Artikel 1 VO (EU) 2015/2016
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „letzter Stand” den letzten vom Anbieter des Aktienindex für den Referenztag veröffentlichten Wert des Aktienindex;
- 2.
- „Arbeitstag” alle Tage außer Samstag und Sonntag.
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