 |
Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:
Technische Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den obengenannten Chemikalien besteht. |
1C111 |
II.A1.025 |
„Schmiermittel” , die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
„Schmiermittel” bedeutet Öle und Flüssigkeiten. |
1C006 |
II.A1.026 | Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend größtenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium. | 1C002.b |
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Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A2.001 |
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:
Technische Anmerkung: Ein „Prüftisch” ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. |
2B116 |
II.A2.002 |
Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:
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2B201.b 2B001.c |
II.A2.003 |
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. |
2B119 |
II.A2.004 |
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
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2B225 |
II.A2.006 |
Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 °C, wie folgt:
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2B226 2B227 |
II.A2.007 |
„Druckmessgeräte” , soweit nicht in 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:
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2B230 |
II.A2.008 |
Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:
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2B350.e |
II.A2.009 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. |
2B350.d |
II.A2.010 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. |
2B350.i |
II.A2.011 |
Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
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2B352.c |
II.A2.012 |
Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr.
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2B352.d |
II.A2.013 |
Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft größer als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
— |
II.A2.014 |
Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Technische Anmerkung: „Carbon-Grafit” besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. |
2B350.e |
II.A2.015 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. |
2B350.d |
II.A2.016 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. |
2B350.i |
II.A2.017 |
Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen” , wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:
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2B001.d |
II.A2.018 | Rechnergesteuerte oder „numerisch gesteuerte” Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1000) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden. |
2B006.a 2B206.a |
II.A2.019 | Rechnergesteuerte oder „rechnergestützte” Elektronenstrahlschweißmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001.e.1.b |
II.A2.020 | Rechnergesteuerte oder „rechnergestützte” Laserschweiß- und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001.e.1.c |
II.A2.021 | Rechnergesteuerte oder „rechnergestützte” Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001.e.1 |
II.A2.022 | Vibrationsprüfgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2000 Hz. | 2B116 |
II.A2.023 | Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. |
2B231 2B350.i |
II.A2.024 |
Drehschiebervakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
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2B231 2B235.i 0B002.f |
II.A2.025 |
Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr als 1000 mm:
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2B352.d |
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Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A3.001 |
Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:
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3A227 |
II.A3.002 |
Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
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3A233 |
II.A3.003 | Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials. | — |
II.A3.004 |
Frequenzumwandler oder Generatoren sowie drehzahlveränderliche elektrische Antriebe, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:
Technische Anmerkung: Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet. Anmerkungen:
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3A225 0B001.b.13 |
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Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A6.001 | Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) | — |
II.A6.002 |
Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, wie folgt: Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 17000 nm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). |
6A002 6A004.b |
II.A6.003 |
Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und „verformbare Spiegel” einschließlich bimorphen Spiegeln.
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6A003 |
II.A6.004 |
Argonionen- „Laser” mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W.
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6A005.a.6 6A205.a |
II.A6.005 |
Halbleiter- „Laser” und Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkungen:
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6A005.b |
II.A6.006 |
Abstimmbare Halbleiter- „Laser” und abstimmbare Halbleiter- „Laser” -Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter- „Lasern” , die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter- „Laser” -Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten. Anmerkungen:
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6A005.b |
II.A6.007 |
„Abstimmbare” Festkörper- „Laser” und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
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6A005.c.1 |
II.A6.008 |
Neodym-dotierte (andere als Glas-) „Laser” mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1000 nm und kleiner/gleich 1100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J.
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6A005.c.2 |
II.A6.009 |
Akustooptische Bestandteile wie folgt:
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6A203.b.4.c |
II.A6.010 |
Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust. Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. |
6A203.c |
II.A6.011 |
Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkungen:
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6A205.c |
II.A6.012 |
gepulste CO2- „Laser” mit allen folgenden Eigenschaften:
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6A205.d |
II.A6.013 |
Kupferdampf- „Laser” mit allen folgenden Eigenschaften:
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6A005.b |
II.A6.014 |
Gepulste CO- „Laser” mit allen folgenden Eigenschaften:
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II.A6.015 |
„Vakuum-Druckmesser” mit elektrischem Antrieb und eine Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser). „Vakuum-Druckmesser” umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer. |
0B001.b |
II.A6.016 |
Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:
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6B |
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Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A7.001 |
Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
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7A003 7A103 |
II.A7.002 | Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1000 mV/g oder besser (höher) | 7A001 |
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Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
II.A9.001 | Sprengbolzen. | — |
II.A9.002 |
„Kraftmessdosen” , geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN. Technische Anmerkung: „Kraftmessdosen” bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.
