ANHANG X VO (EU) 2015/2195
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Österreich
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1.
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Definition von standardisierten Einheitskosten
Art der Vorhaben | Bezeichnung des Indikators | Kostenart | Maßeinheit für die Indikatoren | Betrag (in EUR) | ||
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Erteilung von Unterrichtsstunden(1) | Personalkosten für Lehrkräfte(2) | Anzahl der Unterrichtsstunden nach Schultyp | Art der Schule(3) | Betrag | |
3070 | 95,91 | |||||
3080 | 89,98 | |||||
3081 | 96,28 | |||||
3082 | 107,09 | |||||
3091 | 78,87 | |||||
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Unterrichtsstunden der Grundbildung in fünf Kompetenzbereichen durch einen oder zwei Trainer und Bereitstellung begleitender Kinderbetreuung. | Alle Kosten des Vorhabens |
Anzahl der Unterrichtsstunden(4), erteilt durch(5): einen oder zwei Trainer(6); innerhalb oder außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten; mit oder ohne Kinderbetreuung. |
Kriterien | Betrag pro Unterrichtsstunde | |
Unterricht mit 1 Trainer | 110 | |||||
Unterricht mit 2 Trainern | 150 | |||||
Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen | 150 | |||||
Unterricht mit 2 Trainern und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen | 190 | |||||
Unterricht mit 1 Trainer außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten | 140 | |||||
Unterricht mit 2 Trainern außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten | 180 | |||||
Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten | 180 | |||||
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Persönliche Beratung von Einzelpersonen. | Alle Kosten des Vorhabens | Anzahl der persönlichen Einzelberatungen(7) | 338,43 | ||
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Stunden der Durchführung von Verwaltungsprüfungen für die Verwaltungsbehörde — Unterstützung bei den Aufgaben der Kontrolle auf der ersten Ebene und Unterstützungsaufgaben bei anderen Kontrollstellen. | Alle Kosten des Vorhabens | Anzahl der Stunden der Durchführung von Aufgaben der Verwaltungsprüfung und Unterstützungsaufgaben bei anderen Kontrollstellen | 62,96 | ||
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Arbeitszeit des unmittelbar an dem Vorhaben beteiligten Personals. |
Direkte Personalkosten des Vorhabens (Spalte A). Sämtliche Kosten des Vorhabens mit Ausnahme der Gehälter und Zulagen, die an die Teilnehmer gezahlt werden (Spalte B). |
Anzahl der tatsächlichen Arbeitsstunden nach Personalkategorie(8). | Betrag pro Stunde (A) | Betrag pro Stunde (b)(9) | |
Verwaltungspersonal | 24,90 | 34,86 | ||||
Wichtigste Mitarbeiter | 30,09 | 42,13 | ||||
Projektleiter | 40,06 | 56,09 | ||||
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Alle Kosten des Vorhabens |
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2.
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Anpassung der Beträge
Die Sätze für die Einheitskosten 1 werden jährlich in Übereinstimmung mit der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung angepasst. Diese Verordnung wird jährlich veröffentlicht und enthält Spezifikationen zur Valorisierung des Personalaufwands zu Zwecken der Planung des Haushalts für die nächsten Jahre. Die Sätze werden erstmals am 1. September 2017 auf der Grundlage der Valorisierung angepasst, die für 2017 in dieser Verordnung vorgesehen ist. Der Satz für die Einheitskosten 3 wird jährlich angepasst, um Änderungen in dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen. Der Satz für die Einheitskosten 4 wird jährlich im Einklang mit der Rechtsgrundlage für die Preise für diese Dienstleistungen, wie vom Finanzministerium festgelegt, angepasst. Die Sätze für die Einheitskosten 5 werden jährlich angepasst, um Änderungen in den Kollektivverträgen BABE und SWÖ Rechnung zu tragen.Fußnote(n):
- (1)
Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten.
- (2)
Dies sind die einzigen Kosten, deren Erstattung für den ESF für die angegebenen Vorhaben eingefordert werden kann.
- (3)
Art der Schule:
3070 Allgemeinbildende höhere Schulen (AHS)
3080 Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche mittlere und höhere Schulen (TMHS)
3081 Höhere Lehranstalten und Fachschulen für Tourismus sowie für Sozialberufe und Sozialdienste (HUM)
3082 Handelsakademien und Handelsschulen (HAK/HAS)
3091 Bildungsanstalt für Elementarpädagogik/Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (BAfEP/BASOP)
- (4)
Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten.
- (5)
Diese Vorhaben dürfen auch über Fernkommunikation umgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus Einschränkungen auferlegen oder Empfehlungen aussprechen.
- (6)
Für Gruppen mit mindestens sieben Teilnehmern sind zwei Trainer zulässig.
- (7)
Diese Vorhaben dürfen auch über Fernkommunikation umgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus Einschränkungen auferlegen oder Empfehlungen aussprechen.
- (8)
Es besteht keine Verpflichtung, ein gesondertes Arbeitszeiterfassungssystem für Personal mit einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat einzurichten. Der Arbeitgeber stellt für alle Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem der feste Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit festgelegt wird.
- (9)
Der Gesamtbetrag in dieser Spalte wird zur Deckung sämtlicher Kosten des Vorhabens mit Ausnahme der Gehälter und Zulagen, die an die Teilnehmer gezahlt werden, verwendet. Dieser Betrag wird nach der folgenden Methode ermittelt: Betrag pro Stunde zuzüglich eines Betrags, der sich aus der Anwendung einer Pauschale von 40 % auf den Betrag pro Stunde ergibt.
- (10)
https://www.osd.at/die-pruefungen/osd-prufungen/ und/oder https://www.integrationsfonds.at/sprache/pruefungen
- (11)
Es können mehrere Prüfungen abgelegt werden, die für jedes Niveau der bestandenen Prüfung gezählt werden.
- (12)
Es ist pro Person ein Antritt förderfähig.
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