ANHANG III VO (EU) 2015/207

Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse

1.
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.1. Ziel einer Kosten-Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik ist die Unterstützung der Bewertung eines Großprojekts, um:

zu bewerten, ob das Großprojekt die Kofinanzierung wert ist (aus wirtschaftlicher Sicht);

zu bewerten, ob das Großprojekt die Kofinanzierung benötigt (aus finanzieller Sicht).

1.2. Eine Kosten-Nutzen-Analyse soll:

in der Projektvorbereitungsphase so bald wie möglich durchgeführt werden, in der Regel am Ende der Phase, in der das Rohkonzept des Projekts erarbeitet wird;

als Element eines Großprojektantrags angesehen werden, das zusammen mit anderen für die Großprojekte vorbereiteten Unterlagen zu berücksichtigen ist, einschließlich Dokumenten mit sonstigen Informationen gemäß Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

1.3. Eine Kosten-Nutzen-Analyse soll die folgenden Grundsätze einhalten:

Sie muss vor dem Hintergrund vorher festgelegter politischer Ziele durchgeführt werden.

Sie muss einen relevanten sozialen Kontext und eine relevante Perspektive definieren (lokal, regional, national, grenzübergreifend, global).

Sie benötigt eine gemeinsame Einheit für die Messung (in der Regel eine finanzielle).

Sie muss die Situation mit der neuen Investition mit der Situation ohne die neue Investition vergleichen (schrittweise Analyse(1)).

Sie muss einen für das Projekt relevanten Bezugszeitraum angeben.

Sie muss Restwerte der Investition berücksichtigen.

Sie benötigt eine Risikobewertung, um Unsicherheitsfaktoren zu thematisieren.

1.4. Eine Kosten-Nutzen-Analyse für ein Großprojekt soll die nachstehenden Elemente enthalten:
(1)
Darstellung des Kontexts;
(2)
Festlegung von Zielen;
(3)
Benennung des Projekts;
(4)
Ergebnisse von Durchführbarkeitsstudien mit Nachfrage- und Optionsanalyse;
(5)
Finanzanalyse;
(6)
Wirtschaftsanalyse;
(7)
Risikobewertung.

2.
ELEMENTE DER KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

2.1.
Darstellung des Kontexts und Festlegung von Zielen, Benennung des Projekts, Durchführbarkeit des Projekts mit Nachfrage- und Optionsanalyse

2.1.1.
Darstellung des Kontexts

Zu dieser Bewertung des Kontexts ist der soziale, wirtschaftliche, politische und institutionelle Kontext zu definieren. Die wichtigsten zu beschreibenden Merkmale beziehen sich auf:
(1)
die sozioökonomischen Bedingungen des Landes/der Region, die für das Projekt relevant sind;
(2)
politische und institutionelle Aspekte, darunter bereits verfolgte Wirtschaftspolitik und Entwicklungspläne mit ihren politischen Zielen;
(3)
gegenwärtige Infrastrukturausstattung und Dienstleistungsangebot;
(4)
Wahrnehmung und Erwartungen der Bevölkerung in Bezug auf die anzubietenden Dienstleistungen.

2.1.2.
Festlegung der Ziele des Projekts

Für das Projekt sollen klare Ziele festgelegt werden, um zu überprüfen, ob die Investition für einen bestehenden Bedarf erfolgt, und um die Ergebnisse und Auswirkungen des Projekts zu bewerten. Soweit möglich sollten die Ziele durch Indikatoren mit Basis- und Zielwerten quantifiziert werden. Die Definition von Zielen soll, sofern möglich und angemessen, zur Benennung der Projektvorteile herangezogen werden, um den Beitrag des Projekts zum Wohlergehen und zum Erreichen der spezifischen Ziele der Prioritätsachsen des operationellen Programms zu bewerten.

2.1.3.
Benennung des Projekts

Bei der Benennung des Großprojekts sollen die Definition eines Großprojekts aus Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die folgenden Grundsätze beachtet werden:
(1)
Das Projekt muss klar als eigenständige Analyseeinheit ausgewiesen werden, d. h. Fachliche Lose und administrative oder finanzielle Phasen, die per se nicht als operationell angesehen werden können, sollen in der Kosten-Nutzen-Analyse zusammen mit anderen Phasen eines Großprojekts analysiert werden.
(2)
Zu berücksichtigen sind betroffenes Gebiet, Endbegünstigte(2) und die relevanten Interessenträger, deren Wohlergehen bei der Summierung von Nettovorteilen zählt.
(3)
Die für die Durchführung zuständige Stelle ist zu ermitteln und ihre technischen, finanziellen und institutionellen Kapazitäten sind zu analysieren.

2.1.4.
Durchführbarkeit des Projekts mit Nachfrage- und Optionsanalyse

In der Kosten-Nutzen-Analyse sollen Durchführbarkeitsstudien berücksichtigt werden, die in der Regel die folgenden Aspekte behandeln: Nachfrageanalyse, Optionsanalyse, verfügbare Technologie, Produktionsplan (einschließlich Nutzungsgrad der Infrastruktur), Personalanforderungen, Umfang des Projekts, Standort, Materialeinsatz, Zeitplanung und Durchführung, Erweiterungsphasen und Finanzplanung, Umweltaspekte, Klimaschutzaspekte (Treibhausgasemissionen), Ressourceneffizienz sowie Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen (sofern zutreffend). Folgendes ist zu berücksichtigen:
(1)
Die Durchführbarkeitsanalyse ermittelt potenzielle Einschränkungen und entsprechende Lösungen im Hinblick auf technische Aspekte, wirtschaftliche Aspekte, Umwelt- und Klimaschutzaspekte, die Anpassung an den Klimawandel sowie regulatorische und institutionelle Aspekte. Ein Projekt ist durchführbar, wenn seine Gestaltung den technischen, rechtlichen und sonstigen Bedingungen des Landes, der Region oder des spezifischen Standorts genügt. Es können mehrere Projektoptionen durchführbar sein.

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien ist in der Kosten-Nutzen-Analyse vorzulegen. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss mit den Angaben aus den Durchführbarkeitsstudien vollständig kohärent sein und übereinstimmen.

(2)
Die Nachfrageanalyse ermittelt und quantifiziert den sozialen Bedarf für eine Investition und umfasst mindestens:

die derzeitige Nachfrage — anhand von Mustern und realen Daten;

die Nachfrageprognose aus makroökonomischen und sektorspezifischen Prognosen, und die geschätzte Elastizität der Nachfrage bezogen auf die relevanten Preise, Einkommen und sonstige zentralen Bestimmungsgrößen;

Aspekte der Angebotsseite, einschließlich der Analyse der bestehenden Angebote und der erwarteten Entwicklungen (der Infrastruktur);

Netzeffekt (gegebenenfalls).

