Artikel 4 VO (EU) 2015/2012
Beschluss zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags
(1) Die Aufsichtsbehörde teilt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihren Beschluss zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags schriftlich mit.
(2) Der Beschluss der Aufsichtsbehörde muss so ausführlich sein, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachvollziehen kann, welche Maßnahmen ergriffen oder welche Mängel behoben werden müssen, damit der Kapitalaufschlag aufgehoben wird.
(3) Der in Absatz 2 genannte Beschluss enthält:
- a)
- die Gründe für die Festsetzung des Kapitalaufschlags;
- b)
- die Methodik für die Berechnung des Kapitalaufschlags und den Betrag des Kapitalaufschlags;
- c)
- das Datum, ab dem der Kapitalaufschlag anwendbar ist;
- d)
- gegebenenfalls die Frist, innerhalb deren das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Mängel beheben muss, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben;
- e)
- gegebenenfalls den Inhalt und die Häufigkeit etwaiger Fortschrittsberichte, die im Einklang mit Artikel 5 zu übermitteln sind.
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