Artikel 3 VO (EU) 2015/2072

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)
„ICES” den Internationalen Rat für Meeresforschung;
(2)
„Ostsee” die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;
(3)
„Unterdivision” ein ICES-Teilgebiet der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates(1);
(4)
„Fischereifahrzeug” jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;
(5)
„Fischereifahrzeug der Union” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
(6)
„Bestand” eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;
(7)
„zulässige Gesamtfangmenge” (TAC) die Menge eines Bestands, die

i)
im Zeitraum eines Jahres gefangen werden darf im Falle von Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen oder
ii)
im Zeitraum eines Jahres angelandet werden darf im Falle von Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen;

(8)
„Quote” ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

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