ANHANG XIII VO (EU) 2015/208

Anforderungen für Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und Fahrzeugtüren

TEIL 1

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gilt Folgendes: Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen hinsichtlich des Schutzes von Antriebselementen gemäß den Anforderungen von Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission(1).
1.1.
„Innenausstattung” bezeichnet die Teile im Insassenraum, ausgenommen die Innenrückspiegel, und umfasst

die Anordnung der Betätigungseinrichtungen;

das Dach;

fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben.

1.2.
„Höhe der Instrumententafel” bezeichnet die Linie, die durch die Berührungspunkte vertikaler Tangenten mit der Instrumententafel definiert ist.
1.3.
„fremdkraftbetätigte Fenster” bezeichnet Fenster, die über eine Stromversorgung des Fahrzeugs geschlossen werden.
1.4.
„Öffnung” vom Innenraum des Fahrzeuges aus gesehen oder, im Falle einer Trennwand/Trennscheibe, vom hinteren Teil des Insassenraums aus gesehen, ist die größte nicht verdeckte Öffnung zwischen der oberen Kante oder der vorderen Kante (je nach Schließrichtung) eines fremdkraftbetätigten Fensters, einer Trennwand/Trennscheibe oder eines Schiebe-/Hubdaches und der Fahrzeugstruktur, die den Abschluss des Fensters, der Trennwand/-scheibe oder des Schiebe-/Hubdachs bildet.

TEIL 2

1.
Vorschriften

1.1.
Teile im Insassenraum, außer den Seitentüren, wobei alle Türen, Fenster und Klappen geschlossen sind

1.1.1.
Umgebung des Fahrersitzes und der Fahrgastsitze (falls vorhanden)
1.1.1.1.
Im Sicherheitsabstandsbereich A, der sich oberhalb des und vor dem Sitz-Index-Punkt des Fahrersitzes befindet (siehe Abbildung 1), dürfen sich keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfen Kanten befinden, die das Risiko ernsthafter Verletzungen der Insassen erhöhen könnten. Bei Teilen, die sich im Sicherheitsabstandsbereich A oberhalb des und vor dem Sitz-Index-Punkt befinden und mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 bis 1.1.6 übereinstimmen, wird davon ausgegangen, dass sie auch mit dieser Anforderung übereinstimmen.

1.1.1.2.
Im Sicherheitsabstandsbereich A, dessen Mittelpunkt 670 mm über der Mitte der Vorderkante des vorderen Beifahrersitzes (falls vorhanden) sowie vor diesem liegt (siehe Abbildung 2), dürfen sich keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfen Kanten befinden, die das Risiko ernsthafter Verletzungen der Insassen erhöhen könnten. Bei Teilen, die sich im Sicherheitsabstandsbereich A oberhalb des und vor dem Sitz-Index-Punkt befinden und mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 bis 1.1.6 übereinstimmen, wird davon ausgegangen, dass sie auch mit dieser Anforderung übereinstimmen.