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9B117 |
II.A9.003 |
Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
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9A001 9A002 9A003 9B001 9B003 9B004 |
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II.B.
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TECHNOLOGIE
Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
---|---|---|
II.B.001 |
Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Abschnitt II.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist. Technische Anmerkung: Der Ausdruck „Technologien” bezeichnet auch Software. |
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ANHANG III
Liste gemäß Artikel 4a — Güter, einschließlich Software und Technologien, die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfasst sind
Dieser Anhang umfasst die folgenden Güter und Technologien, die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, im Sinne der dortigen Definitionen. Die einleitenden Bemerkungen (Abschnitt 1) sind als Hilfe für die Deutung der genauen Spezifikationen der aufgeführten Güter zu betrachten; sie stellen das in Artikel 4 verhängte Verbot der Ausfuhr dieser Güter nach Iran nicht in Frage.INHALT
KATEGORIE I — POSITION 1
VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME
KATEGORIE I — POSITION 2
VOLLSTÄNDIGE SUBSYSTEME, GEEIGNET FÜR VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME
KATEGORIE II — POSITION 3
ANTRIEBSBESTANDTEILE UND -AUSRÜSTUNG
KATEGORIE II — POSITION 4
TREIBSTOFFE, CHEMIKALIEN UND TREIBSTOFFHERSTELLUNG
KATEGORIE II — POSITION 5
(Reserviert für künftige Verwendung)
KATEGORIE II — POSITION 6
HERSTELLUNG VON STRUKTUR-VERBUNDWERKSTOFFEN, PYROLYTISCHE BESCHICHTUNG UND VERDICHTUNG SOWIE STRUKTURWERKSTOFFE
KATEGORIE II — POSITION 7
(Reserviert für künftige Verwendung)
KATEGORIE II — POSITION 8
(Reserviert für künftige Verwendung)
KATEGORIE II — POSITION 9
INSTRUMENTIERUNG, NAVIGATIONSAUSRÜSTUNG UND PEILGERÄTE
KATEGORIE II — POSITION 10
FLUGSTEUERUNG
KATEGORIE II — POSITION 11
LUFTFAHRTELEKTRONIK
KATEGORIE II — POSITION 12
STARTAUSRÜSTUNG
KATEGORIE II — POSITION 13
RECHNER
KATEGORIE II — POSITION 14
ANALOG-DIGITAL-WANDLER
KATEGORIE II — POSITION 15
TESTEINRICHTUNGEN UND -AUSRÜSTUNG
KATEGORIE II — POSITION 16
MODELLBILDUNG, SIMULATION UND INTEGRATIONSPLANUNG
KATEGORIE II — POSITION 17
STEALTH
KATEGORIE II — POSITION 18
SCHUTZ GEGEN ATOMARE DETONATIONSWIRKUNGEN
KATEGORIE II — POSITION 19
ANDERE VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME
KATEGORIE II — POSITION 20
ANDERE VOLLSTÄNDIGE SUBSYSTEME
EINLEITUNG, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, TERMINOLOGIE
- 1.
