Artikel 1 VO (EU) 2015/1897
Die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt:
- 3.
- „Unbeabsichtigte Fänge” sind unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.
- 2.
-
Folgender Artikel 9a wird eingefügt:
Artikel 9a
Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile oder Mengen gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Diese unbeabsichtigten Fänge stellen keinen Verstoß gegen die in den genannten Artikeln festgelegten zulässigen Anteile an der Fangzusammensetzung dar.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
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