(3)
Die Optionsanalyse wird vorgenommen, um verschiedene alternative Optionen, die im Großen und Ganzen die jetzige und künftige Nachfrage nach dem Projekt bedienen und die beste Lösung ergeben dürften, zu bewerten und zu vergleichen. Die Optionen sollten anhand verschiedener Kriterien verglichen werden, darunter technische, institutionelle, wirtschaftliche, Umwelt- und Klimawandelaspekte.

Die Optionsanalyse sollte in zwei Schritten ausgeführt werden; im ersten Schritt werden grundlegende strategische Optionen (also Art der Infrastruktur und Standort des Projekts) beleuchtet, im zweiten die spezifischen Lösungen auf technologischer Ebene. Wird das Projekt als öffentlich-private Partnerschaft durchgeführt, so sollte sich dieser zweite Analyseschritt auf die Bandbreite an Outputspezifikationen konzentrieren, die u. U. in den Outputspezifikationen des Projekts für die öffentlich-private Partnerschaft enthalten sind. Der erste Schritt basiert in der Regel auf Analysen mehrerer Kriterien (hauptsächlich qualitativ), beim zweiten kommen dagegen meist vor allem quantitative Methoden zum Einsatz.

Wichtigste Aspekte für die Auswahl der besten Option:

Zur ordnungsgemäßen Begründung des Lösungswegs wird belegt, dass die ausgewählte Option die beste der verschiedenen Optionen ist, die während der Studie zur technischen Durchführbarkeit in Erwägung gezogen wurden.

Haben verschiedene Alternativen dasselbe, einzige Ziel und dieselben oder sehr ähnliche externe Effekte, so wird empfohlen, die Wahl aufgrund der Lösung mit den niedrigsten Kosten pro erzeugter Outputeinheit unter Berücksichtigung der langfristigen Betriebs- und Instandhaltungskosten, die die Option nach sich zieht, zu treffen.

Sind Output und externe Effekte in verschiedenen Optionen unterschiedlich (vorausgesetzt, alle haben dasselbe Ziel), so wird der Mitgliedstaat ersucht, für das Auswählen der besten Option eine vereinfachte Kosten-Nutzen-Analyse für die wichtigsten Optionen zu erstellen, um festzustellen, welche Option aus sozioökonomischer Sicht günstiger ist; die Wahl sollte auf wirtschaftlichen Parametern des Projekts, auch auf dem wirtschaftlichen Nettogegenwartswert (ENPV) basieren. Die vereinfachte Kosten-Nutzen-Analyse ist basierend auf den annähernden Schätzungen wichtiger Finanz- und Wirtschaftsdaten durchzuführen, einschließlich Nachfrage, Investitions- und Betriebskosten, direkte Vorteile und externe Effekte, falls zutreffend.

2.2.
Finanzanalyse

Wie in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt, muss die Kosten-Nutzen-Analyse eine Finanzanalyse umfassen. Beinhalten soll diese Finanzanalyse Folgendes:
(a)
Bewertung der finanziellen Rentabilität der Investition und des nationalen Kapitals;
(b)
Festlegung des geeigneten (Höchst-)Beitrags aus den Fonds;
(c)
Überprüfung der finanziellen Tragfähigkeit (Nachhaltigkeit) des Projekts.
Die Finanzanalyse sollte, wenn möglich und angemessen, aus Sicht des Projekteigentümers und/oder des Betreibers durchgeführt werden, sodass die Cashflows überprüft und ein positiver Kassensaldo gewährleistet werden können, um die finanzielle Nachhaltigkeit zu prüfen und die Indizes der Rendite des Investitionsprojekts und des Kapitals basierend auf abgezinsten Cashflows zu berechnen. Handelt es sich bei Eigentümer und Betreiber nicht um dieselbe Einrichtung, so sollte eine konsolidierte Finanzanalyse vorgenommen werden, bei der Cashflows zwischen Eigentümer und Betreiber ausgenommen werden. Falls möglich und angemessen sollte die Finanzanalyse mit konstanten Preisen (Preise werden zu einem Basisjahr festgelegt) durchgeführt werden, doch sollten erwartete Änderungen in relativen Preisen als Teil der Risikobewertung erwogen werden.

2.2.1.
Methodik der abgezinsten Cashflows, Zuwachsmethode und sonstige Grundsätze der Finanzanalyse

Die Finanzanalyse von Großprojekten sollte unter Berücksichtigung der Regelungen aus Abschnitt III (Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen von Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfolgen, einschließlich der Methoden für die Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen (mit Bezugszeitraum und Zuwachsmethode) und für die Abzinsung von Cashflow (mit Abzinsungssatz in realen Werten). Für die Durchführung der Finanzanalyse sind folgende Angaben notwendig:
(1)
Investitionskosten, einschließlich fester Anlagen, nicht-fester Anlagen mit Anlaufkosten und gegebenenfalls Änderungen beim Umlaufvermögen;
(2)
Wiederbeschaffungskosten wie in Artikel 17 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission festgelegt;
(3)
Betriebskosten wie in Artikel 17 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission festgelegt;
(4)
Einnahmen wie in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission festgelegt;
(5)
Finanzierungsquelle, einschließlich Eigenkapital des Investors (öffentlich oder privat), Kapital aus Darlehen (in diesem Fall sind Darlehensrückzahlungen und Zinsen in der Analyse der Nachhaltigkeit Projektabflüsse) und etwaige zusätzliche Finanzressourcen wie Finanzhilfen.
Falls für die Branche — einschließlich Bereich Umwelt — relevant, sind gemäß dem Verursacherprinzip unter Berücksichtigung der Erschwinglichkeit Tarife festzulegen, wie in Abschnitt III (Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen von Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission festgehalten, sowie die volle Kostendeckung(3). Zur Einhaltung des Prinzips der vollen Kostendeckung gehört, dass:
1)
Tarife soweit möglich die Deckung der Kapital-, Betriebs- und Instandhaltungskosten zum Ziel haben sollten, einschließlich Umwelt- und Ressourcenkosten;
2)
die Tarifstruktur die Einnahmen des Projekts vor öffentlichen Subventionen maximiert, wobei die Erschwinglichkeit berücksichtigt wird.
Einschränkungen des Verursacherprinzips und des Prinzips der vollen Kostendeckung bei den Nutzungsgebühren und -kosten sollten:
1)
die finanzielle Nachhaltigkeit des Projekts nicht gefährden;
2)
üblicherweise als zeitlich begrenzte Einschränkungen angesehen werden und nur so lange aufrechterhalten werden, wie dem Aspekt Erschwinglichkeit für die Nutzer Rechnung getragen werden muss.

