ANHANG XI VO (EU) 2015/208
Anforderungen für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen
- 1.
- An Fahrzeugen der Klassen T und C angebrachte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen müssen allen einschlägigen Anforderungen der in Anhang I genannten UNECE-Regelungen, die für diese Fahrzeuge gelten, entsprechen.
- 2.
- An Fahrzeugen der Klasse R angebrachte Glühlampen, Gasentladungslampen und LED für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen müssen allen einschlägigen Anforderungen der in Anhang I genannten UNECE-Regelungen Nr. 37, 99 bzw. 128 entsprechen.
- 3.
- An Fahrzeugen der Klassen R und S angebrachte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen müssen allen einschlägigen Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse O entsprechen, die sich in den in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelungen befinden.
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