Präambel VO (EU) 2015/1905
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 27,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind allgemeine Bestimmungen über die Futtermittelhygiene sowie Bedingungen und Vorkehrungen festgelegt, die gewährleisten sollen, dass die Verarbeitungsvorgaben zur Minimierung und Kontrolle potenzieller Risiken eingehalten werden. Demnach müssen Futtermittelbetriebe von der zuständigen Behörde registriert oder zugelassen werden. Zudem dürfen in der Futtermittelkette nachgeordnete Futtermittelunternehmer nur Futtermittel aus registrierten oder zugelassenen Betrieben beziehen.
- (2)
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 enthält Anforderungen an die Futtermittelunternehmen, die sich nicht auf der Stufe der Primärproduktion befinden. Insbesondere heißt es darin, dass die Anforderungen an die Dioxinuntersuchung spätestens am 16. März 2014 überprüft werden.
- (3)
- Die Definition für Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass Erzeugnisse aus raffiniertem Öl und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zugelassene Futtermittelzusatzstoffe nicht unter diese Definition fallen.
- (4)
- Die Definition des Begriffs „Mischen von Fetten” gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sollte auch geändert werden, um den Unterschied zwischen dem Mischen von Fetten und der ausschließlichen Lagerung kontinuierlich aufeinanderfolgender Partien von Fetten und Ölen, ohne diese zu mischen, deutlich zu machen. Weiter sollte klargestellt werden, wann Mischfette als Mischfuttermittel gelten und wann sie Einzelfuttermittel sind.
- (5)
- Da es umsichtig ist, eindeutig mit Dioxin kontaminierte Produkte beim Eintritt in die Futtermittelkette zu ermitteln, sollte klargestellt werden, dass die Anforderungen bezüglich der Dioxinüberwachung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 für alle Futtermittelunternehmer gelten, die Futtermittel in Verkehr bringen, auch für Einführer.
- (6)
- Um die Rückverfolgbarkeit sowie korrekte Angaben über die Futtermittel zu gewährleisten, sollte die Übereinstimmung mit den Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und insbesondere mit den in der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission(4) festgelegten Bezeichnungen, Beschreibungen und Nummern hervorgehoben werden.
- (7)
- Die vorgeschriebene repräsentative Analyse je großer Menge sollte auf der Grundlage einer repräsentativen Probe erfolgen. Die einzelnen Proben einer Sammelprobe sollten daher in regelmäßigen Abständen, z. B. mindestens einmal je 50 Tonnen, entnommen werden, wie dies in den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(5) über die Probenahme vorgesehen ist.
- (8)
- Die Ergebnisse der mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 festgelegten Dioxinuntersuchung, die Auditberichte(6) des Lebensmittel- und Veterinäramts der Kommission und die Tatsache, dass dem Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel(7) keine nicht konformen Proben von Erzeugnissen aus pflanzlichen Ölen, ausgenommen Fettsäuredestillate aus der physikalischen Raffination und Deodestillate, gemeldet wurden, machen deutlich, dass bei diesen Erzeugnissen kein hohes Risiko für eine Dioxinkontamination besteht. Die Bestimmung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, wonach 100 % dieser Erzeugnisse auf Dioxin untersucht werden müssen, sollte daher gelockert werden.
- (9)
- Um klarzustellen, wer für die Dioxinuntersuchung eingeführter Erzeugnisse verantwortlich ist, sollte eine besondere Bestimmung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 aufgenommen werden. Damit sollte auch sichergestellt sein, dass eingeführte Erzeugnisse so sicher sind wie in der Union hergestellte Erzeugnisse.
- (10)
- Das mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 eingeführte System, durch eine Bescheinigung nachzuweisen, dass eine bestimmte Partie wie vorgeschrieben untersucht wurde, sollte durch mehrere Spezifikationen betreffend die Aufgaben der verschiedenen Futtermittelunternehmer geändert werden, um die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure in der Futtermittelkette zu klären.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).
- (6)
http://ec.europa.eu/food/fvo/audit_reports/index.cfm: Die Audits mit den Nummern 2013-6748, 2013-6749, 2013-6750, 2013-6751, 2013-6752, 2013-6753, 2014-7036, 2014-7037 und 2014-7038.
- (7)
http://ec.europa.eu/food/safety/rasff/portal/index_en.htm.
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