Artikel 2 VO (EU) 2015/2017
Angepasste Faktoren für das Wechselkursrisiko, wenn die lokale Währung und die Fremdwährung an den Euro gekoppelt sind
Für die Zwecke des Artikels 188 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird der Faktor von 25 % durch Folgendes ersetzt:
- a)
- 2,24 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und BGN handelt;
- b)
- 2,62 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und XOF handelt;
- c)
- 2,40 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und XAF handelt;
- d)
- 2,44 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und KMF handelt;
- e)
- 4,06 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und XOF handelt;
- f)
- 3,85 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und XAF handelt;
- g)
- 3,89 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und KMF handelt;
- h)
- 4,23 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XOF und XAF handelt;
- i)
- 4,27 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XOF und KMF handelt;
- j)
- 4,04 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XAF und KMF handelt.
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