ANHANG XI VO (EU) 2015/208

Anforderungen für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen

1.
An Fahrzeugen der Klassen T und C angebrachte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen müssen allen einschlägigen Anforderungen der in Anhang I genannten UNECE-Regelungen, die für diese Fahrzeuge gelten, entsprechen.
2.
An Fahrzeugen der Klasse R angebrachte Glühlampen, Gasentladungslampen und LED für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen müssen allen einschlägigen Anforderungen der in Anhang I genannten UNECE-Regelungen Nr. 37, 99 bzw. 128 entsprechen.
3.
An Fahrzeugen der Klassen R und S angebrachte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen müssen allen einschlägigen Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse O entsprechen, die sich in den in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelungen befinden.

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