ANHANG I VO (EU) 2015/1861

ANHANG I

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 2a

Dieser Anhang umfasst die folgenden Güter und Technologien, die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer aufgeführt sind, im Sinne der dortigen Definitionen:
Anmerkung:
Alle Güter und Technologien, deren besondere technischen Merkmale und Spezifikationen in Kategorien fallen, die sowohl in Anhang I als auch in Anhang III aufgeführt sind, gelten als lediglich unter Anhang III fallend.

NSG Teil I

NSG Teil II

ANHANG II

Liste der sonstigen Güter und Technologien, einschließlich Software, gemäß Artikel 3a

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung” auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
2.
Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009” bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung” beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
3.
Begriffe in „einfachen Anführungszeichen” werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
4.
Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

1.
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(Gültig in Zusammenhang mit Teil II.B)

1.
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Gütern „unverzichtbar” ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführtem Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Teils II.B kontrolliert.
2.
„Technologie” , die für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von kontrollierten Gütern „unverzichtbar” ist, unterliegt weiterhin der Kontrolle, auch wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar sind.
3.
Nicht erfasst ist „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.
4.
Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten weder für „allgemein zugängliche” Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung” noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

II.A.
GÜTER

A0.
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A0.001

Hohlkathodenlampen wie folgt:

a.
Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz
b.
Uran-Hohlkathodenlampen
II.A0.002 Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm
II.A0.003 Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm
II.A0.004 Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm
II.A0.005

Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:

1.
Plomben
2.
innenliegende Bestandteile
3.
Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse
0A001
II.A0.006 Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst.

0A001.j

1A004.c

II.A0.007

Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L.

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001c6 und Nummer 2A226.

0B001.c.6

2A226

II.A0.008

Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10– 6K– 1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas oder Saphir).

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten.
0B001.g.5, 6A005.e
II.A0.009 Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005e2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10– 6K– 1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas). 0B001.g, 6A005.e.2
II.A0.010 Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350h1 erfasst. 2B350
II.A0.011

Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

    Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s,

    Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h,

Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.

0B002.f.2, 2B231
II.A0.012 Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen). 0B006
II.A0.013 „Natürliches Uran” , „abgereichertes Uran” oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst. 0C001
II.A0.014 Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent.
II.A0.015

„Handschuhfächer” , besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide.

Technische Anmerkung:

„Handschuhfach” bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von außen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet.

0B006
II.A0.016 Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür.

0A001

0B001.c

II.A0.017 Heliumleckdetektoren

0A001

0B001.c

A1.
Werkstoffe, Chemikalien, „Mikroorganismen” und „Toxine”
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A1.001 Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%.
II.A1.002 Fluorgas — CAS 7782-41-4 — mit einer Reinheit größer als 95 Gew.-%.
II.A1.003

Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

a.
Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;
b.
fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
c.
fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
d.
Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);
e.
Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);
f.
Polytetrafluorethylen (PTFE).
II.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004c.
1A004.c
II.A1.005

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde.

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225.
1B225
II.A1.006 Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. 1B231, 1A225
II.A1.007

Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002b4 oder 1C202a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.
erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) oder
b.
mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C).
1C002.b.4, 1C202.a
II.A1.008 Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm. 1C003.a
II.A1.009

„Faser- oder fadenförmige Materialien” oder Prepregs wie folgt:

ANMERKUNG:
SIEHE AUCH II.A.1019.A.
a.
„Faser- oder fadenförmige Materialien” aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
„spezifischer Modul” größer als 10 × 106 m; oder
2.
„spezifische Zugfestigkeit” größer 17 × 104 m;

b.
„Faser- oder fadenförmige Materialien” aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
„spezifischer Modul” größer als 3,18 × 106 m; oder
2.
„spezifische Zugfestigkeit” größer 76,2 × 103 m;

c.
Mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne” , „Faserbündel” (rovings), „Seile” oder „Bänder” mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) aus „faser- oder fadenförmigen Materialien” aus Kohlenstoff oder Glas, soweit nicht in Unternummer II.A1.010.a oder b erfasst.
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht „faser- oder fadenförmige Materialien” , erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b.

1C010.a

1C010.b

1C210.a

1C210.b

II.A1.010

Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder „Kohlenstofffaser-Preforms” wie folgt:

a.
hergestellt aus in Unternummer II.A1.009 erfassten „faser- oder fadenförmigen Materialien” ;
b.
kohlenstoffbeschichtete „faser- oder fadenförmige Materialien” in Epoxidharz- „Matrix” (Prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b und 1C010c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm;
c.
Prepregs, erfasst in der Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c, die mit Phenol- oder Epoxidharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht „faser- oder fadenförmige Materialien” , erfasst in Unternummer 1C010e.

1C010.e.

1C210

II.A1.011 Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für „Flugkörper” , soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst. 1C107
II.A1.012

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, „geeignet für” eine Zugfestigkeit größer/gleich 2050 MPa bei 293 K (20 °C).

Technische Anmerkung:

„Martensitaushärtender Stahl geeignet für” umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C216
II.A1.013

Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:

a.
in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm und
b.
einer Masse über 5 kg.
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226.
1C226
II.A1.014 Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm.
II.A1.015 Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%.
II.A1.016

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern 1C116, 1C216 oder II.A1.012 verboten.

Technische Anmerkung:

Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.

II.A1.017

Metall, Metallpulver und -material wie folgt:

a.
Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%;
b.
Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-%;
c.
Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht nach den Nummern 1C226 oder II.A1.013 verboten, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:

1.
Wolfram und Legierungen mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr;
2.
mit Kupfer infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-% oder
3.
mit Silber infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%.

II.A1.018

Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:

a)
Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 % und
b)
Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %.
II.A1.019

„Faser- oder fadenförmige Materialien” oder Prepregs, die nicht nach Anhang I oder nach Anhang II (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, wie folgt:

a)
„Faser- oder fadenförmige Materialien” aus Kohlenstoff; Anmerkung:

Anmerkung:
Unternummer II.A1.019.a erfasst keine Webwaren.

b)
mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne” , „Faserbündel” (rovings), „Seile” , oder „Bänder” aus „faser- oder fadenförmigen Materialien” aus Kohlenstoff;
c)
endlose „Garne” , „Faserbündel” (rovings), „Seile” oder „Bänder” aus Polyacrylnitril (PAN).
II.A1.020

Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
Stahllegierungen „geeignet für” eine Zugfestigkeit größer/gleich 1200 MPa bei 293 K (20 °C);
b)
Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.
Anmerkung:
Der Ausdruck Legierungen „geeignet für” erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

Technische Anmerkung:

„Stickstoffstabilisierter Duplexstahl” besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.

1C116

1C216

II.A1.021 Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. 1A002.b.1
II.A1.022 Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. 1C002.c.1.a
II.A1.023

Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte „geeignet für” eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).

