Artikel 1 VO (EU) 2015/2206
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Aushändigung oder Zustellung von auf das Amt in Euro ausgestellten Schecks;;
- ii)
-
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- Zahlung auf dem elektronischen Wege, entweder durch Kartenzahlung oder Lastschriftverfahren.
- b)
-
Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Wenn auf Nachfrage bei der betroffenen Bank die Identität des Einzahlers nicht bestätigt und der Betrag nicht an eine bestimmte Person zurückgezahlt werden kann, so wird der Betrag innerhalb der Fristen als sonstige Einnahme betrachtet, die in den vom Verwaltungsrat des Amtes festgelegten internen Finanzvorschriften des Amtes gemäß Artikel 112 der Grundverordnung genannt werden.
- c)
-
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Für die Bearbeitung eines Antrags, der auf elektronischem Wege über ein Online-Formular des Online-Antragssystem des Amtes gestellt wird, zahlt der Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden der „Antragsteller” ) eine Gebühr in Höhe von 450 EUR.
Für die Bearbeitung eines Antrags, der auf anderem als auf elektronischem Wege über das Online-Antragssystem des Amtes gestellt wird, zahlt der Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 650 EUR.
(2) Der Antragsteller unternimmt vor oder an dem Tag, an dem er den Antrag direkt beim Amt oder bei einer der gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung eingerichteten Dienststellen oder beauftragten nationalen Einrichtungen einreicht, die für die Zahlung der Antragsgebühr gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Schritte.
- ii)
-
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Wenn die Antragsgebühr eingeht, der Antrag jedoch gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig ist, behält das Amt 150 EUR der Antragsgebühr ein und erstattet den Restbetrag bei der Benachrichtigung des Antragstellers über die in seinem Antrag festgestellten Mängel.
- d)
-
In Artikel 8 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Höhe dieser Gebühr wird vom Präsidenten des Amtes nach Konsultation des Verwaltungsrats festgesetzt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.”
- e)
- Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.
- f)
- Artikel 13 wird gestrichen.
- g)
- In Artikel 14 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
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