ANHANG IV VO (EU) 2015/2195

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Belgien

1.
Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für den Indikator

Beträge

(EUR)

1.
Förderung der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung (IBO) im Rahmen der Prioritätsachse 1 (Investitionspriorität 8.1) oder der Prioritätsachse 3 (Investitionspriorität 9.1) des operationellen ESF-Programms

(2014BE05SFOP002)

Zahl der Teilnehmer/innen, die erfolgreich eine Maßnahme der individuellen Aus- und Weiterbildung abschließen Alle Arten von förderfähigen Kosten, die im Verlauf der IBO anfallen

Zahl der Teilnehmer/innen an einer (oder mehreren) Maßnahme(n) der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung (die unter einer einmaligen Vertragsnummer bei der IBO-Online-Anwendung registriert sind), d. h.

die gleichzeitig eine IBO-Beratung (registriert unter einer einmaligen Seriennummer im „MLP” -Kundenkonto) in Anspruch genommen haben

und deren (in der IBO-Online-Anwendung registrierte) Maßnahme der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung im Kalenderjahr beendet wurde

und die zu irgendeinem Zeitpunkt binnen drei Monaten nach Ende der (letzten beendeten) Maßnahme der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung erwerbstätig oder selbständig erwerbstätig waren.

1439,55 (1)
2.
Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch das VDAB im Rahmen der Prioritätsachse 1 (Investitionspriorität 8.1) oder der Prioritätsachse 3 (Investitionspriorität 9.1) des operationellen ESF-Programms

(2014BE05SFOP002)

Zahl der Teilnehmer/innen, die die berufliche Aus- und Weiterbildung erfolgreich abschließen Alle Arten von förderfähigen Kosten, die im Verlauf der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch das VDAB anfallen

Zahl der Teilnehmer/innen an einer (oder mehreren) Maßnahme(n) der beruflichen Aus- und Weiterbildung (registriert unter einer einmaligen Seriennummer im „MLP” -Kundenkonto),

deren (im MLP-Kundenkonto registrierte) Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Kalenderjahr beendet wurde

und die den Dimona- bzw. den RSVZ-Daten zufolge zu irgendeinem Zeitpunkt binnen drei Monaten nach Ende der (letzten beendeten) Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung(2) erwerbstätig oder selbständig erwerbstätig sind.

8465,80 (1)

2.
Anpassung von Beträgen

Entfällt.

Fußnote(n):

(1)

Gegebenenfalls wird dieser Betrag um die Finanzbeiträge aus anderen ESI-Fonds und anderen EU-Instrumenten verringert.

(2)

Die Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung unter den Rubriken „zielgruppenspezifische Entwicklungspfade” und „Sprachförderung” gelten nicht als relevant.

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