Präambel VO (EU) 2015/1999
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission(2) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 978/2014(3) ist die Fangquote für Makrele (Scomber scombrus) in den ICES-Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 (im Folgenden „Fangquote für Makrele” ), die Spanien 2014 zugeteilt wurde, wegen Überfischung im Jahr 2010 um 5989 Tonnen zu kürzen.
- (2)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 ist zudem — ebenfalls wegen Überfischung im Jahr 2010 — die Spanien zugeteilte Fangquote für Makrele für 2015 und gegebenenfalls die Folgejahre um 9747 Tonnen zu kürzen.
- (3)
- Am 30. März 2015 informierten die spanischen Behörden die Kommission darüber, dass Spanien seine Fangquote für das Jahr 2014 nicht vollständig ausgeschöpft hat, und beantragten bei der Kommission, die nicht ausgeschöpften Mengen anzurechnen und die für das Jahr 2015 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 vorgesehenen Abzüge entsprechend zu verringern.
- (4)
- Gleichzeitig beantragte Spanien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates(4), dass in dem gemäß der Verordnung zulässigen Umfang ein Teil seiner Fangquote 2014 für Makrele zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird.
- (5)
- Spanien hat 5652,891 Tonnen seiner Fangquote 2014 für Makrele nicht ausgeschöpft. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1170 der Kommission(5) wurden bereits 4211,038 Tonnen dieser nicht ausgeschöpften Fangquote auf das Jahr 2015 übertragen. Somit beläuft sich die verbleibende nicht ausgeschöpfte Quote 2014 auf 1441,853 Tonnen.
- (6)
- Der Antrag steht weiterhin im Einklang mit der Argumentation in Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2011, wonach die Verteilung der Abzüge auf einen Zeitraum von fünf Jahren oder mehr gerechtfertigt ist.
- (7)
- Die Abzüge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 978/2014 geänderten Fassung sollten unter Berücksichtigung dieser Menge von 1441,853 Tonnen umverteilt werden. Diese Menge sollte zu der Menge hinzugerechnet werden, die von der Fangquote für Makrele für das Jahr 2014 abzuziehen ist, so dass diese von 5989 auf 7430,853 Tonnen steigt, und gleichzeitig sollte diese Menge von der Menge abgezogen werden, um die die Fangquote für Makrele für das Jahr 2015 zu kürzen ist, so dass diese von 9747 auf 8305,147 Tonnen sinkt.
- (8)
- Die Verordnung (EU) Nr. 165/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 11).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 978/2014 der Kommission vom 16. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 (ABl. L 275 vom 17.9.2014, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1170 der Kommission vom 16. Juli 2015 zur Anhebung der Fangquoten für 2015 um die 2014 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen (ABl. L 189 vom 17.7.2015, S. 2).
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