Artikel 20 VO (EU) 2015/208

Anforderungen für Einrichtungen für Schallzeichen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Einrichtungen für Schallzeichen gelten, sind gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

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