Artikel 7 VO (EU) 2015/2012

Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung des Kapitalaufschlags

Bei der Überprüfung, ob der Kapitalaufschlag aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben werden soll, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde Folgendes:

a)
die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen während des Verfahrens zur Festsetzung und Berechnung des Kapitalaufschlags übermittelten Informationen;
b)
Informationen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens und daran anschließender Aufsichtstätigkeiten erlangt hat;
c)
im Fortschrittsbericht übermittelte Informationen, falls die Aufsichtsbehörde einen solchen Bericht gemäß Artikel 5 angefordert hat;
d)
sonstige sachdienliche Informationen, aus denen eine wesentliche Änderung der Umstände hervorgeht, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben.

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