- EINLEITUNG
a) Dieser Anhang beinhaltet zwei Kategorien von Gütern; letzterer Begriff umfasst Ausrüstung, Material, „Software” und „Technologie” . Die Güter der Kategorie I, die alle im Anhang Positionen 1 und 2 aufgeführt sind, sind die höchst sensiblen Güter. Ist ein Gut der Kategorie 1 Bestandteil eines Systems, gilt dieses System ebenfalls als zur Kategorie 1 gehörend, außer wenn das eingebaute Gut nicht getrennt, entfernt oder vervielfältigt werden kann. Die Güter der Kategorie II sind diejenigen im Anhang aufgeführten Güter, die nicht als zur Kategorie I gehörend bezeichnet sind.
b) Bei der Überprüfung der vorgeschlagenen Zwecke für die Weitergabe der in den Positionen 1 und 19 beschriebenen vollständigen Raketensysteme und unbemannten Flugkörpersysteme und der/des im technischen Anhang aufgeführten Ausrüstung, Materialien, „Software” oder „Technologie” zur potenziellen Verwendung in derartigen Systemen wird die Regierung der Möglichkeit zum Trade-off (Austausch) von „Reichweite” gegen „Nutzlast” Rechnung tragen.
- c)
- Allgemeine Technologie Anmerkung
Die Weitergabe von „Technologie” , die direkt mit einem der von diesem Anhang erfassten Güter in Verbindung steht, wird gemäß den Bestimmungen in jeder einzelnen Position in dem nach dem nationalen Recht zulässigen Maße kontrolliert. Mit der Ausfuhrgenehmigung für jedes erfasste Gut wird auch die Ausfuhr der „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur des Gutes darstellt, an denselben Endverwender genehmigt.Anmerkung:
Die Beschränkungen gelten weder für „allgemein zugängliche” Technologie noch für „wissenschaftliche Grundlagenforschung” .
- d)
- ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG
Vom Anhang nicht erfasst wird Software, die- 1.
- frei erhältlich ist und
- a.
- im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
- 1.
- Barverkauf;
- 2.
- Versandverkauf; oder
- 3.
- Verkauf über elektronische Medien; oder
- 4.
- Telefonverkauf; und
- b.
- dazu konstruiert ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden; oder
- 2.
- „allgemein zugänglich” ist.
Anmerkung:
Die Allgemeine Software-Anmerkung gilt nur für horizontale Software, die für den Massenmarkt bestimmt ist.
- e)
- Chemical Abstracts Service-Nummern (CAS-Nummern):
Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, verschiedene CAS-Nummern haben können.- 2.
- BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:- „Genauigkeit” (accuracy)
- Die maximale positive oder negative Abweichung eines angezeigten Wertes von einem anerkannten Richtmaß oder dem wahren Wert; sie wird gewöhnlich als Ungenauigkeit gemessen.
- „Wissenschaftliche Grundlagenforschung” (Basic scientific research)
- Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
- „Entwicklung” (development)
schließt alle Stufen vor der „Serienfertigung” ein, z.B.:
- —
Konstruktion,
- —
Forschung,
- —
Analyse,
- —
Konzepte,
- —
Zusammenbau und Test von Prototypen,
- —
Pilotserienpläne,
- —
Konstruktionsdaten,
- —
Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt,
- —
Konfigurationsplanung,
- —
Integrationsplanung,
- —
Layout.
- „Allgemein zugänglich” (In the public domain)
- Bezieht sich auf „Software” oder „Technologie” , die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist. (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit der „Software” oder „Technologie” nicht auf.)
- „Mikroschaltkreis” (Microcircuit)
- Ein Gerät, in dem eine Anzahl passiver und/oder aktiver Elemente als auf oder innerhalb einer durchgehenden Struktur untrennbar verbunden betrachtet werden, um die Funktion eines Schaltkreises zu erfüllen.
- „Mikroprogramme” (Microprogrammes)
- Eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen in das Referenzbefehlsregister eingeleitet wird.
- „Nutzlast” (Payload)
Die Gesamtmasse, die von einem speziellen Raketensystem oder unbemannten Flugkörpersystem (UAV), das nicht für den Weiterflug bestimmt ist, befördert und ins Ziel gebracht werden kann.
