Präambel VO (EU) 2015/1867

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung der Pflicht zur Anlandung von Fängen aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik.
(2)
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung von Seehecht in den durch diese Art definierten Fischereien ab dem 1. Januar 2016.
(3)
Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission(3) laufen der Pflicht zur Anlandung zuwider, indem sie die Fischer verpflichten, Fänge von Seehecht, die über bestimmte Begrenzungen der Fangzusammensetzung hinaus gefangen werden, zurückzuwerfen.
(4)
Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 sollten deshalb dahingehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Seehecht angelandet und auf die Quoten angerechnet werden sollten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.