Artikel 2 VO (EU) 2015/1910

Für Erzeugnisse, die vor dem 13. Mai 2016 vorschriftsmäßig hergestellt wurden, ausgenommen Grapefruits und Orangen, gilt im Hinblick auf Guazatin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 weiterhin in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

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