Anmerkung:
Die in die „Nutzlast” aufzunehmenden einzelnen Ausrüstungsgegenstände, Subsysteme oder Bestandteile hängen von der Art und der Konfiguration des zu prüfenden Flugkörpers ab.
Technische Anmerkungen:
- 1.
- Ballistische Raketen
- a.
- Die „Nutzlast” für Systeme mit sich abtrennenden Wiedereintrittsfahrzeugen (RV) umfasst:
- 1.
- Die RV einschließlich
- a.
- der eigens dafür bestimmten Kursführungs-, Navigations- und Kontrollausrüstung;
- b.
- der eigens dafür bestimmten Ausrüstung für Täuschungsmaßnahmen:
- 2.
- Munition aller Art (z.B. Explosivstoffe oder Nichtexplosivstoffe);
- 3.
- Trägerstrukturen und Einsatzmechanismen für die Munition (z.B. Hardware zur Befestigung oder Trennung des RV vom Bus bzw. Nach-Start-Fahrzeug), die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
- 4.
- Sicherungs-, Entsicherungs-, Zündungs-, oder Feuermechanismen und -einrichtungen;
- 5.
- sonstige Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (z.B. Täuschungs-, Stör- oder Düppel-Auswurfsysteme), die sich vom RV-Bus bzw. -Nach-Start-Fahrzeug lösen;
- 6.
- Der Bus bzw. das Nach-Start-Fahrzeug oder das Lageregelungs-/ Geschwindigkeitssteuerungsmodul, die keine für den Ablauf der übrigen Phasen wesentlichen Systeme/Subsysteme enthalten.
- b.
- Die „Nutzlast” für Systeme mit sich nicht-abtrennenden Wiedereintrittsfahrzeugen (RV) umfasst:
- 1.
- Munition aller Art (z.B. Explosivstoffe oder Nichtexplosivstoffe);
- 2.
- Trägerstrukturen und Einsatzmechanismen für die Munition, die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
- 3.
- Sicherungs-, Entsicherungs-, Zündungs-, oder Feuermechanismen und -einrichtungen;
- 4.
- sonstige Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (z.B. Täuschungs-, Stör- oder Düppel-Auswurfsysteme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen.
- 2.
- Trägerraketen
Die „Nutzlast” umfasst:
- a.
- (einen oder mehrere) Raumflugkörper, einschließlich Satelliten;
- b.
- Adapter zur Befestigung von Raumflugkörpern an Trägerraketen, gegebenenfalls einschließlich Apogäums-/Perigäumsmotoren oder ähnlicher Steuer- und Trennsysteme.
- 3.
- Erkundungsraketen
Die „Nutzlast” umfasst:
- a.
- die für eine Mission erforderliche Ausrüstung wie Geräte zur Sammlung, Aufzeichnung oder Übermittlung der missionsspezifischen Daten;
- b.
- Bergungsausrüstung (z.B. Fallschirme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen.
- 4.
- Marschflugkörper
Die „Nutzlast” umfasst:
- a.
- Munition aller Art (z.B. Explosivstoffe oder Nichtexplosivstoffe);
- b.
- Trägerstrukturen und Einsatzmechanismen für die Munition, die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
- c.
- Sicherungs-, Entsicherungs-, Zündungs-, oder Feuermechanismen und -einrichtungen;
- d.
- Jegliche sonstige Ausrüstung für Täuschungsmaßnahmen (z.B. Täuschungs-, Stör- oder Düppel-Auswurfsysteme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
- e.
- Ausrüstung zur Veränderung der Signatur, die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen.
- 5.
- Sonstige UAV
Die „Nutzlast” umfasst:
- a.
- Munition aller Art (z.B. Explosivstoffe oder Nichtexplosivstoffe);
- b.
- Sicherungs-, Entsicherungs-, Zündungs-, oder Feuermechanismen und -einrichtungen;
- c.
- Jegliche sonstige Ausrüstung für Täuschungsmaßnahmen (z.B. Täuschungs-, Stör- oder Düppel-Auswurfsysteme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
- d.
