Präambel VO (EU) 2015/1920
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 26. Februar 2014 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2140 (2014) verabschiedet, nach der Reisebeschränkungen gegen Personen angewendet werden sollen, die von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss” ) zu benennen sind, und Gelder und Vermögenswerte von Personen eingefroren werden sollen, die vom Ausschuss zu benennen sind.
- (2)
- Am 7. November 2014 hat der Ausschuss im Einklang mit den unter Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Kriterien drei Personen benannt.
- (3)
- Am 18. Dezember 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 angenommen.
- (4)
- Am 16. September 2015 hat der Ausschuss die Angaben zu einer Person geändert.
- (5)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60.
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