Anmerkung:
Der Ausdruck Legierungen „geeignet für” erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung
1C002.b.3
II.A1.024

Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:

a)
Toluoldiisocyanat (TDI)
b)
Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)
c)
Isophorondiiscocyanat (IPDI)
d)
Natriumperchlorat
e)
Xylidin
f)
hydroxyterminiertes Polyther (HTPE)
g)
hydroxyterminiertes Caprolactonether (HTCE)

Technische Anmerkung:

Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den obengenannten Chemikalien besteht.

1C111
II.A1.025

„Schmiermittel” , die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:

a)
Perfluoroalkylether, (CAS 60164-51-4);
b)
Perfluoropolyalkylether, PFPE, (CAS 6991-67-9);

„Schmiermittel” bedeutet Öle und Flüssigkeiten.

1C006
II.A1.026 Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend größtenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium. 1C002.b
A2.
Werkstoffbearbeitung
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A2.001

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:

a.
Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch” ;
b.
digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter „Software” , mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen;
c.
Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/ gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch” , und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen;
d.
Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch” , erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen.

Technische Anmerkung:

Ein „Prüftisch” ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

2B116
II.A2.002

Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:

a.
Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen” von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternummern 2B201b und 2B001c.

b.
Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in Nummer 2B001 oder 2B201 oder in Unternummer a.

2B201.b

2B001.c

II.A2.003

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

a.
Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg;
2.
geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12500 U/min;
3.
geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und
4.
geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;

b.
Messgeräte (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a.

Technische Anmerkung:

Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

2B119
II.A2.004

Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.
Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder
b.
Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation).
2B225
II.A2.006

Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 °C, wie folgt:

a.
Oxydationsöfen
b.
Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden.

2B226

2B227

II.A2.007

„Druckmessgeräte” , soweit nicht in 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a.
Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch Gegen Korrosion durch Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe und
b.
mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
Messbereich kleiner als 200 kPa und „Messgenauigkeit” kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder
2.
Messbereich größer/gleich 200 kPa und „Messgenauigkeit” kleiner (besser) als 2 kPa.

2B230
II.A2.008

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:

ANMERKUNG:
SIEHE AUCH II.A2.014
1.
Rostfreier Stahl.
Anmerkung:
Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.014.a.
2B350.e
II.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:

ANMERKUNG:
SIEHE AUCH II.A2.015

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:

1.
Rostfreier Stahl.
Anmerkung 1:
Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.015.a.
Anmerkung 2:
Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350.d
II.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen:

ANMERKUNG:
SIEHE AUCH II.A2.016
1.
Rostfreier Stahl.
Anmerkung:
Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.016.a.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350.i
II.A2.011

Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:

1.
Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
2.
Fluorpolymeren;
3.
Glas oder Email;
4.
Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
5.
Tantal oder Tantallegierungen;
6.
Titan oder Titanlegierungen; oder
7.
Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352c.
2B352.c
II.A2.012

Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr.

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352d.
2B352.d
II.A2.013

Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft größer als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.

II.A2.014

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

ANMERKUNG:
SIEHE AUCH II.A2.008.
a.
hergestellt aus einem der folgenden Materialien:

1.
Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
2.
Fluorpolymeren;
3.
Glas oder Email;
4.
Grafit oder „Carbon-Grafit” ;
5.
Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
6.
Tantal oder Tantallegierungen;
7.
Titan oder Titanlegierungen; oder
8.
Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder

b.
aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.014.a erfassten Materialien.

Technische Anmerkung:

„Carbon-Grafit” besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350.e
II.A2.015

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:

ANMERKUNG:
SIEHE AUCH II.A2.009.

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

a.
hergestellt aus einem der folgenden Materialien:

1.
Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
2.
Fluorpolymeren;
3.
Glas oder Email;
4.
Grafit oder „Carbon-Grafit” ;
5.
Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
6.
Tantal oder Tantallegierungen;
7.
Titan oder Titanlegierungen;
8.
Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;
9.
Siliziumkarbid; oder
10.
Titankarbid; oder

b.
aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.015.a erfassten Materialien.
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350.d
II.A2.016

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

ANMERKUNG:
SIEHE AUCH II.A2.010.
a.
hergestellt aus einem der folgenden Materialien:

1.
Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
2.
Keramik;
3.
Ferrosiliziumguss;
4.
Fluorpolymeren;
5.
Glas oder Email;
6.
Grafit oder „Carbon-Grafit” ;
7.
Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
8.
Tantal oder Tantallegierungen;
9.
Titan oder Titanlegierungen;
10.
Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;
11.
Niob (Columbium) oder Niob- „Legierungen” ; oder
12.
Aluminiumlegierungen; oder

b.
aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.016.a. erfassten Materialien.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350.i
II.A2.017

Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen” , wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:

a)
Funkenerodiermaschinen mit Ramm- oder Senkelektroden;
b)
Funkenerodiermaschinen mit Drahtelektroden.
Anmerkung:
Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet.
2B001.d
II.A2.018 Rechnergesteuerte oder „numerisch gesteuerte” Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1000) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden.

2B006.a

2B206.a

II.A2.019 Rechnergesteuerte oder „rechnergestützte” Elektronenstrahlschweißmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. 2B001.e.1.b
II.A2.020 Rechnergesteuerte oder „rechnergestützte” Laserschweiß- und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. 2B001.e.1.c
II.A2.021 Rechnergesteuerte oder „rechnergestützte” Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. 2B001.e.1
II.A2.022 Vibrationsprüfgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2000 Hz. 2B116
II.A2.023 Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B231

2B350.i

II.A2.024

Drehschiebervakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

Anmerkung 1:
II.A2.024 erfasst nicht Drehschiebervakuumpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind.
Anmerkung 2:
Die Erfassung von Drehschiebervakuumpumpen, besonders entwickelt für andere Geräte, richtet sich nach der Erfassung der anderen Geräte.

2B231

2B235.i

0B002.f

II.A2.025

Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr als 1000 mm:

a)
HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Air filters);
b)
ULPA-Filter (Ultra Low Penetration Air filters).
Anmerkung:
Die Nummer II.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter.
2B352.d
A3.
Allgemeine Elektronik
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A3.001

Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:

a.
Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping, und
b.
Strom- oder Spannungsregelung besser als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden.
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001j5 und Nummer 3A227.
3A227
II.A3.002

Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

a.
induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);
b.
Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);
c.
Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);
d.
Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert;
e.
Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (– 80 °C) oder weniger kühlen kann; oder
2.
mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert;

f.
Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.
3A233
II.A3.003 Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials.
II.A3.004

Frequenzumwandler oder Generatoren sowie drehzahlveränderliche elektrische Antriebe, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:

a.
Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 10 W;
b.
Betriebsfrequenz von 600 Hz oder mehr; und
c.
Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,2 %.

Technische Anmerkung:

Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.

