Artikel 1 VO (EU) 2015/2016

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„letzter Stand” den letzten vom Anbieter des Aktienindex für den Referenztag veröffentlichten Wert des Aktienindex;
2.
„Arbeitstag” alle Tage außer Samstag und Sonntag.

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