- Ausrüstung zur Veränderung der Signatur, die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
- e.
- die für eine Mission erforderliche Ausrüstung wie Geräte zur Sammlung, Aufzeichnung oder Übermittlung der missionsspezifischen Daten und unterstützende Strukturen, die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
- f.
- Bergungsausrüstung (z.B. Fallschirme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
- g.
- Trägerstrukturen und Einsatzmechanismen für die Munition, die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen.
- „Herstellung” (production)
schließt alle Fabrikationsstufen ein, z.B.
- —
Fertigungsvorbereitung,
- —
Fertigung,
- —
Integration,
- —
Zusammenbau (Montage),
- —
Kontrolle,
- —
Prüfung (Test),
- —
Qualitätssicherung.
- „Herstellungsausrüstung” (production equipment)
- bezeichnet Werkzeuge, Schablonen, werkzeugführende Vorrichtungen, Dorne, Gussformen, Gesenke, Spann- und Ausrichtungsvorrichtungen, Prüfeinrichtungen sowie andere Einrichtungen und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für die „Entwicklung” oder für eine oder mehrere Phasen der „Herstellung” .
- „Herstellungsanlagen” (production facilities)
- bezeichnet „Herstellungsausrüstung” und besonders konstruierte „Software” hierfür, eingebaut in Anlagen für die „Entwicklung” oder für eine oder mehrere Phasen der „Herstellung” .
- „Programme” (Programmes)
- Eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.
- „Strahlungsbeständig” (radiation hardened)
- bedeutet, dass der Bestandteil oder die Ausrüstung dafür konstruiert oder ausgelegt ist, Strahlungsniveaus mit einer Gesamtstrahlungsdosis von 5 × 105 rads (Si) oder mehr zu widerstehen.
- „Reichweite” (Range)
Die maximale Entfernung, die ein spezielles Raketensystem oder ein unbemanntes Flugsystem (UAV) im stabilen Flugmodus, gemessen durch Projektion seiner Flugbahn über die Erdoberfläche, zurücklegen kann.
Technische Anmerkungen:
- 1.
- Bei der Bestimmung der Reichweite wird die auf den Konstruktionsmerkmalen des vollbetankten Systems beruhende Höchstleistung berücksichtigt.
- 2.
- Die „Reichweite” von Raketen- und UAV-Systemen wird unabhängig von äußeren Faktoren wie operativen Einschränkungen, durch Telemetrie, Datenverbindungen oder andere äußere Zwänge bedingten Beschränkungen bestimmt.
- 3.
- Bei Raketensystemen wird die „Reichweite” mittels der Flugbahn mit maximaler „Reichweite” bestimmt, wobei von der ICAO-Standardatmosphäre mit Null-Wind ausgegangen wird.
- 4.
- Bei UAV-Systemen wird die „Reichweite” für die Entfernung des Hinflugs unter Verwendung des treibstoffeffizientesten Flugprofils (z.B. Kreuzgeschwindigkeit und Höhe) bestimmt, wobei von der ICAO-Standardatmosphäre mit Null-Wind ausgegangen wird.
- „Software” (software)
- Eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme” oder „Mikroprogramme” , die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
- „Technologie” (technology)
- Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
- „Technische Unterstützung” (technical assistance)
Kann verschiedenartig sein, z.B.
- —
Unterweisung,
- —
Vermittlung von Fertigkeiten,
- —
Schulung,
- —
Arbeitshilfe,
- —
Beratungsdienste.
- „Technische Unterlagen” (technical data)
Können verschiedenartig sein, z.B.
- —
Blaupausen,
- —
Pläne,
- —
Diagramme,
- —
Modelle,
- —
Formeln,
- —
Konstruktionspläne und -spezifikationen
- —
Beschreibungen und Anweisungen, in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie
- —
Magnetplatten,
- —
Bänder,
- —
Lesespeicher.
