Artikel 8 VO (EU) 2015/1866
Antrag auf Anerkennung eines bewährten Verfahrens
1. Ein Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 wird bei der Kommission durch Übermittlung der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen und Begleitdokumente eingereicht.
2. Interessierte Kreise, bei denen es sich nicht um Nutzer handelt, sondern die sich mit dem Zugang, der Sammlung, der Weitergabe oder der Kommerzialisierung genetischer Ressourcen oder mit der Ausarbeitung von Maßnahmen und Strategien in Bezug auf genetische Ressourcen befassen, übermitteln zusammen mit ihrem Antrag die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Informationen über ihr legitimes Interesse an der Entwicklung und Überwachung einer Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen, die einem Nutzer, der diese Kombination wirksam anwendet, die Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ermöglicht.
3. Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten eine Kopie des Antrags und der Begleitdokumente.
4. Die zuständigen Behörden können der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterlagen gemäß Absatz 3 Bemerkungen zu dem Antrag übermitteln.
5. Binnen 20 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags bestätigt die Kommission den Antragseingang und teilt dem Antragsteller das Aktenzeichen mit.
Die Kommission teilt dem Antragsteller eine Regelfrist mit, in der über den Antrag entschieden wird.
Die Kommission unterrichtet den Antragsteller, wenn sie für die Prüfung des Antrags zusätzliche Informationen oder Unterlagen benötigt.
6. Der Antragsteller übermittelt der Kommission unverzüglich die angeforderten zusätzlichen Informationen und Unterlagen.
7. Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten eine Kopie der Unterlagen gemäß Absatz 6.
8. Die zuständigen Behörden können der Kommission Bemerkungen zu den Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 6 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Kopie dieser Unterlagen übermitteln.
9. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller jedes Mal, wenn sie die Regelfrist, in der über den Antrag entschieden wird, ändert, da sie für die Prüfung des Antrags zusätzliche Informationen oder Unterlagen benötigt.
Die Kommission unterrichtet den Antragsteller mindestens alle sechs Monate schriftlich über den Stand der Prüfung des Antrags.
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