Artikel 2 VO (EU) 2015/1974
Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten
(1) Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Quartals übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Erstmeldung über Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Anschlussbericht gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970 so bald wie möglich nach Erlangung der maßgeblichen Informationen.
(3) Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission umgehend aufgedeckte oder vermutete Unregelmäßigkeiten und teilt ihr mit, welche anderen Mitgliedstaaten betroffen sind, falls die Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebietes haben können.
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