Artikel 36 VO (EU) 2015/208
Anforderungen für den Rückwärtsgang
Die Anforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für den Rückwärtsgang gelten, sind gemäß Anhang XXXII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
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