Artikel 10 VO (EU) 2015/220
Verfahren und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission
(1) Die Verbindungsstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 übermittelt der Kommission die Betriebsbögen über ein EDV-Übermittlungs- und -Kontrollsystem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009. Die verlangten Daten werden elektronisch auf Basis der Modelle übermittelt, die der Verbindungsstelle durch dieses System zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten werden im Wege des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des EDV-Systems nach Absatz 1 unterrichtet.
(3) Die Betriebsbögen sind der Kommission bis zum 15. Dezember nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahrs zu übermitteln.
Deutschland kann die Betriebsbögen jedoch innerhalb von 15 Wochen nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist bei der Kommission einreichen.
(4) Die Betriebsbögen gelten als der Kommission übermittelt, sobald die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 in dem EDV-Übermittlungs- und -Kontrollsystem gemäß Absatz 1 erfasst sind, die anschließenden elektronischen Kontrollen durchgeführt wurden und die Verbindungsstelle bestätigt hat, dass die Daten in das System geladen werden können.
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