ANHANG I VO (EU) 2015/2066

Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu prüfenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

Die Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 umfasst Folgendes:
a)
eine theoretische Prüfung mit einer oder mehreren Fragen, die die fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten betreffen, in der Spalte „Art der Prüfung” mit „T” ausgewiesen;
b)
eine praktische Prüfung, bei der der Kandidat die Prüfungsaufgabe mit Hilfe der relevanten Materialien, Werkzeuge und Geräte erledigt, in der Spalte „Art der Prüfung” mit „P” ausgewiesen.

Nr.Fachliche Mindestkenntnisse und -fertigkeitenArt der Prüfung
1Grundkenntnis relevanter Umweltfragen (Klimawandel, Erderwärmungspotenzial), der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der einschlägigen DurchführungsvorschriftenT
2Physikalische, chemische und Umwelteigenschaften von SF6T
3Verwendung von SF6 in elektrischen Anlagen (Isolierung, Lichtbogenlöschung)T
4SF6-Qualität je nach relevanter IndustrienormT
5Verständnis des Konzepts einer elektrischen AnlageT
6Kontrolle der SF6-QualitätP
7Rückgewinnung von SF6 und SF6-Gemischen und Reinigung von SF6P
8Lagerung und Beförderung von SF6T
9Betrieb einer SF6-RückgewinnungsvorrichtungP
10Erforderlichenfalls Durchführung einer gasdichten Anschlussbohrung für Saugleitungen (gas tight drilling systems)P
11Wiederverwendung von SF6 und unterschiedliche WiederverwendungskategorienT
12Arbeiten an offenen SF6-AnlagenteilenP
13Neutralisierung von Zersetzungsprodukten von SF6T
14SF6-Überwachung und entsprechende staats- oder EU-rechtlich oder in internationalen Übereinkommen vorgesehene DatenaufzeichnungsauflagenT
15Verringerung von Leckagen und DichtheitskontrollenT
16Grundkenntnis einschlägiger Technologien, die die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere HandhabungT

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