Anlage VO (EU) 2015/207
Beschreibung und Begründung der zur Erstattung des gemeinsamen Aktionsplans verwendeten standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung
Mit dieser Anlage soll die Arbeit der Kommission im Hinblick auf die Bewertung der standardisierten Einheitskosten (Einheitskosten) und der Pauschalfinanzierung erleichtert werden, die zur Erstattung des Outputs und der Ergebnisse des gemeinsamen Aktionsplans herangezogen werden. Daher sollen hier nur die Indikatoren aus den Tabellen I.1.1 und I.1.2 abgedeckt werden. Die Anlage ist Indikator für Indikator auszufüllen.(1)- A.1.
- Indikator (siehe I.1.1. und I.1.2.)
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
| ( ) Pauschalfinanzierung ( ) standardisierten Einheitskosten |
| |
| |
| |
|
- A.2.
- Berechnung der standardisierten Einheitskosten und der Pauschalfinanzierung
A.2.1. Bitte spezifizieren, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung für die Projektart, die vom gemeinsamen Aktionsplan unterstützt wird, relevant ist.
A.2.2 Bitte spezifizieren, wie die Beträge in A.1.9. und A.1.10. berechnet wurden, einschließlich insbesondere der Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und dieser Anlage in einem für die Kommission direkt nutzbaren Format beigefügt werden.
A.2.3 Falls zutreffend, bitte auch erläutern:- —
wie die Einnahmen berücksichtigt wurden/werden
- —
dass nur förderfähige Kosten in die Berechnung eingeflossen sind
- —
Grad der Überkreuzfinanzierung (mit Bezug auf Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
wie die Einnahmen berücksichtigt wurden/werden
dass nur förderfähige Kosten in die Berechnung eingeflossen sind
Grad der Überkreuzfinanzierung (mit Bezug auf Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
Fußnote(n):
- (1)
Die Anlage wird als separates Dokument in SFC2014 hochgeladen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.