Artikel 1 VO (EU) 2015/2012
Mitteilung vor der Festsetzung eines Kapitalaufschlags
(1) Die Aufsichtsbehörde teilt dem betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihre Absicht, einen Kapitalaufschlag festzusetzen, und die Gründe hierfür mit.
(2) Die Aufsichtsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Mitteilung gemäß Absatz 1 zu reagieren hat. Die Aufsichtsbehörde prüft vor Fassung ihres Beschlusses jegliche Informationen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelt.
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