- „Verwendung” (use)
bedeutet
- —
Betrieb,
- —
Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau);
- —
Wartung (Test),
- —
Reparatur,
- —
Überholung,
- —
Wiederaufbereitung.
- 3.
- TERMINOLOGIE
Die folgenden Ausdrücke im Text sind gemäß den nachstehenden Erläuterungen zu verstehen:- a)
- „Besonders konstruiert” (specially designed) beschreibt Ausrüstung, Teile, Bestandteile, Werkstoffe und Materialien oder „Software” , die als Ergebnis von „Entwicklung” einzigartige Eigenschaften haben, die sie für bestimmte vorbestimmte Zwecke auszeichnen. Beispielsweise gilt ein Ausrüstungsteil nur als für die Verwendung in einer Rakete „besonders konstruiert” , wenn es keine andere Funktion oder Verwendung hat. Ebenso gilt eine Herstellungsausrüstung nur als für die Herstellung eines bestimmten Bestandteils „besonders konstruiert” , wenn mit ihr keine anderen Arten von Bestandteilen hergestellt werden können.
- b)
- „Konstruiert oder geändert” (designed or modified) beschreibt Ausrüstung, Teile oder Bestandteile, die als Ergebnis von „Entwicklung” oder Änderung spezifische Eigenschaften haben, mit denen sie für eine bestimmte Anwendung geeignet sind. „Konstruierte oder geänderte” Ausrüstung, Teile, Bestandteile oder „Software” können für andere Anwendungen verwendet werden. Beispielsweise kann eine für eine Rakete konstruierte titanbeschichtete Pumpe mit anderen korrodierenden Flüssigkeiten als Treibstoffen verwendet werden.
- c)
- „Geeignet für” , „geeignet zu” , „verwendbar als” , „in der Lage zu” , „fähig zu” , „für” und sonstige Angaben zur Bezeichnung der Zweckeignung (usable in, usable for, usable as, capable of) beschreiben Ausrüstung, Teile, Bestandteile, Werkstoffe und Materialien oder „Software” , die sich für einen bestimmten Zweck eignen. Die Ausrüstung, die Teile, die Bestandteile oder die „Software” müssen nicht für den besonderen Zweck konfiguriert, geändert oder spezifiziert worden sein. Beispielsweise wäre jeder Speicherschaltkreis mit militärischen Spezifikationen „geeignet für” den Betrieb in einem Lenksystem.
- d)
- „Geändert” (modified) im Zusammenhang mit „Software” beschreibt „Software” , die absichtlich so verändert wurde, dass sie Eigenschaften hat, die sie für bestimmte Zwecke oder Anwendungen geeignet machen. Durch ihre Eigenschaften kann sie auch für andere Zwecke oder Anwendungen als die, für die sie „geändert” wurde, geeignet sein.
KATEGORIE I; POSITION 1
KATEGORIE I
- POSITION 1
- VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME
- 1.A.
- AUSRÜSTUNG, BAUGRUPPEN UND BESTANDTEILE
- 1.B.
- PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN
- 1.C.
- WERKSTOFFE UND MATERIALIEN
Kein Eintrag.- 1.D.
- SOFTWARE
- 1.E.
- TECHNOLOGIE
KATEGORIE I; POSITION 2
- POSITION 2
- VOLLSTÄNDIGE SUBSYSTEME, GEEIGNET FÜR VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME
Kein Eintrag.Anmerkung:
Vorbehaltlich einer Endverwendungserklärung, die der obengenannten ausgenommenen Endverwendung entspricht, kann „Software” gemäß Position 2.D.2. — 2.D.6. wie folgt als Kategorie II behandelt werden:
- 1.
- unter Position 2.D.2., falls besonders konstruiert oder geändert für Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung, konstruiert oder geändert für Satellitenanwendungen, gemäß Position 2.A.1.c.2.;
- 2.
- unter Position 2.D.3., falls für Flugkörper mit einer „Reichweite” unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge konstruiert;
- 3.
