ANHANG VO (EU) 2015/1885
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 7 (Metsulfuronmethyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 2.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 9 (Triasulfuron) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 3.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 10 (Esfenvalerat) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 4.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 11 (Bentazon) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 5.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 12 (Lambda-cyhalothrin) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 6.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 14 (Amitrol) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 7.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 15 (Diquat) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 8.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 17 (Thiabendazol) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 9.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 19 (DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl)) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 10.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 20 (Acibenzolar-s-methyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 11.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 23 (Pymetrozin) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 12.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 24 (Pyraflufen-ethyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 13.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 25 (Glyphosat) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 14.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 26 (Thifensulfuron-methyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 15.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 27 (2,4-D) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 16.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 28 (Isoproturon) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 17.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 30 (Iprovalicarb) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 18.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 31 (Prosulfuron) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 19.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 34 (Cyhalofopbutyl) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 20.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 35 (Famoxadon) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 21.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 37 (Metalaxyl-M) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 22.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 38 (Picolinafen) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
- 23.
- In der sechsten Spalte ( „Befristung der Zulassung” ) des Eintrags 39 (Flumioxazin) wird das Datum 31. Dezember 2015 durch 30. Juni 2016 ersetzt.
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