Artikel 2 VO (EU) 2015/2015
Aufgaben der Risikomanagementfunktion
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion die zusätzlichen Bewertungen im Einklang mit den Leitlinien zum Risikomanagement gemäß Artikel 1 abdeckt und die Ergebnisse der zusätzlichen Bewertungen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung gebührend berücksichtigt.
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