2.2.2.
Ergebnisse der Finanzanalyse

a)
Bewertung der finanziellen Rentabilität der Investition und des nationalen Kapitals
Der finanzielle Nettogegenwartswert (FNPV) ist die Differenz aus dem abgezinsten Wert der erwarteten Einnahmen und den erwarteten (abgezinsten) Investitions-, Betriebs- und Wiederbeschaffungskosten des Projekts. Die finanzielle Ertragsrate (FRR) ist der Abzinsungssatz, mit dem der FNPV null beträgt. Die finanzielle Rentabilität einer Investition wird bewertet, indem der finanzielle Nettogegenwartswert und die finanzielle Ertragsrate der Investition geschätzt werden (FNPV(C) und FRR(C)). Diese Indikatoren vergleichen die Investitionskosten mit den Nettoeinnahmen und messen, inwieweit mit den Nettoeinnahmen des Projekts die Investitionen zurückgezahlt werden können, ungeachtet der Finanzierungsquellen. In manchen Fällen (im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen und privaten Betreibern) muss die FRR(Kp) berechnet werden. Zahlungen von Zinsen sollen nicht in die Berechnung des FNPV(C) einfließen. Der FNPV(C) vor dem Unionsbeitrag sollte negativ sein und die FRR(C) sollte niedriger sein als der in der Analyse herangezogene Abzinsungssatz (unter Umständen ist dies für diverse Projekte, für die Regelungen der staatlichen Beihilfe gelten, nicht relevant). Zeigt ein Großprojekt eine hohe finanzielle Rentabilität (d. h. die FRR(C) ist deutlich höher als der Abzinsungssatz), so gilt es im Allgemeinen als ausreichend, wenn der Investor das Projekt ohne einen Beitrag der Union durchführt. Ein Unionsbeitrag kann nur gerechtfertigt sein, wenn aufgezeigt wird, dass die Investition allein nicht bankfähig ist; dabei wird zugrunde gelegt, dass die Risiken für einen Investor in Bezug auf die Durchführung des Projekts — z. B. eines höchst innovativen Projekts — zu hoch sein könnten, als dass es ohne eine öffentliche Finanzhilfe durchgeführt werden kann. Die finanzielle Rentabilität des nationalen Kapitals wird bewertet, indem der finanzielle Nettogegenwartswert und die finanzielle Ertragsrate des Kapitals geschätzt werden (FNPV(K) und FRR(K)). Diese Indikatoren messen, inwieweit die Nettoeinnahmen des Projekts zur Rückzahlung der Finanzressourcen aus nationalen Mitteln (sowohl private als auch öffentliche Quellen) beitragen können. Bei der Berechnung von FNPV(K) und FRR(K) ist Folgendes zu beachten:

Die in das Projekt investierten Finanzmittel, abzüglich der Unionsunterstützung, werden als Abfluss — unbeschadet der Investitionskosten — behandelt;

Kapitalbeiträge werden ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, an dem sie tatsächlich für das Projekt ausbezahlt oder (bei Darlehen) erstattet werden;

Zahlungen von Zinsen sind in der Tabelle für die Analyse des Kapitalertrags aufgeführt (FNPV(K));

Betriebssubventionen sind nicht in der Tabelle für die Analyse des Kapitalertrags aufgeführt (FNPV(K)).

Der FNPV(K) mit Unionsunterstützung sollte negativ oder null sein und die FRR(K) sollte höchstens so hoch sein wie der Abzinsungssatz; andernfalls ist dies angemessen zu begründen. Gegebenenfalls sollte auch der Ertrag des Kapitals des Projektträgers (FRR(Kp)) berechnet werden. Dabei werden die Nettoeinnahmen der Investition den vom Träger bereitgestellten Ressourcen gegenübergestellt: d. h. die Investition abzüglich der von der Union und/oder nationalen/regionalen Behörden erhaltenen erstattungsfähigen Finanzhilfen. Dies kann vor allem bei staatlichen Beihilfen hilfreich sein, wenn überprüft werden soll, ob die Intensität der Beihilfe (Unions- und nationale Unterstützung) das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt; Ziel ist die Reduzierung der öffentlichen finanziellen Unterstützung auf den Betrag, der für die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Projekts notwendig ist. Geht das Projekt von einem größeren positiven Ertrag aus (also deutlich höher als die nationalen Richtwerte zur erwarteten Rentabilität in der Branche), so bedeutet das, dass die erhaltene Finanzhilfe dem Begünstigten außergewöhnliche Vorteile brächte und der Unionsbeitrag daher nicht gerechtfertigt sein könnte.
b)
Festlegung des geeigneten (Höchst-)Beitrags aus den Fonds
Die Festlegung des geeigneten (Höchst)-Beitrags aus den Fonds für Einnahmen erwirtschaftende Projekte soll im Einklang mit einer der Methoden zur Festlegung der potenziellen Nettoeinnahmen gemäß Artikel 61 (Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Abschnitt III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission mit Regelungen zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen von Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften, erfolgen.
c)
Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit (Nachhaltigkeit)
Die Analyse der finanziellen Tragfähigkeit basiert auf nicht abgezinsten Cashflowprojektionen. Herangezogen wird sie hauptsächlich zum Nachweis dafür, dass für das Projekt Jahr für Jahr ausreichend Barmittel zur Verfügung stehen, so dass während des gesamten Bezugszeitraums stets die Ausgaben für Investitionen und Vorhaben gedeckt sind. Hauptaspekte der Analyse der finanziellen Tragfähigkeit:
1)
Die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts wird überprüft, indem der kumulierte (nicht abgezinste) Nettocashflow auf Jahresbasis und während des gesamten erwogenen Bezugszeitraums positiv oder gleich Null ist.
2)
Es sind folgende Nettocashflows in Betracht zu ziehen:

Berücksichtigung der Investitionskosten, aller Finanzressourcen (national und Union), von Bareinnahmen sowie Betriebs- und Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Zahlung, Rückzahlungen der finanziellen Verpflichtungen der Einrichtung sowie der Kapitalbeiträge, Zinsen und direkten Steuern;

Ausschluss der Mehrwertsteuer, außer sie ist nicht erstattungsfähig;

Vernachlässigung des Restwerts, es sei denn der Vermögenswert wird im letzten betrachteten Analysejahr tatsächlich liquidiert.

3)
Bei einem Vorhaben, für das die Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nicht gelten, oder wenn für die Zukunft negative Cashflows hochgerechnet werden, ist anzugeben, wie die Kosten mit einer klaren langfristigen Verpflichtung des Begünstigten/Betreibers, zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit des Projekts angemessene Fördermittel bereitzustellen, abgedeckt werden.
4)
Falls das Projekt bereits bestehende Infrastruktur nutzen kann, wie Projekte zur Kapazitätserweiterung, muss die allgemeine finanzielle Nachhaltigkeit des Systembetreibers im „Mit-Projekt-Szenario” (über die Kapazität des einzelnen erweiterten Segments hinaus) geprüft werden; ferner ist auf Systembetreiberebene eine Nachhaltigkeitsanalyse durchzuführen und die Ergebnisse müssen in der Risikobewertung berücksichtigt werden.

