Artikel 3 VO (EU) 2015/2174

Modalitäten, Aufbau und Periodizität der Qualitätsberichte

(1) In jedem Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 übermittelten Daten und halten dabei die in den Anhängen I bis VI Abschnitt 4 dieser Verordnung festgelegten Übermittlungsfristen ein.

(2) Die Qualitätsberichte enthalten die folgenden Angaben:

a)
Qualität der Quellen, die für die nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 übermittelten Daten verwendet wurden;
b)
Anpassungen, die bei den Basisstatistiken vorgenommen wurden, damit das Ergebnis den Konzepten und Definitionen der Gesamtrechnungen entspricht, oder die aus anderen Methodikgründen vorgenommen wurden;
c)
Schätzung und Kompilierung von Daten, die nicht direkt aus statistischen Quellen abgeleitet werden können;
d)
Brüche in den Zeitreihen aufgrund von Änderungen der Methodik oder der Datenquellen und Maßnahmen, mit denen eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Zeitreihen gewährleistet werden soll.

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