ANHANG VO (EU) 2015/1885

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 7 (Metsulfuronmethyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
2.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 9 (Triasulfuron) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
3.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 10 (Esfenvalerat) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
4.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 11 (Bentazon) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
5.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 12 (Lambda-cyhalothrin) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
6.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 14 (Amitrol) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
7.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 15 (Diquat) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
8.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 17 (Thiabendazol) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
9.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 19 (DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl)) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
10.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 20 (Acibenzolar-s-methyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
11.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 23 (Pymetrozin) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
12.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 24 (Pyraflufen-ethyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
13.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 25 (Glyphosat) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
14.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 26 (Thifensulfuron-methyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
15.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 27 (2,4-D) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
16.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 28 (Isoproturon) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
17.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 30 (Iprovalicarb) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
18.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 31 (Prosulfuron) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
19.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 34 (Cyhalofopbutyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
20.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 35 (Famoxadon) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
21.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 37 (Metalaxyl-M) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
22.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 38 (Picolinafen) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
23.
In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 39 (Flumioxazin) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.

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