Präambel VO (EU) 2015/1862
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010(1), insbesondere auf Artikel 46,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.
- (2)
- Am 14. Juli 2015 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage geeinigt. Die vollständige Durchführung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans wird den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen.
- (3)
- Gemäß dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan hat der Rat beschlossen, die in den Anhängen V und VI des Beschlusses 2010/413/GASP festgelegten, für Personen und Organisationen geltenden restriktiven Maßnahmen zeitgleich mit der von der IAEO verifizierten Durchführung der vereinbarten Maßnahmen im Nuklearbereich durch Iran auszusetzen. Diese Personen und Organisationen sollten zeitgleich mit der von der IAEO verifizierten Durchführung der vereinbarten Maßnahmen im Nuklearbereich durch Iran von der in den Anhängen VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
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