Anmerkungen:

1.
Nummer II.A3.004 erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, so dass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können.
2.
Nummer II.A3.004 erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstruierte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeug-Kontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz.

3A225

0B001.b.13

A6.
Sensoren und Laser
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A6.001 Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG)
II.A6.002

Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, wie folgt:

Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 17000 nm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).

6A002

6A004.b

II.A6.003

Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und „verformbare Spiegel” einschließlich bimorphen Spiegeln.

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004a, 6A005e und 6A005f.
6A003
II.A6.004

Argonionen- „Laser” mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W.

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Argonionen- „Laser” , erfasst in Unternummer 0B001g5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205a.

6A005.a.6

6A205.a

II.A6.005

Halbleiter- „Laser” und Bestandteile hierfür wie folgt:

a.
einzelne Halbleiter- „Laser” mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100;
b.
Halbleiter- „Laser” -Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W.

Anmerkungen:

1.
Halbleiter- „Laser” werden gewöhnlich als „Laser” -Dioden bezeichnet.
2.
Diese Nummer erfasst nicht „Laser” , erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005.
3.
Diese Nummer erfasst nicht „Laser” -Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1200 nm — 2000 nm.
6A005.b
II.A6.006

Abstimmbare Halbleiter- „Laser” und abstimmbare Halbleiter- „Laser” -Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter- „Lasern” , die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter- „Laser” -Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten.

Anmerkungen:

1.
Halbleiter- „Laser” werden gewöhnlich als „Laser” -Dioden bezeichnet.
2.
Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter- „Laser” , erfasst in den Unternummern 0B001h6 und 6A005b.
6A005.b
II.A6.007

„Abstimmbare” Festkörper- „Laser” und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

a.
Titan-Saphir-Laser,
b.
Alexandrit-Laser.
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005c1.
6A005.c.1
II.A6.008

Neodym-dotierte (andere als Glas-) „Laser” mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1000 nm und kleiner/gleich 1100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J.

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-) „Laser” , erfasst in Unternummer 6A005c2b.
6A005.c.2
II.A6.009

Akustooptische Bestandteile wie folgt:

a.
Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben;
b.
die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;
c.
Pockels-Zellen.
6A203.b.4.c
II.A6.010

Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

6A203.c
II.A6.011

Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm;
2.
einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W;
3.
Pulsfrequenz größer als 1 kHz; und
4.
einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.

Anmerkungen:

1.
Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.
2.
Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205c und 0B001g5 sowie in Nummer 6A005.
6A205.c
II.A6.012

gepulste CO2- „Laser” mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 11000 nm;
2.
Pulsfrequenz größer als 250 Hz;
3.
einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und
4.
einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2-Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205d, 0B001h6 und 6A005d.
6A205.d
II.A6.013

Kupferdampf- „Laser” mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
Ausgangswellenlänge zwischen 500 nm und 600 nm; und
2.
einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 15 W.
6A005.b
II.A6.014

Gepulste CO- „Laser” mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
Ausgangswellenlänge zwischen 5000 nm und 6000 nm;
2.
Pulsfrequenz größer als 250 Hz;
3.
mittlere Ausgangsleistung größer als 100 W; und
4.
Pulsdauer kleiner als 200 ns.
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht industrielle Hochleistungs-CO-Laser (typischerweise 1-5 kW) für Anwendungen wie Schneiden und Schweißen, da es sich bei solchen Lasern um Dauerstrich-Laser oder um Laser handelt, deren Pulsdauer größer ist als 200 ns.
II.A6.015

„Vakuum-Druckmesser” mit elektrischem Antrieb und eine Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser).

„Vakuum-Druckmesser” umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer.

0B001.b
II.A6.016

Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:

a)
Rasterelektronenmikroskope;
b)
Raster-Augur-Mikroskope;
c)
Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope;
d)
Atomkraftmikroskope;
e)
Rasterkraftmikroskope;
f)
Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in II.A6.013 a bis e erfassten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:

1.
Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS);
2.
energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS); oder
3.
Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).

6B
A7.
Navigation und Luftfahrtelektronik
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A7.001

Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

I.
Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in „zivilen Luftfahrzeugen” von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

a.
Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von „Luftfahrzeugen” , (Über- oder Unterwasser-) Schiffen, Land- oder „Raumfahrzeugen” , mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.
Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/gleich 0,8 nautische Meilen/h „Circular Error Probable” (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder
2.
spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g;

b.
Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder „Datenbankgestützten Navigationssystem” ( „DBRN” ) zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des „DBRN” von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m „Circular Error Probable” (CEP);
c.
Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.
konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder
2.
konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms.

Anmerkung:
Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

1.
Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:

a.
spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1000 Hz; und
b.
spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2000 Hz abfallend;

2.
Roll- und Gierrate größer/gleich + 2,62 rad/s (150°/s); oder
3.
nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 und 2 beschriebenen Bedingungen.

Technische Anmerkungen:

1.
I.b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.
2.
„Circular Error Probable” (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

II.
Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
III.
Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in Nummer 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.

7A003

7A103

II.A7.002 Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1000 mV/g oder besser (höher) 7A001
A9.
Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A9.001 Sprengbolzen.
II.A9.002

„Kraftmessdosen” , geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN.

Technische Anmerkung:

„Kraftmessdosen” bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.

Anmerkung:
Nummer II.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen.
9B117
II.A9.003

Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

a)
Gasturbinen besonders konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 MW;
b)
Schaufeln, Statoren, Brennkammern und Einspritzdüsen, besonders konstruiert für von Nummer II.A9.003.a erfasste Gasturbinen zur Stromerzeugung;
c)
Ausrüstung besonders konstruiert für die „Entwicklung” und „Herstellung” von von Nummer II.A9.003.a erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung.

9A001

9A002

9A003

9B001

9B003

9B004

II.B.
TECHNOLOGIE

Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.B.001

Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Abschnitt II.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck „Technologien” bezeichnet auch Software.

ANHANG III

Liste gemäß Artikel 4a — Güter, einschließlich Software und Technologien, die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfasst sind

Dieser Anhang umfasst die folgenden Güter und Technologien, die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, im Sinne der dortigen Definitionen. Die einleitenden Bemerkungen (Abschnitt 1) sind als Hilfe für die Deutung der genauen Spezifikationen der aufgeführten Güter zu betrachten; sie stellen das in Artikel 4 verhängte Verbot der Ausfuhr dieser Güter nach Iran nicht in Frage.

