Präambel VO (EU) 2015/212

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 8 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 463/2014 der Kommission(2) sind für die Ausarbeitung von Programmen erforderliche Bestimmungen niedergelegt. Um die Durchführung der durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen finanzierten Programme zu gewährleisten, ist es erforderlich, weitere Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festzulegen.
(2)
Für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 ist es erforderlich, die technischen Spezifikationen des Systems festzulegen, in dem die für Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung jedes Vorhabens benötigten Daten in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden.
(3)
Die detaillierten technischen Spezifikationen des Systems zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten sollten ausreichend dokumentiert werden, um den Prüfpfad für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten.
(4)
Das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten sollte des Weiteren angemessene Suchinstrumente und Berichterstattungsfunktionen vorsehen, damit es möglich ist, für die Zwecke der Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung Informationen abzufragen und zu aggregieren, die in diesem System gespeichert sind.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 463/2014 der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 32).

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