Artikel 5 VO (EU) 2015/2015

Dokumentation

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren Folgendes:

a)
die Art und Weise, in der die zusätzlichen Bewertungen durchgeführt werden, und die Ergebnisse dieser Bewertungen;
b)
den Grad der Berücksichtigung der Ergebnisse der zusätzlichen Bewertungen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung.

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