INHALT

1.EINLEITUNGa)Güter der Kategorie I und der Kategorie IIb)Trade-off (Austausch) von „Reichweite” gegen „Nutzlast” c)Allgemeine Technologie-Anmerkungd)Allgemeine Software-Anmerkunge)Chemical Abstracts Service-Nummern (CAS-Nummern)2.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN „Genauigkeit” „Wissenschaftliche Grundlagenforschung” „Entwicklung” „Allgemein zugänglich” „Mikroschaltkreis” „Mikroprogramme” „Nutzlast” Ballistische RaketenTrägerraketenErkundungsraketenMarschflugkörperSonstige UAV „Herstellung” „Herstellungsausrüstung” „Herstellungsanlagen” „Programme” „Strahlungsbeständig” „Reichweite” „Software” „Technologie” „Technische Unterstützung” „Technische Unterlagen” „Verwendung” 3.TERMINOLOGIE „Besonders konstruiert” „konstruiert oder geändert” „Geeignet für” , „geeignet zu” , „verwendbar als” , „in der Lage zu” , „fähig zu” , „für” und sonstige Angaben zur Bezeichnung der Zweckeignung (usable in, usable for, usable as, capable of) „Geändert”

KATEGORIE I — POSITION 1

VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME

1.A.1.Vollständige Raketensysteme (≥ 300 km „Reichweite” & ≥ 500 kg „Nutzlast” )1.A.2.Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAVs) (≥ 300 km „Reichweite” & ≥ 500 kg „Nutzlast” )1.B.1. „Herstellungsanlagen” 1.C.Kein Eintrag.1.D.1. „Software” 1.D.2. „Software” 1.E.1. „Technologie”

KATEGORIE I — POSITION 2

VOLLSTÄNDIGE SUBSYSTEME, GEEIGNET FÜR VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME

2.A.1. „Vollständige Subsysteme” 2.B.1. „Herstellungsanlagen” 2.B.2. „Herstellungsausrüstung” 2.C.Kein Eintrag.2.D.1. „Software” 2.D.2. „Software” 2.D.3. „Software” 2.D.4. „Software” 2.D.5. „Software” 2.D.6. „Software” 2.E.1. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 3

ANTRIEBSBESTANDTEILE UND -AUSRÜSTUNG

3.A.1.Turbojet- und Turbofan-Triebwerke3.A.2.Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/Triebwerke mit Kombinationsantrieb3.A.3.Raketenmotorgehäuse, „Isolierung” sbestandteile und Düsen3.A.4.Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen3.A.5.Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren)3.A.6.Hybridraketenmotoren3.A.7.Kugellager für Radialbelastungen3.A.8.Flüssigtreibstofftanks3.A.9.Turboprop-Antriebssysteme3.A.10.Brennkammern3.B.1. „Herstellungsanlagen” 3.B.2. „Herstellungsausrüstung” 3.B.3.Fließdrückmaschinen3.C.1. „Innenbeschichtung” , geeignet für Raketenmotorgehäuse3.C.2. „Isolierungsmaterial” in loser Form, geeignet für Raketenmotorgehäuse3.D.1. „Software” 3.D.2. „Software” 3.D.3. „Software” 3.E.1. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 4

TREIBSTOFFE, CHEMIKALIEN UND TREIBSTOFFHERSTELLUNG

4.A.Kein Eintrag.4.B.1. „Herstellungsausrüstung” 4.B.2. „Herstellungsausrüstung” 4.B.3.a.Chargenmischerb.Durchlaufmischerc.Strahlmühlend. „Herstellungsausrüstung” für Metallpulver4.C.1.Gemischte und gemischte geänderte zweibasige Treibstoffe4.C.2.Brennstoffea.Hydrazinb.Hydrazinderivatec.kugelförmiges Aluminiumpulverd.Zirkonium, Beryllium, Magnesium und Legierungene.Bor und Borlegierungenf.Materialien hoher Energiedichte4.C.3.Perchlorate, Chlorate oder Chromate4.C.4.a.Oxidationsmittel — Flüssigtreibstoffraketentriebwerkeb.Oxidationsmittel — Feststoffraketenmotoren4.C.5.Polymere4.C.6.Andere Additive und Agenziena.BindemittelbAushärtungsreaktionskatalysatorenc.Abbrandmoderatorend.Ester und Plastifiziermittele.Stabilisatoren4.D.1. „Software” 4.E.1. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 5

(Reserviert für künftige Verwendung)

KATEGORIE II — POSITION 6

HERSTELLUNG VON STRUKTUR-VERBUNDWERKSTOFFEN, PYROLYTISCHE BESCHICHTUNG UND VERDICHTUNG SOWIE STRUKTURWERKSTOFFE

6.A.1.Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus6.A.2.Resaturierte, pyrolysierte Komponenten6.B.1.a.Faserwickelmaschinen oder Faserlegemaschinenb.Bandlegemaschinenc.Mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interlacing-Maschinend.Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die Herstellung von faser- oder fadenförmigen Materialiene.Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung6.B.2.Düsen6.B.3.Isostatische Pressen6.B.4.Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase6.B.5.Ausrüstung und Prozesssteuerungen für den Verdichtungs- und Pyrolyseprozess6.C.1.Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms6.C.2.Resaturierte, pyrolysierte Werkstoffe und Materialien6.C.3.Feinkörnige Grafite6.C.4.Pyrolytische oder faserverstärkte Grafite6.C.5.Keramische Verbundwerkstoffe für Flugkörper-Radome6.C.6.Siliziumkarbid-Materialien6.C.7.Wolfram, Molybdän und Legierungen6.C.8.Martensitaushärtender Stahl6.C.9.Titanstabilisierter Duplexstahl6.D.1. „Software” 6.D.2. „Software” 6.E.1. „Technologie” 6.E.2. „Technische Unterlagen” 6.E.3. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 7

(Reserviert für künftige Verwendung)

KATEGORIE II — POSITION 8

(Reserviert für künftige Verwendung)

KATEGORIE II — POSITION 9

INSTRUMENTIERUNG, NAVIGATIONSAUSRÜSTUNG UND PEILGERÄTE

9.A.1.Integrierte Fluginstrumentensysteme9.A.2.Astro-Kreiselkompasse9.A.3.Lineare Beschleunigungsmesser9.A.4.Jede Art von Kreiseln9.A.5.Beschleunigungsmesser oder Kreisel9.A.6.Trägheits- oder sonstige Geräte9.A.7. „Integrierte Navigationssysteme” 9.A.8.Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren9.B.1. „Herstellungsausrüstung” und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen9.B.2.a.Auswuchtmaschinenb.Messgerätec.Bewegungssimulatoren/Drehtisched.Positioniertischee.Zentrifugen9.C.Kein Eintrag.9.D.1. „Software” 9.D.2. „Software” für Integration9.D.3. „Software” für Integration9.D.4. „Software” für Integration9.E.1. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 10

