Präambel VO (EU) 2015/1919

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates(1) werden mehrere restriktive Maßnahmen, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates(2) vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, umgesetzt.
(2)
Am 26. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1924(3) angenommen, mit dem eine verstorbene Personen aus den Anhängen I und II des Beschlusses 2011/101/GASP gestrichen wird.
(3)
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4)
Am 26. Oktober 2015 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1921(4) angenommen, mit der eine verstorbene Person aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 gestrichen wird.
(5)
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Ferner ist es angebracht, eine neue Vorschrift aufzunehmen, um den Erfordernissen zum Schutz persönlicher Daten Rechnung zu tragen.
(7)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).

(2)

Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

(3)

Beschluss (GASP) 2015/1924 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1921 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

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