2.2.3.
Finanzanalyse in der öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP)

Bei der Finanzanalyse von als ÖPP durchgeführten Großprojekten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
(1)
Der Abzinsungssatz kann so weit erhöht werden, dass er über dem Standardsatz aus Abschnitt III (Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen von Vorhaben, die nach Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften) der Delegierten Verordnung der Kommission liegt, um höhere Opportunitätskosten des Kapitals für den privaten Investor widerzuspiegeln. Der Begünstigte sollte diese höheren Opportunitätskosten auf Einzelfallbasis rechtfertigen und falls möglich frühere Erträge des privaten Partners zu ähnlichen Projekten oder sonstige relevante Fakten nachweisen.
(2)
Ist bei ÖPPs der Eigentümer der Infrastruktur nicht auch der Betreiber, so ist eine konsolidierte Finanzanalyse, die sowohl den Eigentümer als auch den Betreiber abdeckt, durchzuführen.
(3)
Sofern kein privater Partner in einem fairen, transparenten und offenen Wettbewerbsverfahren zur Gewährleistung des besten Kosten-Nutzen-Verhältnisses für den öffentlichen Partner(4) ausgewählt wurde, soll, um die finanzielle Rentabilität des privaten Kapitals zu prüfen und um zu verhindern, dass die Unionsunterstützung unrechtmäßig hohe Gewinne hervorbringt, ein Indikator berechnet werden, der die finanzielle Rentabilität des investierten Kapitals für den privaten Investor berechnet (FRR(Kp))(5) und die beim privaten Partner angefallenen Nettoeinnahmen mit den während der Investition bereitgestellten Ressourcen (entweder durch Eigenkapital oder Darlehen) vergleicht. Die FRR(Kp) soll mit nationalen oder internationalen Richtwerten zur erwarteten Rentabilität im entsprechenden Bereich verglichen werden.

2.3.
Wirtschaftsanalyse

Wie in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt, muss die Kosten-Nutzen-Analyse eine Wirtschaftsanalyse umfassen. Eine Wirtschaftsanalyse ist eine Analyse anhand der wirtschaftlichen Werte, die die sozialen Opportunitätskosten der Waren und Dienstleistungen widerspiegelt.

2.3.1.
Wichtigste Schritte einer Wirtschaftsanalyse

Die Wirtschaftsanalyse sollte in konstanten Schattenpreisen durchgeführt werden und soll bei den Finanzanalysecashflows beginnen. Die Wirtschaftsanalyse umfasst die folgenden Schritte:
1.
Steuerliche Korrekturen, um indirekte Steuern (z. B. Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern), Subventionen und reine Transferzahlungen einer öffentlichen Einrichtung (z. B. Zahlungen aus den nationalen Gesundheitssystemen) von der Wirtschaftsanalyse auszunehmen. Sollen indirekte Steuern/Subventionen externe Effekte korrigieren, so sind diese in die Wirtschaftsanalyse aufzunehmen, wenn davon ausgegangen wird, dass sie den sozialen Grenzwert der entsprechenden externen Effekte angemessen widerspiegeln, und vorausgesetzt, dass es keine Doppelzählungen mit anderen wirtschaftlichen Kosten/Vorteilen gibt.
2.
Umwandlung von Markt- in Schattenpreise, indem auf die Finanzpreise Umwandlungsfaktoren angewendet werden, um Marktverzerrungen zu korrigieren. Stellt das nationale Planungsbüro keine Umwandlungsfaktoren zur Verfügung und gibt es keine bedeutende Marktverzerrung, so kann zur Vereinfachung der Umwandlungsfaktor mit 1 angesetzt werden (UF = 1). Umwandlungsfaktoren können über (oder unter) eins liegen, wenn die Schattenpreise höher (oder niedriger) als die Marktpreise sind.
3.
Monetarisierung nicht marktbezogener Auswirkungen (Korrekturen für externe Effekte): Externe Effekte sollen anhand der angegebenen oder dargelegten Präferenzmethode (z. B. hedonische Preise) oder anderer Methoden geschätzt bzw. bewertet werden.

Bei der Wirtschaftsanalyse sind ausschließlich direkte Auswirkungen zu berücksichtigen, damit eine Doppelzählung vermieden wird; Schattenpreise und Monetarisierung der externen Effekte bedingen im Allgemeinen indirekte Auswirkungen.

Finanzielle Einnahmen in Form von Nutzungsgebühren, -kosten und Tarifen sollen in die Wirtschaftsanalyse nicht einfließen, sondern durch die Schätzung der direkten Auswirkungen auf die Nutzer — entweder durch die Zahlungsbereitschaft oder die Schattenpreise — ersetzt werden. Nutzungsgebühren, -kosten und Tarife, insbesondere in Branchen ohne Marktwettbewerb, in regulierten Branchen oder mit starker Beeinflussung durch politische Erwägungen, sollten nicht als Zahlungsbereitschaft der Nutzer ausgelegt werden.

4.
Abzinsung der geschätzten Kosten und des geschätzten Nutzens: Sobald die ökonomischen Kosten und der Nutzen geschätzt wurden, soll die Standardmethode zum abgezinsten Cashflow unter Verwendung eines sozialen Abzinsungssatzes (SDR) angewandt werden.

Auf Grundlage des sozialen Satzes der Zeitpräferenz (SRTP) werden die folgenden Richtwerte für den sozialen Abzinsungssatz geschätzt: 4,95 % für aus dem Kohäsionsfonds geförderte Mitgliedstaaten und 2,77 % für sonstige Mitgliedstaaten. Zur Vereinfachung soll folgende allgemeine Regel gelten: sozialer Abzinsungssatz von 5 % als Richtwert in aus dem Kohäsionsfonds geförderten Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) und 3 % in anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich).

Die Mitgliedstaaten dürfen für den sozialen Abzinsungssatz einen anderen Richtwert als die 5 bzw. 3 % festlegen, vorausgesetzt sie

(1)
begründen diesen Wert anhand der Prognose für das Wirtschaftswachstum und anderer Parameter, die den sozialen Abzinsungssatz im Rahmen der Zeitpräferenzmethode bestimmen, und
(2)
gewährleisten, dass er in ähnlichen Projekten im selben Land, derselben Region oder im selben Wirtschaftszweig einheitlich angewandt wird.