FLUGSTEUERUNG

10.A.1.Hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme10.A.2.Ausrüstung zur Fluglageregelung10.A.3.Flugsteuerungsservoventile10.B.1.Prüf-, Kalibrier- und Justiereinrichtungen10.C.Kein Eintrag.10.D.1. „Software” 10.E.1.Entwurfs „technologie” für die Integration von Flugzeugrumpf, Antriebssystem und Auftriebsteuerflächen10.E.2.Entwurfs „technologie” für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem10.E.3. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 11

LUFTFAHRTELEKTRONIK

11.A.1.Radarsysteme und Laserradarsysteme einschließlich Höhenmesser11.A.2.Passive Sensoren11.A.3.Empfangseinrichtungen für GNSS, z. B. GPS, GLONASS oder Galileo11.A.4.Elektronische Baugruppen und Bestandteile11.A.5.Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke11.B.Kein Eintrag.11.C.Kein Eintrag.11.D.1. „Software” 11.D.2. „Software” 11.E.1.Entwurfs „technologie” 11.E.2. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 12

STARTAUSRÜSTUNG

12.A.1.Geräte und Vorrichtungen12.A.2.Fahrzeuge12.A.3.Schwerkraftmesser (Gravimeter) oder Schwerkraftgradientenmesser12.A.4.Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung12.A.5.Präzisionsbahnverfolgungssystemea.Verfolgungssystemeb.Vermessungsradare (range instrumentation radars)12.A.6.Thermalbatterien12.B.Kein Eintrag.12.C.Kein Eintrag.12.D.1. „Software” 12.D.2. „Software” 12.D.3. „Software” 12.E.1. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 13

RECHNER

13.A.1.Analog- oder Digitalrechner oder digitale Differenzialanalysatoren13.B.Kein Eintrag.13.C.Kein Eintrag.13.D.Kein Eintrag.13.E.1. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 14

ANALOG-DIGITAL-WANDLER

14.A.1.Analog-Digital-Wandler14.B.Kein Eintrag.14.C.Kein Eintrag.14.D.Kein Eintrag.14.E.1. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 15

TESTEINRICHTUNGEN UND -AUSRÜSTUNG

15.A.Kein Eintrag.15.B.1.Vibrationsprüfausrüstunga.Vibrationsprüfsystemeb.Digitale Steuerungenc.Schwingerregerd.Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten15.B.2.Testanlagen für Aerodynamik15.B.3.Prüfstände15.B.4.Umweltprüfkammern15.B.5.Beschleuniger15.C.Kein Eintrag.15.D.1. „Software” 15.E.1. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 16

MODELLBILDUNG, SIMULATION UND INTEGRATIONSPLANUNG

16.A.1.(kombiniert analog/digitale) Hybridrechner16.B.Kein Eintrag.16.C.Kein Eintrag.16.D.1. „Software” 16.E.1. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 17

STEALTH

17.A.1.Geräte zur Verminderung von Messgrößen17.B.1.Besonders zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten konstruierte Messsysteme17.C.1.Werkstoffe und Materialien zur Verminderung von Messgrößen17.D.1. „Software” 17.E.1. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 18

SCHUTZ GEGEN ATOMARE DETONATIONSWIRKUNGEN

18.A.1. „Strahlungsbeständige” „Mikroschaltkreise” 18.A.2. „Detektoren” 18.A.3.Radome18.B.Kein Eintrag.18.C.Kein Eintrag.18.D.Kein Eintrag.18.E.1. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 19

ANDERE VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME

19.A.1.Vollständige Raketensysteme (≥ 300 km Reichweite)19.A.2.Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (≥ 300 km Reichweite)19.A.3.Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme19.B.1. „Herstellungsanlagen” 19.C.Kein Eintrag.19.D.1. „Software” 19.E.1. „Technologie”

KATEGORIE II — POSITION 20

ANDERE VOLLSTÄNDIGE SUBSYSTEME

20.A.1.a.Einzelne Raketenstufenb.Feststoffraketenmotoren, Hybridraketenmotoren oder Flüssigtreibstoffraketentriebwerke20.B.1. „Herstellungsanlagen” 20.B.2. „Herstellungsausrüstung” 20.C.Kein Eintrag.20.D.1 „Software” 20.D.2. „Software” 20.E.1. „Technologie”
IN DIESEM ANHANG VERWENDETE EINHEITEN, KONSTANTEN UND ABKÜRZUNGENUMRECHNUNGSTABELLEVEREINBARUNG

EINLEITUNG, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, TERMINOLOGIE

1.
EINLEITUNG

a) Dieser Anhang beinhaltet zwei Kategorien von Gütern; letzterer Begriff umfasst Ausrüstung, Material, „Software” und „Technologie” . Die Güter der Kategorie I, die alle im Anhang Positionen 1 und 2 aufgeführt sind, sind die höchst sensiblen Güter. Ist ein Gut der Kategorie 1 Bestandteil eines Systems, gilt dieses System ebenfalls als zur Kategorie 1 gehörend, außer wenn das eingebaute Gut nicht getrennt, entfernt oder vervielfältigt werden kann. Die Güter der Kategorie II sind diejenigen im Anhang aufgeführten Güter, die nicht als zur Kategorie I gehörend bezeichnet sind.

b) Bei der Überprüfung der vorgeschlagenen Zwecke für die Weitergabe der in den Positionen 1 und 19 beschriebenen vollständigen Raketensysteme und unbemannten Flugkörpersysteme und der/des im technischen Anhang aufgeführten Ausrüstung, Materialien, „Software” oder „Technologie” zur potenziellen Verwendung in derartigen Systemen wird die Regierung der Möglichkeit zum Trade-off (Austausch) von „Reichweite” gegen „Nutzlast” Rechnung tragen.

c)
Allgemeine Technologie Anmerkung

Die Weitergabe von „Technologie” , die direkt mit einem der von diesem Anhang erfassten Güter in Verbindung steht, wird gemäß den Bestimmungen in jeder einzelnen Position in dem nach dem nationalen Recht zulässigen Maße kontrolliert. Mit der Ausfuhrgenehmigung für jedes erfasste Gut wird auch die Ausfuhr der „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur des Gutes darstellt, an denselben Endverwender genehmigt.

Anmerkung:

Die Beschränkungen gelten weder für „allgemein zugängliche” Technologie noch für „wissenschaftliche Grundlagenforschung” .

d)
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG

Vom Anhang nicht erfasst wird Software, die
1.
frei erhältlich ist und

a.
im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

1.
Barverkauf;
2.
Versandverkauf; oder
3.
Verkauf über elektronische Medien; oder
4.
Telefonverkauf; und

b.
dazu konstruiert ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden; oder

2.
„allgemein zugänglich” ist.