- unter Position 2.D.4., falls besonders für Wiedereintrittsfahrzeuge für Nicht-Waffen-Nutzlast konstruiert oder geändert;
- 4.
- unter Position 2.D.5., falls für Raketensysteme, die nicht die „Reichweite” / „Nutzlast” -Kapazität von Position 1.A erfasster Systeme überschreiten, konstruiert;
- 5.
- unter Position 2.D.6., falls für andere als die von Position 1.A. erfassten Systeme konstruiert.
KATEGORIE II; POSITION 3
KATEGORIE II
- POSITION 3
- ANTRIEBSBESTANDTEILE UND -AUSRÜSTUNG
- 3.A.
- AUSRÜSTUNG, BAUGRUPPEN UND BESTANDTEILE
- 3.B.
- PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN
- 3.C.
- WERKSTOFFE UND MATERIALIEN
- 3.D.
- SOFTWARE
- 3.E.
- TECHNOLOGIE
KATEGORIE II; POSITION 4
- POSITION 4
- TREIBSTOFFE, CHEMIKALIEN UND TREIBSTOFFHERSTELLUNG
Kein EintragKATEGORIE II; POSITION 5
RESERVIERT FÜR KÜNFTIGE VERWENDUNGKATEGORIE II; POSITION 6
- POSITION 6
- HERSTELLUNG VON STRUKTUR-VERBUNDWERKSTOFFEN, PYROLYTISCHE BESCHICHTUNG UND VERDICHTUNG SOWIE STRUKTURWERKSTOFFE
KATEGORIE II; POSITION 7
RESERVIERT FÜR KÜNFTIGE VERWENDUNGKATEGORIE II; POSITION 8
RESERVIERT FÜR KÜNFTIGE VERWENDUNGKATEGORIE II; POSITION 9
- POSITION 9
- INSTRUMENTIERUNG, NAVIGATIONSAUSRÜSTUNG UND PEILGERÄTE
Kein Eintrag.Anmerkung:
Die von Position 9.A. oder 9.D. erfasste Ausrüstung oder „Software” darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs, eines Satelliten, Landfahrzeugs, eines seegehenden Schiffs oder eines Unterseeboots oder als Teil einer geophysikalischen Prospektionsausrüstung oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für solche Anwendungen zu dienen, ausgeführt werden.
KATEGORIE II; POSITION 10
- POSITION 10
- FLUGSTEUERUNG
Anmerkung:
Die von Position 10.A. erfassten Systeme, Ausrüstung oder Ventile dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden.
Kein Eintrag.KATEGORIE II; POSITION 11
- POSITION 11
- LUFTFAHRTELEKTRONIK
Kein Eintrag. Kein Eintrag.KATEGORIE II; POSITION 12
- POSITION 12
- STARTAUSRÜSTUNG
Kein Eintrag. Kein Eintrag.KATEGORIE II; POSITION 13
- POSITION 13
- RECHNER
Kein Eintrag. Kein Eintrag. Kein Eintrag.Anmerkung:
Von Position 13 erfasste Ausrüstung darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden.