Informationen zu dem abweichenden Richtwert sollen den Begünstigten und der Kommission zu Beginn des operationellen Programms zur Verfügung gestellt werden.

2.3.2.
Berechnung der Wirtschaftsleistungsindikatoren

Die folgenden Wirtschaftsleistungsindikatoren (wie nachstehend definiert) sind die wichtigsten Indikatoren der Wirtschaftsanalyse:
(1)
Der wirtschaftliche Nettogegenwartswert (ENPV) ist der Hauptbezugsfaktor für die Projektbeurteilung. Er wird definiert als die Differenz aus dem abgezinsten sozialen Nutzen insgesamt und den Kosten.
(2)
Damit ein Großprojekt aus wirtschaftlicher Sicht akzeptabel ist, sollte der wirtschaftliche Nettogegenwartswert des Projekts positiv sein (ENPV > 0), womit gezeigt wird, dass die Gesellschaft in einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land von dem Projekt profitiert, da der Nutzen des Projekts seine Kosten übersteigt; somit sollte das Projekt durchgeführt werden.
(3)
Die wirtschaftliche Ertragsrate (ERR) ist die interne Ertragsrate, die anhand der Wirtschaftswerte berechnet wird und die die sozioökonomische Rentabilität eines Projekts ausdrückt.
(4)
Damit eine Unionsunterstützung für ein Großprojekt berechtigt ist, sollte die wirtschaftliche Ertragsrate höher sein als der soziale Abzinsungssatz (ERR > SDR).
(5)
Das Verhältnis von Nutzen zu Kosten (B/C) ist definiert als der Nettogegenwartswert der Projektvorteile dividiert durch den Nettogegenwartswert der Projektkosten.
(6)
Damit eine Unionsunterstützung für ein Großprojekt berechtigt ist, sollte das Verhältnis von Nutzen zu Kosten mehr als 1 betragen (B /C > 1).
Die in der Wirtschaftsanalyse zu berücksichtigenden wichtigsten wirtschaftlichen Vorteile nach Sektor sind in Tabelle 1 festgelegt. Falls benötigt und gerechtfertigt können weitere wirtschaftliche Vorteile hinzugefügt werden. In einigen spezifischen Fällen können diese Vorteile zu Wirtschaftskosten werden, z. B. gesteigerte Fahrzeugbetriebskosten bei bestimmten Straßenprojekten.

Tabelle 1

Sektor/TeilsektorWirtschaftliche Vorteile
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
i)
besserer Zugang zu Trinkwasser und Abwasserbehandlung in puncto Verfügbarkeit, Verlässlichkeit und Qualität des Dienstes
ii)
bessere Trinkwasserqualität
iii)
bessere Oberflächengewässerqualität und Erhalt von Ökosystemdienstleistungen durch Verminderung der Verschmutzung
iv)
Ressourcenkosteneinsparungen für sowohl Produzenten als auch Verbraucher
v)
bessere Gesundheit
vi)
Senkung der Treibhausgasemissionen
Abfallwirtschaft
i)
Senkung von Gesundheits- und Umweltgefahren (weniger Luft-, Wasser-, und Bodenverschmutzung)
ii)
Senkung des Deponierraums/der Deponierkosten (für Abfallbehandlungsanlagen)
iii)
Verwertung von Material, Energie und Erzeugung von Kompost (vermiedene Kosten für alternative Herstellung/Erzeugung, einschließlich externer Effekte)
iv)
Senkung der Treibhausgasemissionen (d. h. CO2, CH4)
v)
weniger visuelle Störfaktoren, Lärm und Gerüche
Energie

Projekte zur Energieeffizienz

i)
Energieeinsparungen (ausgedrückt im wirtschaftlichen Wert der Energie einschließlich externer Effekte)
ii)
mehr Komfort
iii)
Senkung der Treibhausgas- und Nichttreibhausgasemissionen

Projekte zu erneuerbaren Energiequellen

i)
Senkung der Energiekosten für die Ersetzung der Energiequelle, z. B. durch Ablösung von Alternativen mit fossilem Brennstoffen (ausgedrückt in wirtschaftlichem Wert der durch wahrscheinlich abgelöste Alternativen erzeugten Energie, einschließlich externer Effekte)
ii)
Senkung der Treibhausgasemissionen

Strom-/Gasnetze und Infrastruktur

i)
Steigerung und Diversifizierung der Energieversorgung (Wert des zusätzlichen gelieferten Gases/Stroms, einschließlich externer Effekte)
ii)
Steigerung der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung (weniger Versorgungsunterbrechungen)
iii)
Senkung der Energiekosten (Ersetzung der Energiequelle)
iv)
Marktintegration: Schwankung der Überschüsse aufgrund von Preisangleichungen hinsichtlich Orten (für die Übermittlung) oder Zeiten (für Lagerung)
v)
Steigerung der Energieeffizienz
vi)
Senkung der Treibhausgas- und Nichttreibhausgasemissionen
Straßen, Eisenbahn, öffentlicher Verkehr
i)
Senkung der generalisierten Kosten (für die Beförderung von Gütern/Menschen)

Zeitersparnis

Einsparungen bei den Fahrzeugbetriebskosten

ii)
Senkung der Unfallzahlen
iii)
Senkung der Treibhausgasemissionen
iv)
Senkung der Nichttreibhausgasemissionen (d. h. Auswirkungen der lokalen Luftverschmutzung)
v)
Senkung der Geräuschemissionen (z. B. diverse Stadtprojekte)
Flughäfen, Seehäfen, intermodal
i)
Senkung der generalisierten Kosten (für die Beförderung von Gütern/Menschen)

Zeitersparnis

Einsparungen bei den Fahrzeugbetriebskosten

ii)
Qualität der Dienstleistungsverbesserungen (z. B. Bereitstellung von Fluggastbrücken am Flughafen)
iii)
Senkung der Treibhausgasemissionen
iv)
Senkung der Nichttreibhausgasemissionen
v)
Senkung der Geräuschemissionen
Forschung & Innovation
i)
Vorteile für Unternehmen (Einrichtung von Spin-offs und Start-ups, Entwicklung neuer/besserer Produkte und Verfahren; Wissens-Spill-over)
ii)
Vorteile für Forschungskräfte und Studierende (neue Forschung, Humankapitalbildung, Entwicklung des Sozialkapitals
iii)
Vorteile für die breite Öffentlichkeit (Senkung von Umweltrisiken, Senkung von Gesundheitsrisiken, kulturelle Effekte für Besucher)
Breitband
i)
verstärkte Inanspruchnahme und bessere Qualität digitaler Dienste, einschließlich E-Commerce, für Bürgerinnen und Bürger wie auch Unternehmen (vor allem in ländlichen Gebieten);
ii)
verstärkte Inanspruchnahme und bessere Qualität digitaler Dienste, einschließlich elektronischer Behörden- und Gesundheitsdienste), für die öffentliche Verwaltung

