Artikel 4 VO (EU) 2015/2012

Beschluss zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags

(1) Die Aufsichtsbehörde teilt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihren Beschluss zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags schriftlich mit.

(2) Der Beschluss der Aufsichtsbehörde muss so ausführlich sein, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachvollziehen kann, welche Maßnahmen ergriffen oder welche Mängel behoben werden müssen, damit der Kapitalaufschlag aufgehoben wird.

(3) Der in Absatz 2 genannte Beschluss enthält:

a)
die Gründe für die Festsetzung des Kapitalaufschlags;
b)
die Methodik für die Berechnung des Kapitalaufschlags und den Betrag des Kapitalaufschlags;
c)
das Datum, ab dem der Kapitalaufschlag anwendbar ist;
d)
gegebenenfalls die Frist, innerhalb deren das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Mängel beheben muss, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben;
e)
gegebenenfalls den Inhalt und die Häufigkeit etwaiger Fortschrittsberichte, die im Einklang mit Artikel 5 zu übermitteln sind.

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