ANHANG I VO (EU) 2015/2066
Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu prüfenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
Die Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 umfasst Folgendes:- a)
- eine theoretische Prüfung mit einer oder mehreren Fragen, die die fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten betreffen, in der Spalte „Art der Prüfung” mit „T” ausgewiesen;
- b)
- eine praktische Prüfung, bei der der Kandidat die Prüfungsaufgabe mit Hilfe der relevanten Materialien, Werkzeuge und Geräte erledigt, in der Spalte „Art der Prüfung” mit „P” ausgewiesen.
Nr. Fachliche Mindestkenntnisse und -fertigkeiten Art der Prüfung 1 Grundkenntnis relevanter Umweltfragen (Klimawandel, Erderwärmungspotenzial), der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der einschlägigen Durchführungsvorschriften T 2 Physikalische, chemische und Umwelteigenschaften von SF6 T 3 Verwendung von SF6 in elektrischen Anlagen (Isolierung, Lichtbogenlöschung) T 4 SF6-Qualität je nach relevanter Industrienorm T 5 Verständnis des Konzepts einer elektrischen Anlage T 6 Kontrolle der SF6-Qualität P 7 Rückgewinnung von SF6 und SF6-Gemischen und Reinigung von SF6 P 8 Lagerung und Beförderung von SF6 T 9 Betrieb einer SF6-Rückgewinnungsvorrichtung P 10 Erforderlichenfalls Durchführung einer gasdichten Anschlussbohrung für Saugleitungen (gas tight drilling systems) P 11 Wiederverwendung von SF6 und unterschiedliche Wiederverwendungskategorien T 12 Arbeiten an offenen SF6-Anlagenteilen P 13 Neutralisierung von Zersetzungsprodukten von SF6 T 14 SF6-Überwachung und entsprechende staats- oder EU-rechtlich oder in internationalen Übereinkommen vorgesehene Datenaufzeichnungsauflagen T 15 Verringerung von Leckagen und Dichtheitskontrollen T 16 Grundkenntnis einschlägiger Technologien, die die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere Handhabung T
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