Artikel 7 VO (EU) 2015/2012
Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung des Kapitalaufschlags
Bei der Überprüfung, ob der Kapitalaufschlag aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben werden soll, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde Folgendes:
- a)
- die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen während des Verfahrens zur Festsetzung und Berechnung des Kapitalaufschlags übermittelten Informationen;
- b)
- Informationen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens und daran anschließender Aufsichtstätigkeiten erlangt hat;
- c)
- im Fortschrittsbericht übermittelte Informationen, falls die Aufsichtsbehörde einen solchen Bericht gemäß Artikel 5 angefordert hat;
- d)
- sonstige sachdienliche Informationen, aus denen eine wesentliche Änderung der Umstände hervorgeht, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben.
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