Artikel 8 VO (EU) 2015/2120
Änderung der Richtlinie 2002/22/EG
Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG erhält folgende Fassung:
(3) Im Rahmen nationaler Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer im Rahmen von elektronischen Kommunikationsnetzen werden die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, geachtet.
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