Anmerkung:

Die Allgemeine Software-Anmerkung gilt nur für horizontale Software, die für den Massenmarkt bestimmt ist.

e)
Chemical Abstracts Service-Nummern (CAS-Nummern):

Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, verschiedene CAS-Nummern haben können.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Genauigkeit” (accuracy)
Die maximale positive oder negative Abweichung eines angezeigten Wertes von einem anerkannten Richtmaß oder dem wahren Wert; sie wird gewöhnlich als Ungenauigkeit gemessen.
„Wissenschaftliche Grundlagenforschung” (Basic scientific research)
Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
„Entwicklung” (development)

schließt alle Stufen vor der „Serienfertigung” ein, z.B.:

Konstruktion,

Forschung,

Analyse,

Konzepte,

Zusammenbau und Test von Prototypen,

Pilotserienpläne,

Konstruktionsdaten,

Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt,

Konfigurationsplanung,

Integrationsplanung,

Layout.

„Allgemein zugänglich” (In the public domain)
Bezieht sich auf „Software” oder „Technologie” , die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist. (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit der „Software” oder „Technologie” nicht auf.)
„Mikroschaltkreis” (Microcircuit)
Ein Gerät, in dem eine Anzahl passiver und/oder aktiver Elemente als auf oder innerhalb einer durchgehenden Struktur untrennbar verbunden betrachtet werden, um die Funktion eines Schaltkreises zu erfüllen.
„Mikroprogramme” (Microprogrammes)
Eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen in das Referenzbefehlsregister eingeleitet wird.
„Nutzlast” (Payload)

Die Gesamtmasse, die von einem speziellen Raketensystem oder unbemannten Flugkörpersystem (UAV), das nicht für den Weiterflug bestimmt ist, befördert und ins Ziel gebracht werden kann.

Anmerkung:

Die in die „Nutzlast” aufzunehmenden einzelnen Ausrüstungsgegenstände, Subsysteme oder Bestandteile hängen von der Art und der Konfiguration des zu prüfenden Flugkörpers ab.

Technische Anmerkungen:

1.
Ballistische Raketen

a.
Die „Nutzlast” für Systeme mit sich abtrennenden Wiedereintrittsfahrzeugen (RV) umfasst:

1.
Die RV einschließlich

a.
der eigens dafür bestimmten Kursführungs-, Navigations- und Kontrollausrüstung;
b.
der eigens dafür bestimmten Ausrüstung für Täuschungsmaßnahmen:

2.
Munition aller Art (z.B. Explosivstoffe oder Nichtexplosivstoffe);
3.
Trägerstrukturen und Einsatzmechanismen für die Munition (z.B. Hardware zur Befestigung oder Trennung des RV vom Bus bzw. Nach-Start-Fahrzeug), die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
4.
Sicherungs-, Entsicherungs-, Zündungs-, oder Feuermechanismen und -einrichtungen;
5.
sonstige Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (z.B. Täuschungs-, Stör- oder Düppel-Auswurfsysteme), die sich vom RV-Bus bzw. -Nach-Start-Fahrzeug lösen;
6.
Der Bus bzw. das Nach-Start-Fahrzeug oder das Lageregelungs-/ Geschwindigkeitssteuerungsmodul, die keine für den Ablauf der übrigen Phasen wesentlichen Systeme/Subsysteme enthalten.

b.
Die „Nutzlast” für Systeme mit sich nicht-abtrennenden Wiedereintrittsfahrzeugen (RV) umfasst:

1.
Munition aller Art (z.B. Explosivstoffe oder Nichtexplosivstoffe);
2.
Trägerstrukturen und Einsatzmechanismen für die Munition, die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
3.
Sicherungs-, Entsicherungs-, Zündungs-, oder Feuermechanismen und -einrichtungen;
4.
sonstige Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (z.B. Täuschungs-, Stör- oder Düppel-Auswurfsysteme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen.

2.
Trägerraketen

Die „Nutzlast” umfasst:

a.
(einen oder mehrere) Raumflugkörper, einschließlich Satelliten;
b.
Adapter zur Befestigung von Raumflugkörpern an Trägerraketen, gegebenenfalls einschließlich Apogäums-/Perigäumsmotoren oder ähnlicher Steuer- und Trennsysteme.

3.
Erkundungsraketen

Die „Nutzlast” umfasst:

a.
die für eine Mission erforderliche Ausrüstung wie Geräte zur Sammlung, Aufzeichnung oder Übermittlung der missionsspezifischen Daten;
b.
Bergungsausrüstung (z.B. Fallschirme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen.

4.
Marschflugkörper

Die „Nutzlast” umfasst:

a.
Munition aller Art (z.B. Explosivstoffe oder Nichtexplosivstoffe);
b.
Trägerstrukturen und Einsatzmechanismen für die Munition, die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
c.
Sicherungs-, Entsicherungs-, Zündungs-, oder Feuermechanismen und -einrichtungen;
d.
Jegliche sonstige Ausrüstung für Täuschungsmaßnahmen (z.B. Täuschungs-, Stör- oder Düppel-Auswurfsysteme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
e.
Ausrüstung zur Veränderung der Signatur, die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen.

5.
Sonstige UAV

Die „Nutzlast” umfasst:

a.
Munition aller Art (z.B. Explosivstoffe oder Nichtexplosivstoffe);
b.
Sicherungs-, Entsicherungs-, Zündungs-, oder Feuermechanismen und -einrichtungen;
c.
Jegliche sonstige Ausrüstung für Täuschungsmaßnahmen (z.B. Täuschungs-, Stör- oder Düppel-Auswurfsysteme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
d.
Ausrüstung zur Veränderung der Signatur, die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
e.
die für eine Mission erforderliche Ausrüstung wie Geräte zur Sammlung, Aufzeichnung oder Übermittlung der missionsspezifischen Daten und unterstützende Strukturen, die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
f.
Bergungsausrüstung (z.B. Fallschirme), die entfernt werden kann, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen;
g.
Trägerstrukturen und Einsatzmechanismen für die Munition, die entfernt werden können, ohne die strukturelle Integrität des Flugkörpers zu beeinträchtigen.

„Herstellung” (production)

schließt alle Fabrikationsstufen ein, z.B.

Fertigungsvorbereitung,

Fertigung,

Integration,

Zusammenbau (Montage),

Kontrolle,

Prüfung (Test),

Qualitätssicherung.

„Herstellungsausrüstung” (production equipment)
bezeichnet Werkzeuge, Schablonen, werkzeugführende Vorrichtungen, Dorne, Gussformen, Gesenke, Spann- und Ausrichtungsvorrichtungen, Prüfeinrichtungen sowie andere Einrichtungen und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für die „Entwicklung” oder für eine oder mehrere Phasen der „Herstellung” .
„Herstellungsanlagen” (production facilities)
bezeichnet „Herstellungsausrüstung” und besonders konstruierte „Software” hierfür, eingebaut in Anlagen für die „Entwicklung” oder für eine oder mehrere Phasen der „Herstellung” .
„Programme” (Programmes)
Eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.
„Strahlungsbeständig” (radiation hardened)
bedeutet, dass der Bestandteil oder die Ausrüstung dafür konstruiert oder ausgelegt ist, Strahlungsniveaus mit einer Gesamtstrahlungsdosis von 5 × 105 rads (Si) oder mehr zu widerstehen.
„Reichweite” (Range)

Die maximale Entfernung, die ein spezielles Raketensystem oder ein unbemanntes Flugsystem (UAV) im stabilen Flugmodus, gemessen durch Projektion seiner Flugbahn über die Erdoberfläche, zurücklegen kann.

