Artikel 5 VO (EU) 2015/2
Ratings strukturierter Finanzinstrumente
(1) Ratings strukturierter Finanzinstrumente beziehen sich auf ein Finanzinstrument oder andere Anlagen, die auf eine Verbriefung oder eine Struktur gemäß Artikel 4 Absatz 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückgehen.
(2) Bei der Meldung ihrer Ratings strukturierter Finanzinstrumente stufen die Ratingagenturen diese in folgende Anlageklassen ein:
- a)
- Asset-backed Securities, einschließlich Kfz-Darlehen, Bootsdarlehen, Flugzeugdarlehen, Bildungsdarlehen, Verbraucherdarlehen, Darlehen für kleine und mittlere Unternehmen, Gesundheitsdarlehen, Fertighausdarlehen, Filmdarlehen, Darlehen im Versorgungsbereich, Anlagenleasing, Kreditkartenforderungen, Steuerpfandrechte, überfällige Forderungen, Wohnmobildarlehen, Leasingverträge mit natürlichen Personen, Leasingverträge mit Unternehmen und Forderungen aus Lieferungen;
- b)
- private Wohnungshypotheken-Titel, einschließlich Prime- und Non-prime-Titel und Eigenheimkredite;
- c)
- gewerbliche Hypotheken-Titel, einschließlich Einzelhandels- und Büroimmobiliendarlehen, Krankenhausdarlehen, Seniorenresidenzdarlehen, Lagerhausdarlehen, Hoteldarlehen, Pflegeeinrichtungsdarlehen, Industriedarlehen und Mehrfamilienhausdarlehen;
- d)
- Collateralised debt obligations (CDO), einschließlich besicherter Darlehenstitel (CLO), Credit-backed obligations, Synthetische collateralised obligations, Single-tranche collateralised debt obligations, Credit fund obligations, Collateralised debt obligations von Asset-backed securities und Collateralised debt obligations von Collateralised debt obligations;
- e)
- besicherte Geldmarktpapiere;
- f)
- sonstige strukturierte Finanzinstrumente, die nicht unter die Buchstaben a bis e fallen, einschließlich strukturierter gedeckter Schuldverschreibungen, strukturierter Anlagenprodukte, Versicherungsverbriefungen und Anbieter derivativer Produkte.
(3) Sofern anwendbar gibt eine Ratingagentur in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 Feld 34 an, zu welcher spezifischen Anlage-Unterklasse jedes bewertete Instrument gehört.
(4) Der Ländercode der strukturierten Finanzinstrumente wird in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 Feld 10 angegeben und entspricht dem Sitzstaat der Mehrheit der zugrunde liegenden Anlagen. Sofern es nicht möglich ist, den Sitzstaat der Mehrheit der zugrunde liegenden Anlagen zu bestimmen, wird das bewertete Instrument als „international” eingestuft.
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