2.3.3.
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel in der Wirtschaftsanalyse

Die Kosten-Nutzen-Analyse muss die Kosten und den Nutzen des Projekts vor dem Hintergrund der Treibhausgasemissionen und des Klimawandels berücksichtigen. Die Quantifizierung der Treibhausgasemissionen des Projekts und die Schätzung der wirtschaftlichen Kosten der Kohlenstoffemissionen (oder CO2-Emissionen), mit denen die externen Effekte solcher Emissionen monetär bewertet werden, soll auf einer transparenten Methode basieren, die mit den EU-2050-Dekarbonisierungszielen im Einklang stehen. Beim Klimaschutz sollten die Kosten der Maßnahmen, die eine größere Widerstandsfähigkeit des Projekts gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels zum Ziel haben und die in Durchführbarkeitsstudien ordnungsgemäß begründet werden, in die Wirtschaftsanalyse einfließen. Die Vorteile solcher Maßnahmen, z. B. Maßnahmen zur Eindämmung der Treibhausgasemissionen oder Steigerung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimawandel, Wetterextremen und anderen Naturkatastrophen, sollten ebenfalls bewertet werden und in die Wirtschaftsanalyse einfließen, wenn möglich quantifiziert, andernfalls angemessen beschrieben.

2.3.4.
Vereinfachte Wirtschaftsanalyse in speziellen Fällen

In einigen wenigen Fällen, in denen die Vorteile eines Großprojekts nur sehr schwer oder gar nicht quantifiziert und beziffert werden können, die Kosten jedoch einigermaßen zuverlässig prognostiziert werden können — vor allem bei Großprojekten, die auf die Einhaltung der Unionsrechtsvorschriften ausgerichtet sind, kann eine Kostenwirksamkeitsanalyse (CEA)durchgeführt werden. In solchen Fällen sollte sich die Beurteilung auf die Prüfung konzentrieren, ob das Projekt die effizienteste Lösung für die Gesellschaft zur Bereitstellung einer bestimmten, notwendigen Dienstleistung zu den zuvor festgelegten Konditionen ist. Darüber hinaus sollte eine qualitative Beschreibung der wichtigsten wirtschaftlichen Vorteile zur Verfügung gestellt werden. Bei der Kostenwirksamkeitsanalyse werden die Einheitskosten des nicht bezifferten Vorteils berechnet; sie muss ferner die Vorteile quantifizieren, jedoch keinen monetären Preis oder wirtschaftlichen Wert der Vorteile angeben. Für den Rückgriff auf die Kostenwirksamkeitsanalyse gelten folgende Bedingungen:

das Projekt erzeugt nur einen Projektoutput, der homogen und leicht messbar ist;

dieser Output befriedigt einen äußerst wichtigen Bedarf, und es sind Maßnahmen vonnöten, um es sicherzustellen;

Ziel des Großprojekts ist es, den Output zu minimalen Kosten zu erlangen.

es gibt keine bedeutenden externen Effekte;

anhand zahlreicher Belege zu den angemessenen Richtwerten kann überprüft werden, dass die gewählte Technologie die mindestens erforderlichen Kostenleistungskriterien erfüllt.

2.4.
Risikobewertung

Wie in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt, muss die Kosten-Nutzen-Analyse eine Risikobewertung umfassen. Damit soll der Unsicherheit Rechnung getragen werden, die Investitionsprojekten stets innewohnt. Dank einer Risikobewertung können die Projektträger besser verstehen, wie die geschätzten Auswirkungen sich verändern dürften, sollten sich einige der wichtigsten Projektvariablen doch als anders herausstellen als erwartet. Eine gründliche Risikoanalyse ist die Grundlage für eine fundierte Risikomanagementstrategie, die wiederum in die Projektgestaltung einfließt. Besonderes Augenmerk sollte auf Klimaschutz- und Umweltaspekten liegen. Die Risikobewertung soll aus zwei Schritten bestehen:
1)
Die Sensitivitätsanalyse, die die ausschlaggebenden Variablen des Musters festlegt, d. h. deren Änderungen — positive wie negative — die Leistungsindikatoren des Projekts am meisten beeinflussen, sollte Folgendes berücksichtigen:

Die ausschlaggebenden Variablen sind die, bei denen eine Änderung von 1 % dazu führt, dass sich der Nettogegenwartswert um mehr als 1 % verändert.

Bei der Analyse wird immer nur ein Element verändert und dann festgestellt, wie sich dies auf den Nettogegenwartswert auswirkt.

Die Umschaltwerte sind definiert als die prozentuale Veränderung der ausschlaggebenden Variablen, mit der der Nettogegenwartswert Null wird.

Mit einer Szenarienanalyse kann die Studie zu den kombinierten Auswirkungen eines bestimmten Sets an ausschlaggebenden Werten und insbesondere der Kombination der optimistischen und der pessimistischen Werte einer Variablengruppen unterschiedliche Szenarien durchspielen, die sich unter bestimmten Bedingungen ergeben können.

2)
Die qualitative Risikoanalyse einschließlich Risikoprävention und -senkung, sollte folgende Elemente umfassen:

eine Auflistung der Risiken, die für das Projekt gelten;

eine Risikomatrix, die für jedes ermittelte Risiko Folgendes aufzeigt:

die möglichen Gründe für ein Scheitern;

gegebenenfalls die Verbindung zur Sensitivitätsanalyse;

die negativen Auswirkungen auf das Projekt;

die Einstufungen der Ereigniswahrscheinlichkeit und der Schwere der Auswirkungen (z. B. sehr unwahrscheinlich, unwahrscheinlich, neutral, wahrscheinlich, sehr wahrscheinlich);

der Risikograd (also die Kombination aus Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen).

Präventions- und Abschwächungsmaßnahmen, einschließlich für die Prävention und Senkung der Hauptrisiken zuständige Einrichtung, Standardverfahren falls zutreffend und unter Berücksichtigung bewährter Verfahren, die gegebenenfalls zur Risikosenkung eingesetzt werden können, wenn dies für notwendig erachtet wird.

Auslegung der Risikomatrix, einschließlich Bewertung der Restrisiken nach Einsatz der Präventions- und Abschwächungsmaßnahmen.

