Artikel 1 VO (EU) 2015/2078

Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten

(1) Mit dieser Verordnung werden ab 2016 jährliche Einfuhrzollkontingente für die in Anhang I genannten Erzeugnisse für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.

(2) Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz sowie die laufenden Nummern sind in Anhang I festgesetzt.

(3) Das Einfuhrzollkontingent gemäß Absatz 1 wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet, wobei zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.

(4) Die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

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