Artikel 3 VO (EU) 2015/1970
Erstmeldung
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission Unregelmäßigkeiten, die
- a)
- Beträge von mehr als 10000 EUR an Beiträgen aus den Fonds betreffen,
- b)
- Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren.
(2) In der Erstmeldung teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit:
- a)
- den betroffenen Fonds, das Ziel, gegebenenfalls die Regionenkategorie, die Bezeichnung und die Nummer des gemeinsamen Kenncodes (CCI-Code) des operationellen Programms, die betroffene Priorität und das betroffene Vorhaben;
- b)
- welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, sowie die Art ihrer Beteiligung, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unerheblich;
- c)
- die Region oder das Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wurde, wobei zur genauen Identifizierung geeignete Angaben wie die NUTS-Ebene zu verwenden sind,
- d)
- gegen welche Vorschrift oder Vorschriften verstoßen wurde;
- e)
- an welchem Datum die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;
- f)
- die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken;
- g)
- gegebenenfalls, ob die angewandten Praktiken Anlass zu einem Betrugsverdacht geben;
- h)
- die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;
- i)
- gegebenenfalls, welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;
- j)
- in welchem Zeitraum oder an welchem Datum die Unregelmäßigkeit begangen wurde;
- k)
- das Datum der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit;
- l)
- die Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag, nationalem Beitrag und privatem Beitrag;
- m)
- den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Betrag der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Unionsbetrag und nationalem Beitrag;
- n)
- bei Betrugsverdacht, und falls keine Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten geleistet wurde, den Betrag, der rechtsgrundlos gezahlt worden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag;
- o)
- die Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe;
- p)
- ob Zahlungen ausgesetzt wurden und ob die ausgezahlten Beträge wiedereinziehbar sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaten die Kommission nicht über die in Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Unregelmäßigkeiten.
In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht werden die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission gemeldet.
(4) Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit operationellen Programmen, die unter das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” fallen, werden von dem Mitgliedstaat gemeldet, in dem die Ausgaben vom Begünstigten bei der Durchführung des Vorhabens ausgezahlt werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde für das Programm und die Prüfbehörde.
(5) Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, so unterliegt die Übermittlung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht.
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