Artikel 4 VO (EU) 2015/1974
Verwendung des Euro
(1) Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge werden in Euro angegeben.
(2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Erstmeldung nach Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1970 den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, rechnen Beträge in Landeswährung gemäß Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in Euro um. Für nicht in den Büchern der Bescheinigungsbehörde erfasste Ausgaben wird jeweils der zum Zeitpunkt der Erstmeldung von der Kommission in elektronischer Form veröffentlichte aktuelle monatliche Buchungskurs verwendet.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
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