Präambel VO (EU) 2015/1949

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erlassen.
(2)
Nach dem Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache T-276/12, Y. Chyzh und andere gegen Rat(2), bestehen keine Gründe mehr, vier Organisationen weiterhin auf der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu führen.
(3)
Die Angaben zu bestimmten Personen und Organisationen auf der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sollten aktualisiert werden.
(4)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(2)

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2015. Yury Aleksandrovich Chyzh gegen Rat, T-276/12, ECLI:EU:T:2015:748 (noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.