1.1.1.3.
Bei Fahrzeugen mit Lenkrad und Sitzbänken oder Schalensitzen in mehr als einer Reihe muss die Umgebung der hinteren Fahrgastsitze (falls vorhanden) den Anforderungen von Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 3/2014(2) entsprechen.
1.1.2. Teile, die während der Fahrt wahrscheinlich vom Fahrer oder von Beifahrern berührt werden, dürfen keine für die Insassen gefährlichen scharfen Kanten oder rauen Oberflächen aufweisen.
1.1.3. Bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h gelten die Anforderungen der nachstehenden Nummern 1.1.3.1-1.1.3.4 zusätzlich zu den Anforderungen der Nummern 1.1.1-1.1.2, 1.1.5-1.1.6 und der Teile 3-5:
1.1.3.1.
Zur Verstärkung dienende Metallteile dürfen keine vorstehenden Kanten aufweisen.
1.1.3.2.
Die Teile, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührt werden können, wie in Nummer 3.2.1 beschrieben, müssen bei einer Annäherung entlang des Radius von Zone A in Abbildung 1 einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. Diese Anforderung gilt nicht für Teile von Bedienelementen und von Gehäusen zwischen ihren Schaltern, die um weniger als 5 mm vorstehen; allerdings müssen bei diesen Teilen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein, es sei denn, diese Teile stehen um weniger als 1,5 mm vor.
1.1.3.3.
Etwa vorhandene Fensterheber dürfen 35 mm aus der Oberfläche der Tafel herausragen.
1.1.3.4.
Die Anforderungen der Nummern 1.1.3.1, 1.1.3.2 und 1.1.3.3 gelten nicht für Teile, die, bezogen auf die Spitze eines Kegels, jenseits des Lenkrads liegen, wobei die Spitze des Kegels im Mittelpunkt der Zone A in Abbildung 1 liegt und die Mantellinie des Kegels durch den Rand des Lenkrads gebildet wird.
1.1.4. Bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h gelten die Anforderungen der nachstehenden Nummern 1.1.4.1-1.1.4.6 zusätzlich zu den Anforderungen der Nummern 1.1.1-1.1.3.4, 1.1.5-1.1.6 und der Teile 3-5:
1.1.4.1.
Der untere Rand der Instrumententafel muss einen Abrundungsradius von mindestens 19 mm aufweisen.
1.1.4.2.
Schalter, Knöpfe u. Ä. aus hartem Werkstoff, die mit der in Absatz 3 vorgeschriebenen Methode gemessen werden und zwischen 3,2 mm und 9,5 mm aus der Instrumententafel herausragen, müssen eine Querschnittfläche von mindestens 2 cm2 haben, 2,5 mm von dem am weitesten vorstehenden Teil gemessen, und abgerundete Kanten haben, deren Abrundungsradius nicht kleiner als 2,5 mm ist.
1.1.4.3.
Ragen diese Teile um mehr als 9,5 mm aus der Oberfläche der Instrumententafel heraus, müssen sie so beschaffen sein, dass sie in einem Abstand von höchstens 6,5 mm von dem am weitesten herausragenden Punkt eine Querschnittsfläche von mindestens 6,5 cm2 haben.
1.1.4.4.
Am Dach befestigte, aber nicht zur Dachkonstruktion gehörende Elemente, wie Haltegriffe, Deckenleuchten, Sonnenblenden usw., müssen Abrundungsradien von mindestens 3,2 mm aufweisen, und die Breite der vorspringenden Teile darf nicht kleiner sein als das senkrechte Maß des vorstehenden Teiles.
1.1.4.5.
Bei einem vorstehenden Teil, das aus einem verformbaren Werkstoff mit einer Härte von weniger als 60 Shore A besteht und auf einer starren Unterlage befestigt ist, gelten die Anforderungen der Nummern 1.1.4.2-1.1.4.4 nur für die starre Unterlage.
1.1.4.6.
Die Vorschriften in diesem Abschnitt gelten für nicht in den Nummern 1.1.2-1.1.6 erwähnte Ausrüstungsteile, die in Einklang mit den Nummern 1.1.1-1.1.6 und aufgrund ihrer Anordnung von den Fahrzeuginsassen berührt werden können. Bestehen solche Teile aus einem Werkstoff mit einer Härte von weniger als 60 Shore A und sind sie auf mindestens einer starren Unterlage befestigt, dann gelten die Vorschriften nur für diese starre(n) Unterlage(n).
1.1.5. Sind Ablagen und ähnliche Teile eingebaut, müssen sie so beschaffen sein, dass die Trägerteile keinesfalls vorstehende Kanten bilden.
1.1.6. Sonstige unter den vorstehenden Nummern nicht genannte Ausrüstungsteile des Fahrzeuges, wie Sitzgleitschienen, Verstelleinrichtungen des Sitzes oder der Rückenlehne, Aufrollvorrichtungen für Sicherheitsgurte usw., unterliegen keiner dieser Vorschriften, wenn sie unterhalb einer Horizontallinie durch den Sitzindexpunkt eines jeden Sitzplatzes liegen, selbst wenn dessen Benutzer mit diesen Teilen in Berührung kommen kann.

2.
Prüfverfahren für die EU-Typgenehmigung

2.1.1.
Zusammen mit dem Antrag auf EU-Bauteil-Typgenehmigung sind dem für die Durchführung der Prüfungen für die Bauteil-Typgenehmigung zuständigen technischen Dienst folgende Proben zur Verfügung zu stellen:
2.1.2.
nach Ermessen des Herstellers entweder ein Fahrzeug, das für zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist, oder die Fahrzeugteile, die für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen als wesentlich angesehen werden; und
2.1.3.
auf Anforderung des oben genannten technischen Dienstes bestimmte Bauteile und Proben der verwendeten Werkstoffe.

3.
Verfahren zur Messung von Vorsprüngen

3.1. Um den Vorsprung eines Teiles im Verhältnis zur Verkleidung, auf der es befestigt ist, zu bestimmen, wird eine 165-mm-Kugel in ständigem Kontakt zum betreffenden Bauteil abgerollt, wobei vom Erstberührungspunkt mit dem betreffenden Bauteil ausgegangen wird Die Größe des Vorsprungs ist die größte mögliche Veränderung „y” des Abstands des Mittelpunkts der Kugel senkrecht zur Verkleidung gemessen. Sind die Verkleidungen oder die Bauteile usw. mit Werkstoffen überzogen, deren Härte weniger als 60 Shore (A) beträgt, ist das in Absatz 1 beschriebene Verfahren zur Messung von Vorsprüngen erst nach Entfernung dieser Werkstoffe anzuwenden. Die Vorsprünge von Schaltern, Knöpfen usw., die im Bezugsbereich liegen, werden mittels des nachfolgend beschriebenen Prüfgerätes und -verfahrens bestimmt.

