ANHANG VO (EU) 2015/1905

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Im Abschnitt „DEFINITIONEN” werden die Buchstaben b und c durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt, und es wird der folgende Buchstabe d angefügt:

b)
„Erzeugnisse aus Ölen und Fetten” bezeichnet Erzeugnisse, die direkt oder indirekt aus rohen oder zurückgewonnenen Ölen und Fetten aus der oleochemischen Verarbeitung, aus der Biodieselverarbeitung, aus der Destillation oder aus chemischer oder physikalischer Raffination hergestellt wurden, ausgenommen

raffiniertes Öl,

Erzeugnisse aus raffiniertem Öl und

Futtermittelzusatzstoffe;

c)
„Mischen von Fetten” bezeichnet die Herstellung von Mischfuttermitteln oder — soweit alle Bestandteile, die von der gleichen Pflanzen- oder Tierart gewonnen wurden, unter den gleichen Eintrag in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission(*) fallen — von Einzelfuttermitteln, und zwar durch das Vermischen von Rohölen, raffinierten Ölen, tierischen Fetten, Ölen, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnenen wurden, oder daraus gewonnenen Erzeugnissen zur Herstellung eines Mischöls oder Mischfetts, ausgenommen

die ausschließliche Lagerung kontinuierlich aufeinanderfolgender Partien und

das ausschließliche Mischen raffinierter Öle;

d)
„raffiniertes Öl oder Fett” bezeichnet Öl oder Fett, das nach dem in Nummer 53 des Glossars der Verfahren in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 gelisteten Verfahren raffiniert worden ist.

2.
Im Abschnitt „HERSTELLUNG” erhält Nummer 8 folgende Fassung und die folgende Nummer 9 wird angefügt:

8.
Aus der Kennzeichnung von Erzeugnissen muss eindeutig hervorgehen, ob sie zur Verwendung als Futtermittel oder für andere Zwecke bestimmt sind. Wird für eine bestimmte Partie eines Erzeugnisses erklärt, dass sie nicht als Futtermittel bestimmt ist, so darf diese Erklärung nicht später von einem Unternehmer in einer nachgeordneten Phase der Kette geändert werden.
9.
Bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) sollten, soweit vorhanden, die Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 verwendet werden.

3.
Der Abschnitt „DIOXINÜBERWACHUNG” wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift dieses Abschnitts erhält folgende Fassung:

„DIOXINÜBERWACHUNG VON ÖLEN, FETTEN UND DARAUS HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN”

b)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
In Ergänzung des HACCP-Systems des Futtermittelunternehmers sind die in Nummer 1 genannten Untersuchungen mindestens mit folgenden Häufigkeiten durchzuführen (wenn nicht anders angegeben, darf die zu untersuchende Partie nicht größer als 1000 Tonnen sein):

a)
Futtermittelunternehmer, die rohe pflanzliche Fette und Öle verarbeiten:

i)
100 % der Partien von Erzeugnissen aus Ölen und Fetten pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

Glycerin,

Lecithin,

Gummen,

Erzeugnisse gemäß Ziffer ii.

ii)
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, Soapstocks, gebrauchte Filterhilfsstoffe, gebrauchte Bleicherden und eingehende Partien an rohem Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

b)
Futtermittelunternehmer, die tierisches Fett herstellen, einschließlich Verarbeiter von tierischem Fett:

i)
Je 5000 t an tierischem Fett und daraus gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) oder aus einem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) zugelassenen Betrieb erfolgt eine repräsentative Untersuchung (mindestens eine repräsentative Untersuchung pro Jahr).

c)
Futtermittelunternehmer, die Fischöl herstellen:

i)
100 % der Partien an Fischöl, falls dieses hergestellt wurde aus

Erzeugnissen aus Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl;

Fisch ohne Überwachungshistorie, mit ungeklärtem Ursprung oder mit Ursprung in der Ostsee;

Fischnebenprodukten aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen und in der EU nicht zugelassen sind;

Blauem Wittling oder Menhaden;

ii)
100 % der ausgehenden Partien an Erzeugnissen aus Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl;
iii)
eine repräsentative Analyse je 2000 t bei Fischöl, das nicht unter Ziffer i fällt;
iv)
Fischöl, das mittels einer amtlich zugelassenen Behandlung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und gemäß der Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission(*****) dekontaminiert wurde, wird im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

d)
Unternehmen der oleochemischen Industrie, die Futtermittel in den Verkehr bringen:

i)
100 % der eingehenden Partien an tierischen Fetten, die nicht unter Buchstabe b oder h fallen, an Fischöl, das nicht unter Buchstabe c oder h fällt, an Ölen und Fetten, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, und an Mischfetten und Mischölen;
ii)
100 % der Partien an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, die als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden, ausgenommen:

Glycerin,

reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung,

Erzeugnisse gemäß Ziffer iii.

iii)
Rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, mit Glycerol veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, Salze von Fettsäuren und eingehende Partien an rohem Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

e)
Unternehmen der Biodieselindustrie, die Futtermittel in den Verkehr bringen:

i)
100 % der eingehenden Partien an tierischen Fetten, die nicht unter Buchstabe b oder h fallen, an Fischöl, das nicht unter Buchstabe c oder h fällt, an Ölen und Fetten, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, und an Mischfetten und Mischölen;
ii)
100 % der Partien an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, die als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden, ausgenommen:

