ANHANG I VO (EU) 2015/1866
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zusammen mit einem Antrag auf Aufnahme in das Register von Sammlungen zu übermittelnde Angaben
TEIL A
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 sind zusammen mit einem Antrag auf Aufnahme in das Register von Sammlungen die folgenden Angaben zu übermitteln:- 1.
- Angaben zum Inhaber der Sammlung (Name, Art der Einrichtung, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer).
- 2.
- Angabe, ob der Antrag eine Sammlung oder einen Teil einer Sammlung betrifft.
- 3.
- Angaben zu der Sammlung oder dem betreffenden Teil der Sammlung (Bezeichnung, Kennung (Code/Nummer), sofern vorhanden, Anschrift(en) und Website, sofern vorhanden, Link zu der von der Sammlung unterhaltenen Online-Datenbank über genetische Ressourcen, sofern vorhanden).
- 4.
- Kurzbeschreibung der Sammlung oder des betreffenden Teils der Sammlung.
Soll nur ein Teil einer Sammlung in das Register aufgenommen werden, so sind Angaben zu dem bzw. den treffenden Teilen und deren Besonderheiten zu machen.
- 5.
- Kategorie der Sammlung
Im Antrag sollte angegeben werden, welcher Kategorie die Sammlung oder der Teil der Sammlung angehört.
Tabelle von Kategorien
Anmerkungen
Besonderheiten Ganze Exemplare(1) Teile Samen, geschlechtliche Sporen oder Embryonen Gameten
♀ ♂
Somatische Zellen Nucleinsäuren Andere Teile(2) Tiere Wirbeltiere Wirbellose Pflanzen Algen Protisten Pilze Bakterien Archaeen Viren Andere Gruppen(3)
TEIL B
Als Nachweis dafür, dass für die Sammlung oder den betreffenden Teil der Sammlung Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eingehalten wird, können dem Antrag die folgenden Unterlagen beigefügt werden (auch als Link):- (a)
- Verhaltensregeln, Leitlinien oder Standards (nationale oder internationale), die von Vereinigungen oder Organisationen entwickelt wurden und für die Sammlung maßgeblich sind, sowie Informationen über die Instrumente der Sammlung für die Anwendung dieser Verhaltensregeln, Leitlinien oder Standards;
- (b)
- einschlägige Grundsätze, Leitlinien, Verhaltensregeln oder Verfahrenshandbücher, die innerhalb der Sammlung entwickelt und angewendet werden, sowie etwaige zusätzliche Instrumente für deren Anwendung;
- (c)
- Zertifizierung der Sammlung im Rahmen einschlägiger nationaler oder internationaler Regelungen;
- (d)
- Informationen über die Teilnahme der Sammlung an internationalen Netzen von Sammlungen und über entsprechende von Partnersammlungen in anderen Mitgliedstaaten eingereichte Anträge auf Aufnahme in das Register von Sammlungen (fakultativ);
- (e)
- sonstige sachdienliche Unterlagen.
Fußnote(n):
- (1)
Wenn keine besonderen Teile eines Exemplars betroffen sind, ist auf das betreffende Kästchen unter „Ganze Exemplare” Bezug zu nehmen.
- (2)
„Andere Teile” umfassen sich ungeschlechtlich vermehrende Teile sowie vegetatives Vermehrungsmaterial wie z. B. Stämme, Stecklinge, Wurzelknollen, Rhizome.
- (3)
„Andere Gruppen” sind z. B. Schleimpilze.
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