Artikel 2 VO (EU) 2015/1866
Register von Sammlungen
Das von der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 errichtete Register von Sammlungen enthält für jede Sammlung bzw. jeden Teil einer Sammlung die folgenden Angaben:
- (a)
- einen von der Kommission zugeteilten Registrierungscode;
- (b)
- die Bezeichnung der Sammlung oder eines Teils einer Sammlung sowie die Kontaktangaben;
- (c)
- Name und Kontaktangaben des Inhabers;
- (d)
- Kategorie der Sammlung oder eines Teils einer Sammlung;
- (e)
- Kurzbeschreibung der Sammlung oder eines Teils einer Sammlung;
- (f)
- Link zu einer Datenbank, soweit verfügbar;
- (g)
- Stelle innerhalb der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die überprüft, ob für die Sammlung Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eingehalten wird;
- (h)
- Datum der Aufnahme in das Register;
- (i)
- andere bestehende Kennungen, sofern verfügbar;
- (j)
- gegebenenfalls Datum der Streichung aus dem Register.
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