Technische Anmerkungen:

1.
Bei der Bestimmung der Reichweite wird die auf den Konstruktionsmerkmalen des vollbetankten Systems beruhende Höchstleistung berücksichtigt.
2.
Die „Reichweite” von Raketen- und UAV-Systemen wird unabhängig von äußeren Faktoren wie operativen Einschränkungen, durch Telemetrie, Datenverbindungen oder andere äußere Zwänge bedingten Beschränkungen bestimmt.
3.
Bei Raketensystemen wird die „Reichweite” mittels der Flugbahn mit maximaler „Reichweite” bestimmt, wobei von der ICAO-Standardatmosphäre mit Null-Wind ausgegangen wird.
4.
Bei UAV-Systemen wird die „Reichweite” für die Entfernung des Hinflugs unter Verwendung des treibstoffeffizientesten Flugprofils (z.B. Kreuzgeschwindigkeit und Höhe) bestimmt, wobei von der ICAO-Standardatmosphäre mit Null-Wind ausgegangen wird.
„Software” (software)
Eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme” oder „Mikroprogramme” , die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
„Technologie” (technology)
Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
„Technische Unterstützung” (technical assistance)

Kann verschiedenartig sein, z.B.

Unterweisung,

Vermittlung von Fertigkeiten,

Schulung,

Arbeitshilfe,

Beratungsdienste.

„Technische Unterlagen” (technical data)

Können verschiedenartig sein, z.B.

Blaupausen,

Pläne,

Diagramme,

Modelle,

Formeln,

Konstruktionspläne und -spezifikationen

Beschreibungen und Anweisungen, in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie

Magnetplatten,

Bänder,

Lesespeicher.

„Verwendung” (use)

bedeutet

Betrieb,

Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau);

Wartung (Test),

Reparatur,

Überholung,

Wiederaufbereitung.

3.
TERMINOLOGIE

Die folgenden Ausdrücke im Text sind gemäß den nachstehenden Erläuterungen zu verstehen:
a)
„Besonders konstruiert” (specially designed) beschreibt Ausrüstung, Teile, Bestandteile, Werkstoffe und Materialien oder „Software” , die als Ergebnis von „Entwicklung” einzigartige Eigenschaften haben, die sie für bestimmte vorbestimmte Zwecke auszeichnen. Beispielsweise gilt ein Ausrüstungsteil nur als für die Verwendung in einer Rakete „besonders konstruiert” , wenn es keine andere Funktion oder Verwendung hat. Ebenso gilt eine Herstellungsausrüstung nur als für die Herstellung eines bestimmten Bestandteils „besonders konstruiert” , wenn mit ihr keine anderen Arten von Bestandteilen hergestellt werden können.
b)
„Konstruiert oder geändert” (designed or modified) beschreibt Ausrüstung, Teile oder Bestandteile, die als Ergebnis von „Entwicklung” oder Änderung spezifische Eigenschaften haben, mit denen sie für eine bestimmte Anwendung geeignet sind. „Konstruierte oder geänderte” Ausrüstung, Teile, Bestandteile oder „Software” können für andere Anwendungen verwendet werden. Beispielsweise kann eine für eine Rakete konstruierte titanbeschichtete Pumpe mit anderen korrodierenden Flüssigkeiten als Treibstoffen verwendet werden.
c)
„Geeignet für” , „geeignet zu” , „verwendbar als” , „in der Lage zu” , „fähig zu” , „für” und sonstige Angaben zur Bezeichnung der Zweckeignung (usable in, usable for, usable as, capable of) beschreiben Ausrüstung, Teile, Bestandteile, Werkstoffe und Materialien oder „Software” , die sich für einen bestimmten Zweck eignen. Die Ausrüstung, die Teile, die Bestandteile oder die „Software” müssen nicht für den besonderen Zweck konfiguriert, geändert oder spezifiziert worden sein. Beispielsweise wäre jeder Speicherschaltkreis mit militärischen Spezifikationen „geeignet für” den Betrieb in einem Lenksystem.
d)
„Geändert” (modified) im Zusammenhang mit „Software” beschreibt „Software” , die absichtlich so verändert wurde, dass sie Eigenschaften hat, die sie für bestimmte Zwecke oder Anwendungen geeignet machen. Durch ihre Eigenschaften kann sie auch für andere Zwecke oder Anwendungen als die, für die sie „geändert” wurde, geeignet sein.

KATEGORIE I; POSITION 1

KATEGORIE I

POSITION 1
VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME

1.A.
AUSRÜSTUNG, BAUGRUPPEN UND BESTANDTEILE
1.B.
PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN
1.C.
WERKSTOFFE UND MATERIALIEN
Kein Eintrag.
1.D.
SOFTWARE
1.E.
TECHNOLOGIE

KATEGORIE I; POSITION 2

POSITION 2
VOLLSTÄNDIGE SUBSYSTEME, GEEIGNET FÜR VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME
Kein Eintrag.

Anmerkung:

Vorbehaltlich einer Endverwendungserklärung, die der obengenannten ausgenommenen Endverwendung entspricht, kann „Software” gemäß Position 2.D.2. — 2.D.6. wie folgt als Kategorie II behandelt werden:

1.
unter Position 2.D.2., falls besonders konstruiert oder geändert für Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung, konstruiert oder geändert für Satellitenanwendungen, gemäß Position 2.A.1.c.2.;
2.
unter Position 2.D.3., falls für Flugkörper mit einer „Reichweite” unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge konstruiert;
3.
unter Position 2.D.4., falls besonders für Wiedereintrittsfahrzeuge für Nicht-Waffen-Nutzlast konstruiert oder geändert;
4.
unter Position 2.D.5., falls für Raketensysteme, die nicht die „Reichweite” / „Nutzlast” -Kapazität von Position 1.A erfasster Systeme überschreiten, konstruiert;
5.
unter Position 2.D.6., falls für andere als die von Position 1.A. erfassten Systeme konstruiert.