KATEGORIE II; POSITION 14
- POSITION 14
- ANALOG-DIGITAL-WANDLER
Kein Eintrag. Kein Eintrag. Kein Eintrag.KATEGORIE II; POSITION 15
- POSITION 15
- TESTEINRICHTUNGEN UND -AUSRÜSTUNG
Kein Eintrag. Kein Eintrag.KATEGORIE II; POSITION 16
- POSITION 16
- MODELLBILDUNG, SIMULATION UND INTEGRATIONSPLANUNG
Kein Eintrag. Kein Eintrag.KATEGORIE II; POSITION 17
- POSITION 17
- STEALTH
KATEGORIE II; POSITION 18
- POSITION 18
- SCHUTZ GEGEN ATOMARE DETONATIONSWIRKUNGEN
Kein Eintrag. Kein Eintrag. Kein Eintrag.KATEGORIE II; POSITION 19
- POSITION 19
- ANDERE VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME
Kein Eintrag.KATEGORIE II; POSITION 20
- POSITION 20
- ANDERE VOLLSTÄNDIGE SUBSYSTEME
Kein Eintrag.EINHEITEN, KONSTANTEN UND ABKÜRZUNGEN
IN DIESEM ANHANG VERWENDETE EINHEITEN, KONSTANTEN UND ABKÜRZUNGEN
- ABEC
- Annular Bearing Engineers Committee
- ABMA
- American Bearing Manufactures Association
- ANSI
- American National Standards Institute
- Angström
- 1 × 10– 10 m
- ASTM
- American Society for Testing and Materials bar
- Bar,
- Einheit für den Druck
- °C
- Grad Celsius
- cc
- Kubikzentimeter
- CAS
- Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer)
- CEP
- Circle of Equal Probability
- dB
- Dezibel
- g
- Gramm; auch Erdbeschleunigung (9,81 m/s2)
- GHz
- Gigahertz
- GNSS
Globales Satellitennavigationssystem (GALILEO)
- „GLONASS” —
- Global „naya Navigatsionnaya Sputnikovaya Sistema”
- „GPS” —
- Global Positioning System (globales System zur Positionsbestimmung)
- h
- Stunde
- Hz
- Hertz
- HTPB
- Hydroxyl-terminiertes Polybutadien
- ICAO
- Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation)
- IEEE
- Institute of Electrical and Electronic Engineers
- IR
- infrarot
- ISO
- Internationale Organisation für Standardisierung (International Organization for Standardization)
- J
- Joule
- JIS
- Japanischer Industriestandard (Japanese Industrial Standard)
- K
- Kelvin
- kg
- Kilogramm
- kHz
- Kilohertz
- km
- Kilometer
- kN
- Kilonewton
- kPa
- Kilopascal
- kW
- Kilowatt
- m
- Meter
- MeV
- Megaelektronenvolt
- MHz
- Megahertz
- Milligal
- 10– 5 m/s2 (auch mGal oder mgal)
- mm
- Millimeter
- mmHg
- Millimeter-Quecksilbersäule
- MPa
- Megapascal
- mrad
- Milliradiant
- ms
- Millisekunde
- μm
- Mikrometer
- N
- Newton
- Pa
- Pascal
- ppm
- 1 × 10– 6 (Teile pro Million)
- rad (Si)
- absorbierte Strahlendosis (Silizium)
- RF
- Hochfrequenz
- rms
- quadratisches Mittel
- U/min
- Umdrehungen pro Minute
- RV
- Wiedereintrittsfahrzeuge
- s
- Sekunde
- Tg
- Glasübergangstemperatur
- Tyler
- Tyler Maschenweite, oder Tyler-Normalsiebskala
- UAV
- unbemanntes Luftfahrzeug
- UV
- ultraviolett
UMRECHNUNGSTABELLE
Einheit (von) | Einheit (in) | Umrechnung |
---|---|---|
Bar | Pascal (Pa) | 1 bar = 100 kPa |
g (Erdbeschleunigung) | m/s2 | 1 g = 9,806 65 m/s2 |
mrad (Milliradiant) | Grad (Winkel) | 1 mrad ≈ 0,0573° |
rad | erg/g (Si) | 1 rad (Si) = 100 erg/Gramm Silicium (= 0,01 gray [Gy]) |
Tyler 250 Siebmaschengröße | mm | für Tyler 250 Siebmaschengröße, Maschenöffnung 0.063 mm |
ADDENDUM — VEREINBARUNG
VEREINBARUNG
Die Mitglieder kommen überein, dass in den Fällen, in denen aufgrund der Formulierung „gleichwertige nationale Standards” diese ausdrücklich als Alternative zu spezifizierten internationalen Standards angewandt werden dürfen, die nach den entsprechenden nationalen Standards anzuwendenden technischen Methoden und Parameter gewährleisten würden, dass die Anforderungen gemäß den spezifizierten internationalen Standards erfüllt werden.© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.