Artikel 3 VO (EU) 2015/2072
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (1)
- „ICES” den Internationalen Rat für Meeresforschung;
- (2)
- „Ostsee” die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;
- (3)
- „Unterdivision” ein ICES-Teilgebiet der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates(1);
- (4)
- „Fischereifahrzeug” jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;
- (5)
- „Fischereifahrzeug der Union” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
- (6)
- „Bestand” eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;
- (7)
-
„zulässige Gesamtfangmenge” (TAC) die Menge eines Bestands, die
- i)
- im Zeitraum eines Jahres gefangen werden darf im Falle von Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen oder
- ii)
- im Zeitraum eines Jahres angelandet werden darf im Falle von Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen;
- (8)
- „Quote” ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).
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