Artikel 2 VO (EU) 2015/2017

Angepasste Faktoren für das Wechselkursrisiko, wenn die lokale Währung und die Fremdwährung an den Euro gekoppelt sind

Für die Zwecke des Artikels 188 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird der Faktor von 25 % durch Folgendes ersetzt:

a)
2,24 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und BGN handelt;
b)
2,62 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und XOF handelt;
c)
2,40 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und XAF handelt;
d)
2,44 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und KMF handelt;
e)
4,06 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und XOF handelt;
f)
3,85 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und XAF handelt;
g)
3,89 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und KMF handelt;
h)
4,23 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XOF und XAF handelt;
i)
4,27 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XOF und KMF handelt;
j)
4,04 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XAF und KMF handelt.

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