Glycerin,

Lecithin,

Gummen,

Erzeugnisse gemäß Ziffer iii.

iii)
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, Soapstocks und rohes Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

f)
Fettmischbetriebe:

i)
100 % der eingehenden Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, die nicht unter Buchstabe b oder h fallen, an Fischöl, das nicht unter Buchstabe c oder h fällt, an Ölen und Fetten, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, an Mischfetten und Mischölen sowie an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, ausgenommen:

Glycerin,

Lecithin,

Gummen,

Erzeugnisse gemäß Ziffer ii.

ii)
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

oder

iii)
100 % der Partien an Mischfetten und Mischölen, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind.

Der Futtermittelunternehmer erklärt der zuständigen Behörde, welche Alternative er wählt.

g)
Hersteller von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, ausgenommen die in Buchstabe f genannten Betriebe:

i)
100 % der eingehenden Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, die nicht unter Buchstabe b oder h fallen, an Fischöl, das nicht unter Buchstabe c oder h fällt, an Ölen und Fetten, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, an Mischfetten und Mischölen sowie an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, ausgenommen:

Glycerin,

Lecithin,

Gummen,

Erzeugnisse gemäß Ziffer ii;

ii)
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung; Filterhilfsstoffe, Bleicherden und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.
iii)
1 % der Partien an hergestellten Mischfuttermitteln, die in den Ziffern i und ii genannte Erzeugnisse enthalten.

h)
Einführer, die die folgenden Futtermittel in den Verkehr bringen:

i)
100 % der eingeführten Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, an Fischöl, an von Lebensmittelunternehmern zurückgewonnenen Ölen und Fetten, an Mischfetten und Mischölen, an aus pflanzlichem Öl extrahierten Tocopherolen und aus pflanzlichem Öl gewonnenem Tocopherolacetat sowie an aus Ölen und Fetten hergestellten Erzeugnissen, ausgenommen:

Glycerin,

Lecithin,

Gummen,

Erzeugnisse gemäß Ziffer ii.

ii)
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

c)
Die Punkte 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

4.
Weist ein Futtermittelunternehmer schriftlich nach, dass eine Partie eines Erzeugnisses oder alle Bestandteile einer Partie eines Erzeugnisses gemäß Nummer 2, die in seinem Betrieb eingeht bzw. eingehen, bereits in einer früheren Phase der Herstellung, Verarbeitung oder Verteilung untersucht wurde, so wird er von seiner Verpflichtung entbunden, diese Partie zu untersuchen.
5.
Jeder Partie an Erzeugnissen, die gemäß Nummer 2 untersucht wurde, liegt ein schriftlicher Nachweis darüber bei, dass diese Erzeugnisse oder alle ihre Bestandteile untersucht oder einem gemäß Nummer 1 akkreditierten Labor zur Untersuchung übermittelt wurden, ausgenommen die Partien an Erzeugnissen gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe c Ziffer iv, Buchstabe d Ziffer iii, Buchstabe e Ziffer iii, Buchstabe f Ziffer ii, Buchstabe g Ziffer ii und Buchstabe h Ziffer ii.

Aus dem Nachweis über die Untersuchung muss unmissverständlich die Verknüpfung zwischen Lieferung und untersuchter Partie bzw. untersuchten Partien hervorgehen. Eine Beschreibung dieser Verbindung muss aus den Unterlagen über das beim Lieferanten angewandte Rückverfolgbarkeitssystem hervorgehen. Stammt die Lieferung aus mehr als einer Partie oder aus mehr als einem Bestandteil, muss der vorzulegende schriftliche Nachweis für jeden Bestandteil der Lieferung gelten. Wenn das ausgehende Erzeugnis untersucht wird, ist der Nachweis für die Untersuchung des Erzeugnisses der Untersuchungsbericht.

Jeder Lieferung von Erzeugnissen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c Ziffer iii liegt ein Nachweis darüber bei, dass diese Erzeugnisse die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c Ziffer iii erfüllen. Falls verlangt, muss der Nachweis über die Untersuchung, die die gelieferte(n) Partie(n) umfasst, dem Empfänger übermittelt werden, wenn der Unternehmer die Untersuchungsergebnisse von dem zugelassenen Labor erhält.

6.
Wurden alle eingehenden Partien an Erzeugnissen gemäß Nummer 2 Buchstabe g Ziffer i, die in einen Produktionsprozess eingeführt werden, entsprechend den Anforderungen der vorliegenden Verordnung untersucht und kann gewährleistet werden, dass Produktionsprozess, Handhabung und Lagerung die Dioxinkontamination nicht erhöhen, wird der Futtermittelunternehmer von seiner Verpflichtung entbunden, das ausgehende Erzeugnis zu untersuchen, und er untersucht es stattdessen in Übereinstimmung mit dem HACCP-System.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(***)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(****)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(*****)

Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10).

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