Darüber hinaus kann — falls angemessen (je nach Projektgröße, Datenverfügbarkeit) — bzw. sollte — falls das Restrisiko immer noch hoch ist — die Risikobewertung auch eine wahrscheinlichkeitstheoretische Risikoanalyse beinhalten, welche aus den folgenden Schritten besteht:

1)
den Wahrscheinlichkeitsverteilungen für ausschlaggebende Variablen, die angeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine bestimmte prozentuale Veränderung bei den ausschlaggebenden Variablen auftritt. Die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilung ist für die Durchführung der quantitativen Risikoanalyse notwendig;
2)
der quantitativen Risikoanalyse basierend auf einer Monte-Carlo-Simulation, die die Wahrscheinlichkeitsverteilungen und statistischen Indikatoren für das erwartete Ergebnis, Standardabweichung usw. der Indikatoren der finanziellen und wirtschaftlichen Leistung des Projekts angibt.

Die zu berücksichtigenden Hauptrisiken pro Sektor, sind in Tabelle 2 aufgeführt.

Um die Projektträger bei der Vorbereitung der qualitativen Risikoanalyse im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zu unterstützen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, (falls sie dies für angemessen und/oder machbar halten) nationale Leitlinien zur Bewertung bestimmter Standardprojektrisiken zu entwickeln und Präventions- und Abschwächungsmaßnahmen über verschiedene Sektoren hinweg aufzulisten.

Tabelle 2

Sektor/TeilsektorSpezifische Risiken
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Risiken Nachfrage:

i)
Wasserverbrauch ist niedriger als prognostiziert
ii)
Anschlusssatz an die öffentliche Kanalisation steigt langsamer als prognostiziert

Risiken Gestaltung:

iii)
Unzulängliche Erhebungen und Recherchen, z. B ungenaue hydrologische Prognosen
iv)
Unzulängliche Schätzung der Gestaltungskosten

Risiken Landerwerb:

v)
Verfahrensbedingte Verzögerungen
vi)
Grundstückskosten sind höher als prognostiziert

Risiken Administratives und Vergabe:

vii)
Verfahrensbedingte Verzögerungen
viii)
Bau- und sonstige Genehmigungen
ix)
Bewilligung Versorgung
x)
Rechtsverfahren

Risiken Bau:

xi)
Überschreitung der Projektkosten und Verzögerungen beim Bau
xii)
In Bezug auf den Auftragnehmer (Insolvenz, Mangel an Ressourcen)

Risiken Operationelles:

xiii)
Zuverlässigkeit der ermittelten Wasserquellen (Quantität/Qualität)
xiv)
Wartungs- und Reparaturkosten sind höher als prognostiziert, Häufung technischer Pannen

Risiken Finanzen:

xv)
Tarife steigen langsamer als prognostiziert
xvi)
Erhobene Tarife sind niedriger als prognostiziert

Risiken Regulatorisches

xvii)
unerwartete politische oder regulatorische Faktoren, die den Wasserpreis beeinflussen

Risiken Sonstiges:

xviii)
Widerstand der Öffentlichkeit
Abfallwirtschaft

Risiken Nachfrage:

i)
Abfallaufkommen ist niedriger als prognostiziert
ii)
Abfallstromkontrolle/-lieferung ist unzureichend

Risiken Gestaltung:

iii)
Unzulängliche Erhebungen und Recherchen
iv)
Wahl unpassender Technologie
v)
Unzulängliche Schätzung der Gestaltungskosten

Risiken Landerwerb:

vi)
Verfahrensbedingte Verzögerungen
vii)
Grundstückskosten sind höher als prognostiziert

Risiken Administratives und Vergabe:

viii)
Verfahrensbedingte Verzögerungen
ix)
Bau- und sonstige Genehmigungen
x)
Bewilligung Versorgung

Risiken Bau:

xi)
Überschreitung der Projektkosten und Verzögerungen beim Bau
xii)
In Bezug auf den Auftragnehmer (Insolvenz, Mangel an Ressourcen)

Risiken Operationelles:

xiii)
Abfallzusammensetzung ist anders als prognostiziert oder es gibt unerwartet große Schwankungen
xiv)
Wartungs- und Reparaturkosten sind höher als prognostiziert, Häufung technischer Pannen
xv)
Verfahrensoutput erreicht die Qualitätsziele nicht
xvi)
Emissionsgrenzen für die Einrichtung nicht eingehalten (Luft und/oder Wasser)

Risiken Finanzen:

xvii)
Tarife steigen langsamer als prognostiziert
xviii)
Erhobene Tarife sind niedriger als prognostiziert

Risiken Regulatorisches:

xix)
Änderungen bei Umweltvorschriften, wirtschaftlichen und regulatorischen Instrumenten (d. h. Einführung von Deponieabgaben, Verbot von Deponien)

Risiken Sonstiges:

xx)
Widerstand der Öffentlichkeit
Energie

Risiken Nachfrage:

i)
Nachfragerückgang
ii)
Preisentwicklung bei verschiedenen Brennstoffwettbewerbern
iii)
Unzulängliche Analyse der klimatischen Bedingungen, die sich auf die Energienachfrage (Heizung und/oder Kühlung) auswirken

Risiken Gestaltung:

iv)
Unzulängliche Schätzung der Gestaltungskosten
v)
Unzulängliche Standorterhebungen und -untersuchungen
vi)
Innovation bei Energieerzeugungs-/Energieübertragungs- oder Energiespeichertechnologie, sodass die aus dem Projekt hinfällig wird

Risiken Landerwerb:

vii)
Grundstückskosten sind höher als prognostiziert
viii)
Höhere Kosten für den Erwerb der Wegerechte
ix)
Verfahrensbedingte Verzögerungen

Risiken Administratives und Vergabe:

x)
Verfahrensbedingte Verzögerungen

Risiken Bau:

xi)
Überschreitung der Projektkosten und Verzögerungen beim Bau
xii)
Überschwemmungen, Erdrutsche usw.
xiii)
Unfälle

Risiken Operationelles:

xiv)
Wartungs- und Reparaturkosten sind höher als prognostiziert, Häufung technischer Pannen, z. B. infolge von Klimawandel
xv)
Lange Betriebsausfälle wegen Unfällen oder äußerer Ursachen

Risiken Finanzen:

xvi)
Änderungen im Tarif- und/oder Anreizsystem
xvii)
Unzulängliche Schätzung der Energiepreistrends

Risiken Regulatorisches:

xviii)
Änderung bei Umweltvorschriften, Wirtschaftsinstrumenten (d. h. Unterstützungsprogramme für erneuerbare Energiequellen, Emissionshandelskonzept der Union)

Risiken Sonstiges:

xix)
Widerstand der Öffentlichkeit
Straßen, Eisenbahn, öffentlicher Verkehr, Flughäfen, Seehäfen, intermodal

Risiken Nachfrage:

i)
Verkehrsvorhersagen entsprechen nicht den Prognosen

Risiken Gestaltung:

ii)
Unzulängliche Erhebungen und Recherchen zum Standort
iii)
Unzulängliche Schätzung der Gestaltungskosten

