Artikel 2 VO (EU) 2015/2120
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG.
Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation” : ein Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt;
- 2.
- „Internetzugangsdienst” : ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet.
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