KATEGORIE II; POSITION 3

KATEGORIE II

POSITION 3
ANTRIEBSBESTANDTEILE UND -AUSRÜSTUNG

3.A.
AUSRÜSTUNG, BAUGRUPPEN UND BESTANDTEILE
3.B.
PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN
3.C.
WERKSTOFFE UND MATERIALIEN
3.D.
SOFTWARE
3.E.
TECHNOLOGIE

KATEGORIE II; POSITION 4

POSITION 4
TREIBSTOFFE, CHEMIKALIEN UND TREIBSTOFFHERSTELLUNG
Kein Eintrag

KATEGORIE II; POSITION 5

RESERVIERT FÜR KÜNFTIGE VERWENDUNG

KATEGORIE II; POSITION 6

POSITION 6
HERSTELLUNG VON STRUKTUR-VERBUNDWERKSTOFFEN, PYROLYTISCHE BESCHICHTUNG UND VERDICHTUNG SOWIE STRUKTURWERKSTOFFE

KATEGORIE II; POSITION 7

RESERVIERT FÜR KÜNFTIGE VERWENDUNG

KATEGORIE II; POSITION 8

RESERVIERT FÜR KÜNFTIGE VERWENDUNG

KATEGORIE II; POSITION 9

POSITION 9
INSTRUMENTIERUNG, NAVIGATIONSAUSRÜSTUNG UND PEILGERÄTE
Kein Eintrag.

Anmerkung:

Die von Position 9.A. oder 9.D. erfasste Ausrüstung oder „Software” darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs, eines Satelliten, Landfahrzeugs, eines seegehenden Schiffs oder eines Unterseeboots oder als Teil einer geophysikalischen Prospektionsausrüstung oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für solche Anwendungen zu dienen, ausgeführt werden.

KATEGORIE II; POSITION 10

POSITION 10
FLUGSTEUERUNG

Anmerkung:

Die von Position 10.A. erfassten Systeme, Ausrüstung oder Ventile dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden.

Kein Eintrag.

KATEGORIE II; POSITION 11

POSITION 11
LUFTFAHRTELEKTRONIK
Kein Eintrag. Kein Eintrag.

KATEGORIE II; POSITION 12

POSITION 12
STARTAUSRÜSTUNG
Kein Eintrag. Kein Eintrag.

KATEGORIE II; POSITION 13

POSITION 13
RECHNER
Kein Eintrag. Kein Eintrag. Kein Eintrag.

Anmerkung:

Von Position 13 erfasste Ausrüstung darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden.

KATEGORIE II; POSITION 14

POSITION 14
ANALOG-DIGITAL-WANDLER
Kein Eintrag. Kein Eintrag. Kein Eintrag.

KATEGORIE II; POSITION 15

POSITION 15
TESTEINRICHTUNGEN UND -AUSRÜSTUNG
Kein Eintrag. Kein Eintrag.

KATEGORIE II; POSITION 16

POSITION 16
MODELLBILDUNG, SIMULATION UND INTEGRATIONSPLANUNG
Kein Eintrag. Kein Eintrag.

KATEGORIE II; POSITION 17

POSITION 17
STEALTH

KATEGORIE II; POSITION 18

POSITION 18
SCHUTZ GEGEN ATOMARE DETONATIONSWIRKUNGEN
Kein Eintrag. Kein Eintrag. Kein Eintrag.

KATEGORIE II; POSITION 19

POSITION 19
ANDERE VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME
Kein Eintrag.

KATEGORIE II; POSITION 20

POSITION 20
ANDERE VOLLSTÄNDIGE SUBSYSTEME
Kein Eintrag.

EINHEITEN, KONSTANTEN UND ABKÜRZUNGEN

IN DIESEM ANHANG VERWENDETE EINHEITEN, KONSTANTEN UND ABKÜRZUNGEN

ABEC
Annular Bearing Engineers Committee
ABMA
American Bearing Manufactures Association
ANSI
American National Standards Institute
Angström
1 × 10– 10 m
ASTM
American Society for Testing and Materials bar
Bar,
Einheit für den Druck
°C
Grad Celsius
cc
Kubikzentimeter
CAS
Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer)
CEP
Circle of Equal Probability
dB
Dezibel
g
Gramm; auch Erdbeschleunigung (9,81 m/s2)
GHz
Gigahertz
GNSS

Globales Satellitennavigationssystem (GALILEO)

„GLONASS” —
Global „naya Navigatsionnaya Sputnikovaya Sistema”
„GPS” —
Global Positioning System (globales System zur Positionsbestimmung)
h
Stunde
Hz
Hertz
HTPB
Hydroxyl-terminiertes Polybutadien
ICAO
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation)
IEEE
Institute of Electrical and Electronic Engineers
IR
infrarot
ISO
Internationale Organisation für Standardisierung (International Organization for Standardization)
J
Joule
JIS
Japanischer Industriestandard (Japanese Industrial Standard)
K
Kelvin
kg
Kilogramm
kHz
Kilohertz
km
Kilometer
kN
Kilonewton
kPa
Kilopascal
kW
Kilowatt
m
Meter
MeV
Megaelektronenvolt
MHz
Megahertz
Milligal
10– 5 m/s2 (auch mGal oder mgal)
mm
Millimeter
mmHg
Millimeter-Quecksilbersäule
MPa
Megapascal
mrad
Milliradiant
ms
Millisekunde
μm
Mikrometer
N
Newton
Pa
Pascal
ppm
1 × 10– 6 (Teile pro Million)
rad (Si)
absorbierte Strahlendosis (Silizium)
RF
Hochfrequenz
rms
quadratisches Mittel
U/min
Umdrehungen pro Minute
RV
Wiedereintrittsfahrzeuge
s
Sekunde
Tg
Glasübergangstemperatur
Tyler
Tyler Maschenweite, oder Tyler-Normalsiebskala
UAV
unbemanntes Luftfahrzeug
UV
ultraviolett

UMRECHNUNGSTABELLE

UMRECHNUNGSTABELLE FÜR DIESEN ANHANG

Einheit

(von)

Einheit

(in)

Umrechnung
BarPascal (Pa)1 bar = 100 kPa
g (Erdbeschleunigung)m/s21 g = 9,806 65 m/s2
mrad (Milliradiant)Grad (Winkel)1 mrad ≈ 0,0573°
raderg/g (Si)

1 rad (Si) = 100 erg/Gramm Silicium

(= 0,01 gray [Gy])

Tyler 250 Siebmaschengrößemmfür Tyler 250 Siebmaschengröße, Maschenöffnung 0.063 mm

ADDENDUM — VEREINBARUNG

VEREINBARUNG

Die Mitglieder kommen überein, dass in den Fällen, in denen aufgrund der Formulierung „gleichwertige nationale Standards” diese ausdrücklich als Alternative zu spezifizierten internationalen Standards angewandt werden dürfen, die nach den entsprechenden nationalen Standards anzuwendenden technischen Methoden und Parameter gewährleisten würden, dass die Anforderungen gemäß den spezifizierten internationalen Standards erfüllt werden.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.