3.2.
Prüfgerät

3.2.1.
Das Prüfgerät zur Messung von Vorsprüngen besteht aus einer halbkugelförmigen Kopfform mit einem Durchmesser von 165 mm, in dem sich ein Gleitzapfen mit einem Durchmesser von 50 mm befindet.
3.2.2.
Die relative Stellung der flachen Vorderseite des Zapfens und des Randes der Kopfform sind auf eine Skala zu übertragen, auf der ein Zeiger den gemessenen Höchstwert festhält wenn das Prüfgerät vom Prüfgegenstand entfernt wird. Der Mindestmessbereich muss 30 mm betragen; die Messskala muss eine Unterteilung in halbe Millimeter haben, um eine genaue Bestimmung der Größe der Vorsprünge zu ermöglichen.
3.2.3.
Kalibrierverfahren:

3.2.3.1.
Das Prüfgerät ist auf einer ebenen Oberfläche so zu drücken, dass die Achse lotrecht zur Oberfläche ist. Wenn flache Vorderseite des Zapfens die Oberfläche berührt, muss die Anzeige auf null gesetzt werden.
3.2.3.2.
Zwischen die flache Vorderseite des Zapfens und die Aufdruckfläche wird ein Abstandsstück von 10 mm gelegt; es ist zu überprüfen, ob der Zeiger diesen Wert anzeigt

3.2.4.
Das Prüfgerät zur Messung von Vorsprüngen ist in Abbildung 3 dargestellt.

3.3.
Prüfverfahren

3.3.1.
Der Zapfen ist so weit zurückzuschieben, dass in der Kopfform ein Hohlraum entsteht; der Zeiger ist mit dem Zapfen in Berührung zu bringen.
3.3.2.
Das Gerät ist mit einer Kraft von höchstens 2 daN so auf den zu messenden Vorsprung zu setzen, dass die Kopfform einen möglichst großen Teil der Oberfläche des umgebenden Materials berührt.
3.3.3.
Der Zapfen ist so weit nach vorn zu bewegen, bis er den zu messenden Vorsprung berührt. Der Wert des Vorsprunges ist auf der Skala abzulesen.
3.3.4.
Die Kopfform ist so auszurichten, dass der größte Vorsprung ermittelt wird. Der Wert dieses Vorsprunges ist aufzuzeichnen.
3.3.5.
Liegen zwei oder mehrere Betätigungseinrichtungen so dicht nebeneinander, dass der Zapften oder die Kopfform sie gleichzeitig berühren können, so ist wie folgt vorzugehen:

3.3.5.1.
Mehrere Betätigungseinrichtungen, die alle gleichzeitig in den Hohlraum der Kopfform passen, gelten als ein einziger Vorsprung.
3.3.5.2.
Wird eine normale Prüfung durch die Berührung anderer Betätigungseinrichtungen mit der Kopfform verhindert, so sind diese zu entfernen, und die Prüfung ist ohne sie durchzuführen. Danach sind sie wieder anzubringen und ihrerseits zusammen mit anderen Betätigungseinrichtungen zu prüfen, die entfernt wurden, um den Prüfvorgang zu erleichtern.

Abbildung 3

4.
Prüfgerät und Verfahren für die Nummern 1.1.3 und 1.1.4

Bei den Bauteilen (Schalter, Knöpfe usw.), die bei der Benutzung des Prüfgerätes und bei der Anwendung des nachfolgend beschriebenen Prüfverfahrens berührt werden können, ist davon auszugehen, dass die Knie eines Insassen sie berühren würden.

4.1.
Prüfgerät

Schaubild des Prüfgerätes

4.2.
Verfahren

Das Prüfgerät darf in allen Stellungen unterhalb der Instrumententafel positioniert werden, sodass:

die Ebene XX' weiterhin parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verläuft;

die X-Achse in einem Winkel von bis zu 30° über und unter der Waagerechten gedreht werden kann.

Bei der Durchführung dieser Prüfung sind alle Werkstoffe mit einer Härte unter 60 Shore A zu entfernen.

TEIL 3

Sind Kopfstützen vorhanden, so müssen diese den Vorschriften der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 25 entsprechen.

TEIL 4

Es gelten die Anforderungen gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.

TEIL 5

Sind Fahrzeugtüren mit fremdkraftbetätigten Fenstern und fremdkraftbetätigte Dachluken vorhanden, so müssen diese den Absätzen 5.8.1 bis 5.8.5 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 21 entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1).

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