Artikel 2 VO (EU) 2015/1866

Register von Sammlungen

Das von der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 errichtete Register von Sammlungen enthält für jede Sammlung bzw. jeden Teil einer Sammlung die folgenden Angaben:

(a)
einen von der Kommission zugeteilten Registrierungscode;
(b)
die Bezeichnung der Sammlung oder eines Teils einer Sammlung sowie die Kontaktangaben;
(c)
Name und Kontaktangaben des Inhabers;
(d)
Kategorie der Sammlung oder eines Teils einer Sammlung;
(e)
Kurzbeschreibung der Sammlung oder eines Teils einer Sammlung;
(f)
Link zu einer Datenbank, soweit verfügbar;
(g)
Stelle innerhalb der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die überprüft, ob für die Sammlung Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eingehalten wird;
(h)
Datum der Aufnahme in das Register;
(i)
andere bestehende Kennungen, sofern verfügbar;
(j)
gegebenenfalls Datum der Streichung aus dem Register.

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