Risiken Administratives und Vergabe:

iv)
Verfahrensbedingte Verzögerungen
v)
Baugenehmigungen
vi)
Bewilligung Versorgung

Risiken Landerwerb:

vii)
Grundstückskosten sind höher als prognostiziert
viii)
Verfahrensbedingte Verzögerungen

Risiken Bau:

ix)
Überschreitung der Projektkosten
x)
Überschwemmungen, Erdrutsche usw.
xi)
Archäologische Funde
xii)
In Bezug auf den Auftragnehmer (Insolvenz, Mangel an Ressourcen)

Risiken Operationelles:

xiii)
Betriebs- und Wartungskosten höher als erwartet

Risiken Finanzen:

xiv)
Gebühreneinnahmen niedriger als erwartet

Risiken Regulatorisches:

xv)
Änderungen bei den Umweltvorschriften

Risiken Sonstiges:

xvi)
Widerstand der Öffentlichkeit
FEI

Risiken Nachfrage:

i)
Entwicklung der entsprechenden Branche (Nachfrage nach Forschungsergebnissen und nach privater Forschung)
ii)
Entwicklung des Arbeitsmarkts (Nachfrage nach Hochschulabsolventen und Folgen der Nachfrage nach Bildungsangeboten im entsprechenden Bereich)
iii)
Interessenlage der breiten Öffentlichkeit anders als prognostiziert

Risiken Gestaltung:

iv)
Unzulängliche Schätzung der Gestaltungskosten
v)
Unzulängliche Standortauswahl oder Verzögerungen bei der Fertigstellung der Projektgestaltung
vi)
Erfindung einer neuen FEI-Technologie, sodass die Technologie der Infrastruktur hinfällig wird
vii)
Mangel an gut fundiertem ingenieurtechnischem Fachwissen

Risiken Administratives und Vergabe:

viii)
Verzögerungen beim Erhalt der Baugenehmigungen
ix)
Ungelöste Fragen des Eigentumsrechte
x)
Verzögerungen beim Erwerb von Urheberechten oder Erwerb teurer als erwartet
xi)
Verfahrensbedingte Verzögerungen bei der Auswahl der Lieferanten und Unterzeichnung des Beschaffungsvertrags
xii)
Lieferengpässe

Risiken Bau:

xiii)
Projektverzögerungen und Kostenüberschreitungen während der Einrichtung der wissenschaftlichen Ausrüstung
xiv)
Mangel an fertigen Lösungen für die Befriedigung des Bedarfs, der sich während des Baus oder des Betriebs der Infrastruktur ergab
xv)
Verzögerungen bei ergänzenden Arbeiten außerhalb der Kontrolle des Projektträgers

Risiken Operationelles:

xvi)
Mangel an Hochschulpersonal/Forschungskräften
xvii)
unerwartete Komplikationen bei der Installation der Spezialausrüstung
xviii)
Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Ausrüstung (vollständiger und zuverlässiger Betrieb)
xix)
Unzulängliche Produktion von Forschungsergebnissen
xx)
Unerwartete Umweltauswirkungen/Unfälle

Risiken Finanzen:

xxi)
Unzureichende gebundene Fördermittel auf nationaler/regionaler Ebene während der operationellen Phase
xxii)
Unzureichende Schätzung der finanziellen Einnahmen
xxiii)
Nachfrage der Nutzer wird nicht bedient
xxiv)
Unzulängliches System für den Schutz und die Nutzung von geistigem Eigentum
xxv)
Verlust von bestehenden Kunden/Nutzern wegen Wettbewerb aus anderen FuE-Zentren
Breitband

Risiken Kontext und Regulatorisches:

i)
Änderung der Ausrichtung der strategischen Politik
ii)
Änderung des ausgeschlossenen Verhaltens künftiger privater Investoren
iii)
Änderungen der Regulierung im Endkundenmarkt
iv)
Abgelehnter Antrag auf staatliche Beihilfe

Risiken Nachfrage:

v)
Inanspruchnahme der Dienstleistungen im Endkunden-/Großkundenbereich ist geringer als geschätzt
vi)
Niedrige Investitionen in „letzte Meile” seitens der Dienstleister

Risiken Gestaltung:

vii)
Unzulängliche Schätzung der Gestaltungskosten

Risiken Administratives und Vergabe:

viii)
Verzögerungen bei der Projektvergabe
ix)
Risiko, die benötigten Eigentumsrechte nicht zu erhalten

Risiken Operationelles und Finanzen:

x)
Steigerung der operationellen Kosten
xi)
unzureichende gebundene Fördermittel auf nationaler/regionaler Ebene während der operationellen Phase
xii)
Verlust von wichtigem Personal während der Projektdurchführung

Formeln

Formeln für die Finanzanalyse

Finanzieller Nettogegenwartswert (FNPV)

FNPVnt0atStS01i0S11i1Sn1in

Finanzielle Ertragsrate (FRR)

0St1FRRt Wobei St gleich der Cashflowsaldo zum Zeitpunkt t, at gleich der für die Abzinsung zum Zeitpunkt t gewählte finanzielle Abzinsungsfaktor und i der finanzielle Abzinsungssatz.

Formeln für die Wirtschaftsanalyse

Wirtschaftlicher Nettogegenwartswert (ENPV)

ENPVnt0ρ tVtV01r0V11r1Vn1rn

Wirtschaftliche Ertragsrate (ERR) ( %)

0Vt1ERRt

Verhältnis Nutzen zu Kosten (B/C)

BCnt0ρ tB tnt0ρ tC t Wobei Vt gleich der Saldo der Nettovorteile (B – C) zum Zeitpunkt t, B der Fluss der Vorteile insgesamt zum Zeitpunkt t, C der Fluss der sozialen Kosten insgesamt zum Zeitpunkt t, ρt der für die Abzinsung zum Zeitpunkt t gewählte soziale Abzinsungsfaktor und r der soziale Abzinsungssatz.

Fußnote(n):

(1)

Besteht ein Großprojekt aus neuen Aktiva, sind die Einnahmen und Betriebskosten (oder der Nutzen und die Kosten in der Wirtschaftsanalyse) diejenigen des neuen Instruments.

(2)

Die Teile der Bevölkerung, die direkt von dem Projekt profitieren.

(3)

Spezifische Rechtsvorschriften der Union, die für die Bereiche Wasser und Abfall bestehen (Wasserrahmenrichtlinie und Abfallrahmenrichtlinie), sind bei der Anwendung dieser Grundsätze zu beachten.

(4)

Die Bedingungen sollten in den nationalen Leitlinien für ÖPPs spezifiziert werden.

(5)

Wenn bereits ein privater Partner ausgewählt wurde; andernfalls sollte beschrieben werden, wie dieser Aspekt sichergestellt wird.

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