Artikel 6 VO (EU) 2015/1930

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

In Fällen der Nichteinhaltung im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten der Kategorie 4 des Anhangs gilt Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.