Artikel 2 VO (EU) 2015/212

Schutz und Sicherung von Daten und Dokumenten sowie ihrer Integrität

(1) Der Zugriff auf das System basiert auf vorab festgelegten Rechten für die verschiedenen Nutzer; er wird aufgehoben, wenn er nicht mehr benötigt wird.

(2) Das System protokolliert jede Aufzeichnung, Änderung und Löschung von Dokumenten und Daten.

(3) Das System lässt keine inhaltliche Änderung von Dokumenten mit einer elektronischen Signatur zu. Ein nicht veränderbarer Zeitstempel, der die Hinterlegung des Dokuments mit einer elektronischen Signatur bestätigt, wird generiert und mit dem Dokument verknüpft. Die Löschung eines solchen Dokuments wird entsprechend Absatz 2 protokolliert.

(4) Für die Daten werden regelmäßig Sicherungskopien erstellt. Für den Notfall steht eine Sicherungskopie mit dem gesamten replizierten Inhalt des elektronischen Dateiarchivs bereit.

(5) Das System zur elektronischen Speicherung ist gegen jede Gefahr eines Verlusts oder einer Veränderung seiner Integrität geschützt. Ein solcher Schutz umfasst physischen Schutz vor ungünstigen Temperaturen und Feuchtigkeit, Brand- und Diebstahlmeldesysteme, geeignete Systeme zum Schutz gegen Virusattacken, Hacker und sonstigen unbefugten Zugriff.

(6) Das System sieht eine Migration von Daten, Format und Hardware in ausreichenden Abständen vor, um Lesbarkeit und Zugänglichkeit der Dokumente und Daten bis zum Ende des betreffenden Zeitraums gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zu garantieren.

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