Präambel VO (EU) 2015/2075

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Dichlorprop-P, Haloxyfop-P und Oryzalin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Abamectin, Desmedipham und Phenmedipham wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Für Abamectin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(2) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Muskel und Nieren von Rindern. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Des Weiteren zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Pfirsiche, Pflaumen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Papayas, Kartoffeln, Rettiche, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Chinakohl, Feldsalat, grünen Salat, Kraussalat, Salatrauke, Blätter und Keime der Brassica spp., Chicorée, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum, Lorbeerblätter, Estragon, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen) und Porree nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kirschen, Avocadofrüchte, Erbsen (frisch, ohne Hülsen) und Artischocken keine Informationen vorliegen und dass bezüglich der RHG für Kresse und Stangensellerie die vorliegenden Informationen zur Bestimmung eines vorläufigen RHG nicht ausreichen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte unter Berücksichtigung der nach Veröffentlichung der mit Gründen versehenen Stellungnahme von Frankreich vorgelegten zusätzlichen Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis der RHG für Aprikosen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert festgesetzt werden.
(3)
Für Desmedipham legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(3) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rote Rüben, Mangold, Zuckerrüben (Wurzel), Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen sowie Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(4)
Für Dichlorprop-P legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(4) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem empfahl die Behörde die Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Kirschen, Pflaumen sowie Gersten-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner. Für Orangen empfahl sie die Anhebung des geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen sowie Milch von Rindern, Schafen und Ziegen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(5)
Für Haloxyfop-P legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(5) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Karotten, Zwiebeln, Bohnen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Sonnenblumenkerne, Zuckerrüben (Wurzel), Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen, Muskel, Fett und Leber von Geflügel, Milch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Frühlingszwiebeln und Rapssamen die vorliegenden Informationen zur Bestimmung eines vorläufigen RHG nicht ausreichen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für Frühlingszwiebeln sollte auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte unter Berücksichtigung der nach Veröffentlichung der mit Gründen versehenen Stellungnahme von Australien vorgelegten zusätzlichen Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis der RHG für Rapssamen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(6)
Für Oryzalin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(6) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie empfahl die Senkung des RHG für Tafeltrauben. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Außerdem zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Kiwis und Spargel nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich des RHG für Bananen die vorliegenden Informationen zur Bestimmung eines vorläufigen RHG nicht ausreichen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für dieses Erzeugnis sollte auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(7)
Für Phenmedipham legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(7) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Rote Rüben, Spinat, Mangold, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum, Lorbeerblätter und Estragon nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich des RHG für Zuckerrüben (Wurzel) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der nach Veröffentlichung der mit Gründen versehenen Stellungnahme von Finnland vorgelegten zusätzlichen Informationen über die Rückstandsuntersuchungen sollte der RHG für Zuckerrüben (Wurzel) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf „0,05 (*) mg/kg” festgesetzt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen, Milch von Rindern, Schafen und Ziegen, Muskel, Fett und Leber von Geflügel sowie Vogeleier die vorliegenden Informationen zur Bestimmung eines vorläufigen RHG nicht ausreichen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(8)
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(9)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(10)
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(11)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(14)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for abamectin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2014;12(9):3823.

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for desmedipham according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2014;12(7):3803.

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dichlorprop-P according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2014;12(2):3552.

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for haloxyfop-P according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2014;12(10):3861.

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for oryzalin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2014;12(8):3819.

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for phenmedipham according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2014;12(8):3807.

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