ANHANG I VO (EU) 2015/2198

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Rescalure

CAS-Nr.: 67601-06-3

CIPAC-Nr.:

Nicht verfügbar

(3S,6R)-(3S,6S)-6-Isopropenyl-3-methyldec-9-en-1-yl acetat

≥ 750 g/kg

Das Verhältnis von (3S,6R) zu (3S,6S) muss sich in einem Bereich zwischen 55/45 und 45/55 bewegen. Der Reinheitsbereich der einzelnen Isomere muss zwischen 337,5 g/kg und 412,5 g/kg liegen.

18. Dezember 2015 18. Dezember 2025 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Rescalure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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