Artikel 3 VO (EU) 2015/2174
Modalitäten, Aufbau und Periodizität der Qualitätsberichte
(1) In jedem Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 übermittelten Daten und halten dabei die in den Anhängen I bis VI Abschnitt 4 dieser Verordnung festgelegten Übermittlungsfristen ein.
(2) Die Qualitätsberichte enthalten die folgenden Angaben:
- a)
- Qualität der Quellen, die für die nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 übermittelten Daten verwendet wurden;
- b)
- Anpassungen, die bei den Basisstatistiken vorgenommen wurden, damit das Ergebnis den Konzepten und Definitionen der Gesamtrechnungen entspricht, oder die aus anderen Methodikgründen vorgenommen wurden;
- c)
- Schätzung und Kompilierung von Daten, die nicht direkt aus statistischen Quellen abgeleitet werden können;
- d)
- Brüche in den Zeitreihen aufgrund von Änderungen der Methodik oder der Datenquellen und Maßnahmen, mit denen eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Zeitreihen gewährleistet werden soll.
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