Artikel 9 VO (EU) 2015/2066

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 1 gilt jedoch ab 1. Juli 2017 für natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren und stilllegen und fluorierte Treibhausgase aus anderen ortsfesten elektrischen Schaltanlagen als Hochspannungsschaltanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 rückgewinnen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.