Artikel 7 VO (EU) 2015/207
Muster für die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht
(1) Die Prüfstrategie gemäß Artikel 127 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(2) Der Bestätigungsvermerk aus Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang VIII der vorliegenden Verordnung erstellt.
(3) Der jährliche Kontrollbericht aus Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt.
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